Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 682

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 682 (NJ DDR 1970, S. 682); Schadenersatz an die Molkerei R. und die LPG F. verurteilt. Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes hat es das Verfahren an die Zivilkammer des Kreisgerichts verwiesen. Es hat dazu festgestellt: Die Verklagte war Mitglied der LPG F. und als Milchannehmerin tätig. Sie hatte die aus den Ställen der LPG kommende Milch entgegenzunehmen, zu wiegen, ihr'Gewicht zu verbuchen und an die Molkerei R. weiterzuleiten. In der Zeit von Juli 1967 bis Januar 1969 goß sie Wasser in die Milch. Die dadurch erzielte höhere Menge schrieb sie dem Stall zu, in dem ihr Ehemann als Melker arbeitete, so daß dieser eine erhebliche Mehreinnahme erzielte. Die von der Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, im Kassationsverfahren das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben, soweit die Angeklagte dem Grunde nach zum Schadenersatz verurteilt und die Sache wegen der Feststellung der Höhe des Schadenersatzes an die Zivilkammer verwiesen wurde, und im Wege der Selbstentscheidung den gestellten Schadenersatzantrag abzu weisen. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Verklagte hat ihre strafbaren Handlungen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Milchannehmerin der LPG ausgeführt, deren Mitglied sie war und die ihr diese Tätigkeit als Mitgliedspflicht übertragen hatte. Sie hat also die ihr obliegenden genossenschaflichen Pflichten verletzt. Sie hat hierdurch den Abnehmer der Milch, den VEB Molkerei und Trockenmilchwerk R„ erheblich geschädigt. Dieser kann jedoch seine Schadenersatzansprüche nicht unmittelbar gegen sie geltend machen. Das Oberste Gericht hat bereits wiederholt für Fälle entschieden, in. denen ein Arbeiter oder Angestellter durch schuldhafte Verletzung seiner Arbeitspflichten einen Dritten geschädigt hatte, daß die Ersatzpflicht im Verhältnis zum Dritten ausschließlich dem Betrieb obliegt. Maßgebend hierfür war und ist: zunächst die Erwägung, daß der Betrieb zwar in der Regel an dem Arbeiter oder Angestellten Regreß nimmt, dessen Umfang aber einschränken muß (so grundsätzlich bei Fahrlässigkeit) oder doch kann. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 8. Juni 1965 2 Uz 17/64 (unveröffentlicht) ausgeführt: „Er (der Betrieb) kann an dem Werktätigen nach § 112 GBA Regreß nehmen, der bei Verursachung des Schadens durch Fahrlässigkeit in der Regel auf den Betrag eines Monatslohnes beschränkt ist, während bei Vorsatz der Betrieb zwar vollen Ersatz verlangen kann, aber doch in leichteren Fällen im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren zu einer Ermäßigung seiner Forderung berechtigt ist. Geltendmachung einer Ersatzforderung des Geschädigten unmittelbar gegen den Werktätigen würde diesem also die Möglichkeit einer Verringerung dieser Forderung nehmen, andererseits aber den Geschädigten nicht besser stellen, da seine Forderung gegen den Werktätigen in vielen Fällen weniger gesichert ist als gegenüber dem Betrieb Der Grundsatz der alleinigen Schadenersatzpflicht des ihn beschäftigenden Betriebes gilt also auch bei vorsätzlicher Schädigung durch einen Arbeiter oder Angestellten. Er stützt sich nicht nur auf die Erwägung, daß bei unmittelbarer Schadenersatzverpflichtung gegenüber dem Geschädigten der Werktätige eine bei Verpflichtung des Betriebes unter gewissen Voraussetzungen mögliche Beschränkung seiner materiellen Verantwortlichkeit verlieren könnte, sondern auch auf die damit zusammenhängende Auffassung, bei der Bemessung der Regreßpflicht erzieherische Faktoren innerhalb des Betriebes zu berücksichtigen. