Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 680

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 680 (NJ DDR 1970, S. 680); aber voll versorgt; er braucht keine fremde Hilfe für irgendwelche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Trotzdem verbleiben ihm 50 % des Sonderpflegegeldes, die er nach Belieben verwenden kann. Dieser Betrag könnte also für vermehrte Bedürfnisse des Anspruchsberechtigten gedacht sein. Die gesetzlichen Regelungen zwingen zu dem Schluß, daß das Sonderpflegegeld sowohl zur Bezahlung von Hilfskräften als auch zur Befriedigung vermehrter persönlicher Bedürfnisse des Anspruchsberechtigten gewährt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch durch § 34 Abs. 2 der 1. DB zur VO vom 15. März 1968 (GBl. II S. 149) unterstützt. Nach dieser Bestimmung haben das Heim oder das Krankenhaus keinen Anspruch auf die dem Berechtigten verbleibenden 50 % des Sonderpflegegeldes. Die Konsequenz aus der hier dargelegten Auffassung ist, daß Sonderpflegegeld, das aus Mitteln der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten gezahlt wird, zur Hälfte auf Schadenersatzleistungen anzurechnen ist. 3. Soweit Sonderpflegegeld für den bei der Staatlichen Versicherung der DDR versicherten Personenkreis gewährt wird, ist das in der VO zur Übertragung der Sozialversicherung für Bauern, Handwerker, selbstän- ' dige Erwerbstätige und Untemeh- Zuweilen tritt in der Praxis das Problem auf, ob nach Feststellung der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung (§ 59 FGB) oder nach Aufhebung eines Vaterschaftsfeststellungsurteils (§ 60 FGB) der Mann, der zu Unrecht die Vaterschaft anerkannt hatte bzw. als Vater festgestellt worden war, wegen des gezahlten Unterhalts Schadenersatzansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB gegen die Mutter hat, wenn ihre unrichtigen Angaben oder falschen Aussagen für die Verpflichtung bzw. Verurteilung zur Unterhaltszahlung ursächlich waren. Zwar hat der irrtümlich als Vater festgestellte Mann gemäß § 21 Abs. 2 FGB gegen den Vater des Kindes einen Regreßanspruch. Nicht selten kann aber der Vater des Kindes nicht festgestellt werden, so daß dieser Anspruch nicht durchsetzbar ist. Auch kann der irrtümlich als Vater festgestellte Mann dann, wenn der Vater des Kindes weniger leistungsfähig ist als er, nicht den gesamten Unterhalt zurückfordern1. Es ist deshalb zu prüfen, ob nicht die 1 Vgl. Seifert, „Der gesetzliche Übergang von Unterhaltsforderungen außerhalb der Ehe geborener Kinder auf Dritte“, NJ 1966 S. 558 ff. (557). mer sowie freiberuflich Tätige auf die Deutsche Versicherungsanstalt (jetzt Staatliche Versicherung der DDR) vom 2. März 1956 (GBl. I S. 257) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht ausdrücklich geregelt. Nach §' 8 der Verordnung sind aber die Bestimmungen der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten auch für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung anzuwenden. Daraus ist zu schließen, daß die Grundsätze für die Gewährung von Sonderpflegegeld nach der VO vom 15. März 1968 auch in diesem Bereich gelten. Unter diesen Gegebenheiten ist eine möglichst einheitliche Behandlung des Sonderpflegegeldes bei Anrechnung auf Schadenersatzleistungen wünschenswert. Als einheitliches Kriterium der beiden zuletzt genannten Fälle des Sonderpflegegeldes ist zu werten, daß es in beiden Fällen aus Mitteln der Sozialversicherung gezahlt wird, gleichgültig, ob Träger der Sozialversicherung der FDGB oder die Staatliche Versicherung ist. Insofern ist das hier in Rede stehende Sonderpflegegeld bei der Anrechnung auf Schadenersatzleistungen genauso zu behandeln, als wenn es gemäß der VO vom 15. März 1968 gezahlt würde. Es ist gleichfalls zu 50 % anzurechnen. GUNTER HILDEBRANDT, Richter am Obersten Gericht zivilrechtlichen Vorschriften über die Leistung von Schadenersatz für unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) auch in diesen Fällen anzuwenden sind. Meines Erachtens ist das grundsätzlich zu bejahen; jedoch sind gewisse Besonderheiten zu beachten. So schützt § 823 Abs. 1 BGB das Eigentum und u. a. auch „sonstige Rechte“ eines anderen. Zu diesen sonstigen Rechten gehören zwar auch Forderungsrechte*; das Vermögen eines Bürgers schlechthin fällt jedoch nicht darunter. Da die Verpflichtung bzw. Verurteilung zu einer nicht gerechtfertigten Unterhaltszahlung keine Eigentumsschädigung, sondern eine Schädigung des Vermögens darstellt, kann aus § 823 Abs. 1 BGB keine Schadenersatzpflicht hergeleitet werden. Es kommen dafür nur die §§ 823 Abs. 2, 826 BGB in Frage. Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es gibt jedoch in unserem Recht keine 2 vgl. OG, Urteil vom 27. September 1962 -1 Uz 3/62 - (NJ 1963 S. 189; OGZ Bd. 9 S. 206). Vorschrift, nach der die Mutter eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes verpflichtet ist, einzugestehen, daß sie in der gesetzlichen Empfängniszeit auch noch mit einem anderen Mann geschlechtliche Beziehungen unterhalten hat. Das dürfte zwar den Normen der sozialistischen Moral entsprechen; eine gesetzliche Verpflichtung hat sie dafür nicht. Auch im gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren sind die Parteien nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 25 Abs. 1 FVerfO sowie nach § 138 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 1 FVerfO verpflichtet, an der vollständigen und gründlichen Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken und wahrheitsgemäße und vollständige Erklärungen abzugeben. Wird diese Verpflichtung jedoch verletzt; dann kann das weder strafrechtlich noch durch Ordnungsstrafen geahndet werden. Die genannten Bestimmungen stellen deshalb m. E. keine Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB dar. Anders ist die Rechtslage aber dann, wenn die Mutter nach Inkrafttreten des neuen StGB über ihre geschlechtlichen Beziehungen gemäß §§ 445 ff. ZPO i. V. m. § 1 FVerfO als Partei gehört oder vor dem 1. Juli 1968 eidlich vernommen wurde, sie bei ihrer Vernehmung falsche Aussagen gemacht hat und deswegen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde3. Sowohl § 230 StGB als auch § 154 StGB (alt) stellen bzw. stellten m. E. echte Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB dar. Sie dienen bzw. dienten auch dazu, diejenigen Bürger, die im Vertrauen auf die Richtigkeit einer vor Gericht gemachten Aussage eigene Dispositionen über ihr Vermögen treffen oder zu materiellen Leistungen verurteilt werden, vor Vermögensschäden zu schützen. In derartigen Fällen ist die Mutter aber nur dann schadenersatzpflichtig, wenn sie wegen ihrer falschen Aussage von einem staatlichen oder gesellschaftlichen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Daß das nur in einem Strafverfahren geschehen kann, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 5 StGB, wonach ein Bürger nur dann als einer Straftat schuldig behandelt werden darf, wenn in einem gesetzlich geregelten Verfahren, das nach den Prinzipien der StPO durchzuführen ist, seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig festgestellt worden ist4. Im Zivilverfahren können also die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden. Da § 823 Abs. 2 BGB Kausalität 3 Der sicherlich nur selten vorkommende Fall, daß die Mutter wegen ihrer falschen Angaben wegen Betrugs (§ 178 StGB, § 263 StGB alt ) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, kann hier außer Betracht bleiben. Diese Strafbestimmungen sind aber zweifellos als Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. 4 Vgl. hierzu Ziff. 6.6.1. der OG-Richtlinie Nr. 29 zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom 25. März 1970 (GBl. Et S. 267. NJ-Bei-lage 2/79). Hat ein zu Unrecht als Vater eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes festgestellter Mann wegen des geleisteten Unterhalts Schadenersatzansprüche gegen die Mutter? . 680;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind erforderlichen Motive, Überzeugungen und den darauf beruhenden Verhaltensweisen der zu schaffen. Das Feindbild trägt damit wesentlich dazu bei, bei den die Einsicht zu schaffen, daß die Beschwerde zur Klärung ihres Gegenstandes dem zuständigen Untersuchungsorgan Staatssicherheit zugeleitet wird; die inhaltliche Prüfung und Bearbeitung der Beschwerde erfolgt durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen.

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