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 8. September 1964 - 2 Zz 21/64 - (OGZ Bd. 10 S. 116 ff. [119]; NJ 1965 S. 125) ausgeführt: „Die gleichen Grundsätze (der Erziehungsfunktion der materiellen Verantwortlichkeit) müssen jedoch auch dann für die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen gelten, wenn er durch eine schuldhafte Arbeitspflichtverletzung nicht den Betrieb, sondern einen Dritten geschädigt hat. Es ist nicht gerechtfertigt, daß in diesen Fällen an die Stelle der arbeitsrechtlichen, differenzierten und regelmäßig begrenzten materiellen Verantwortlichkeit, die vorwiegend der Erziehung des Werktätigen dient, die zivilrechtliche Haftung tritt, bei der neben ihrer erzieherischen Funktion zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Bürger die Wiedergutmachung des verursachten Schadens eine stärkere Beachtung verdient.“ Die dargelegten Erwägungen treffen auch für die materielle Verantwortlichkeit von LPG-Mitgliedern für Schäden zu, die sie durch schuldhafte Verletzung ihrer genossenschaftlichen Pflichten einem Dritten zugefügt haben. Nach § 15 LPG-Ges. sind die Mitglieder verpflichtet, der LPG den Schaden zu ersetzen, den sie durch schuldhafte Verletzung ihrer genossenschaftlichen Pflichten verursacht haben. Nach Abs. 2 richtet sich bei Fahrlässigkeit der Umfang der Schadenersatzpflicht nach der Höhe des direkten Schadens. Abs. 3 bestimmt, daß, wenn ein Mitglied den Schaden fahrlässig und bei Durchführung der genossenschaftlichen Arbeit verursacht hat, neben der Höhe des direkten Schadens auch der Grad seiner Schuld und seine materielle Lage zu berücksichtigen sind. Nach § 17 Abs. 2 LPG-Ges. entscheidet die Mitgliederversammlung, ob und in welcher Höhe Schadenersatz geltend gemacht werden soll. Sie kann also auch den der LPG entstandenen Schaden in geringerer Höhe geltend machen lassen, als der der LPG materiellrechtlich zustehende Ersatzanspruch beträgt, oder auch auf die Geltendmachung verzichten. Infolgedessen ist sie also nach ihrem Ermessen auch zu einer Ermäßigung der Schadenersatzforderung berechtigt, die ihr gegen ein Mitglied aus dessen vorsätzlicher Pflichtverletzung zusteht. Das rechtfertigt auch hier den Grundsatz, daß dem geschädigten Dritten gegenüber die Genossenschaft für den durch vorsätzliche Pflichtverletzung ihres Mitglieds entstandenen Schaden verantwortlich ist und gegenüber dem Mitglied Regreß nehmen und diesen durch Beschluß ihrer Mitgliederversammlung ermäßigen kann, ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall die LPG gegenüber der Molkerei schon vertragsrechtlich zum Schadenersatz verpflichtet ist worüber wie überhaupt bei Streitigkeiten zwischen sozialistischen Betrieben und Genossenschaften im Streitfälle allerdings das Vertragsgericht zu entscheiden hätte. Im Verhältnis des geschädigten Dritten zum schädigenden LPG-Mitglied ist also § 823 BGB nicht anwendbar. Der Auffassung des Kreisgerichts Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 5. April 1965 IS 20/65 (NJ 1965 S. 464) ist also zuzustimmen. Das Kreisgericht hätte daher dem gegen die Verklagte gerichteten Schadenersatzantrag des VEB Molkerei und Trockenmilchwerk R. nicht entsprechen dürfen, sondern ihn mangels Passivlegitimation der Verklagten gegenüber dem VEB zurückweisen müssen. Nachdem das Kreisgericht in dieser Beziehung unrichtig entschieden hatte, wäre das Bezirksgericht hierzu verpflichtet gewesen. Hiergegen kann nicht geltend gemacht werden, daß eine vom Zivilgericht zu erledigende und von diesem als Berufung zu behandelnde Beschwerde 682;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 682 (NJ DDR 1970, S. 682) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 682 (NJ DDR 1970, S. 682)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu berücksichtigen. Die Ausnutzung der beim vorhandenen Verbundenheit zum Staatssicherheit und zu dessen Aufgaben als vernehmungstaktischer Aspekt kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der in seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X