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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 679

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 679 (NJ DDR 1970, S. 679); gewaltigung Alleintäter nur ein Mann sein. Die schon früher vertretene These, wonach Mittäter nur sein könne, wer auch Alleintäter sein kann, ist u. E. auch nach Inkrafttreten des neuen StGB richtig. Im Interesse von Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit muß der Grundsatz aufrechterhalten bleiben, daß der Täter stets die im Gesetz geforderten Subjekteigenschaften (Täterqualifikation) aufweisen muß. Das gilt notwendigerweise sowohl für Alleintäter als auch für Mittäter, die ja ebenfalls Täter sind. Bei den Tatbeständen, bei denen spezifische Anforderungen an die Täterqualifikation gestellt werden, ist der Gesetzgeber von besonderen strafpolitischen Aspekten ausgegangen. Hier sind nur bei Vorliegen der entsprechenden subjektspezifischen Voraussetzungen bestimmte Verhaltensweisen strafrechtlich relevant. So wäre es z. B. falsch, bei den Straftaten gegen die militärische Disziplin die Mittäterschaft auch in den Fällen zu bejahen, in denen die geforderten Subjekteigenschaften nicht vor liegen. Das würde dem rechtspolitischen Anliegen des Gesetzes eindeutig zuwiderlaufen. Auch von den angedrohten Maßnahmen der strafrechtlichen' Verantwortlichkeit her ist es nicht notwendig, diesen Grundsatz aufzugeben. Nach § 22 StGB ist der Gehilfe genauso wie der Mittäter „unter Berücksichtigung der Schwere der gesamten Tat und der Art und Weise des Zusammenwirkens der Beteiligten nach dem Umfang und den Auswirkungen seines Tatbeitrages und seinen Beweggründen“ verantwortlich. Bei beiden Teilnahmeformen besteht die Möglichkeit der außergewöhnlichen Strafmilderung, so daß die Strafe differenziert ausgesprochen werden kann. So kann z. B. eine Frau, die bei einer Vergewaltigung Gewalt gegenüber der Geschädigten anwendet und somit von der äußeren Form her wie ein männlicher Mittäter handelt, mit der gleichen Strafe wie der Täter belegt werden, u. U. sogar mit einer höheren Strafe, wenn nämlich ihr Tat- In der Rechtsprechung zur außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit für Körperverletzungen (§§ 823 ff. BGB) taucht nicht selten die Frage auf, ob das Blinden-und Sonderpflegegeld (im folgenden nur als Sonderpflegegeld bezeichnet) auf Schadenersatzleistungen, die der Schädiger zu erbringen hat, anzu-rechnen ist. Diese Frage hat außerdem auch für die Regulierung von Schadensfällen durch die Staatliche Versicherung der DDR große Bedeutung. Eine möglichst einheitliche Lösung des Problems ist u. a. deshalb er- beitrag noch massiver als der des Täters oder eines anderen Mittäters war. ' Die bisher unstrittige These, daß mittelbarer Täter nur sein kann, wer auch unmittelbarer Täter sein kann, muß entgegen der Auffassung des. Kreisgerichts Halle-West unbedingt aufrechterhalten werden. Die mittelbare Täterschaft ist eine noch eindeutigere Form der Täterschaft als die Mittäterschaft. Deshalb ist sie auch in § 22 Abs. 1 StGB ausdrücklich als Form der Täterschaft und nicht etwa als Form der Beteiligung geregelt. Mittelbarer Täter kann genau wie bei der Mittäterschaft nur derjenige sein, der die vom Gesetz geforderte spezielle Täterqualifikation aufweist. Aus der Formulierung des Tatbestands der Vergewaltigung „eine Frau .zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zwingt“ ergibt sich, daß Täter nur ein Mann sein kann. Diese besondere Subjekteigenschaft ist für die mittelbare Täterschaft maßgebend. Ein Abweichen von diesem Grundsatz würde insbesondere bei bestimmten eigenhändigen Delikten zu untragbaren Konsequenzen führen. Beispielsweise ergäbe sich daraus die Bejahung einer mittelbaren Täterschaft bei Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten, obwohl der Täter kein in gerader Linie Verwandter i.- S. des § 152 Abs. 1 gleiche träfe auch bei Mißbrauch Jugendlicher zu gleichgeschlechtlichen Handlungen zu (§§ 150 Abs. 2, 151 StGB). Deshalb ist bei derartigen Handlungen von folgendem auszugehen: Tritteine Person, die nicht die im Gesetz geforderte Täterqualifikation aufweist, wie ein mittelbarer Täter auf, so ist sie strafrechtlich insoweit zur Verantwortung zu ziehen, als sie mit ihrem Verhalten den Tatbestand einer anderen Strafrechtsnorm verwirklicht, z. B. bei Vergewaltigung im Sinne des § 121 StGB wegen Nötigung und Mißbrauchs zu sexuellen Handlungen gemäß § 122'StGB. Dr. HORST BEIN und Dr. DIETMAR SEIDEL, wiss. Oberassistenten an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin forderlich, weil das Sonderpflegegeld aus verschiedenen Finanzierungsquellen gezahlt wird. Gegenwärtig fließt es aus Mitteln des Staatshaushalts, aus Mitteln der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie aüs Mitteln der Sozialversicherung für den Personenkreis, der bei der Staatlichen Versicherung versichert ist. 1. Soweit es das Sonderpflegegeld aus Mitteln des Staatshaushalts betrifft, hat das Oberste Gericht auf der Grundlage der VO über die weitere soziale Sicherung der Blinden und anderer Schwerstbeschädigter vom 18. Juni 1959 (GBl. I S. 606) entschieden, daß es unabhängig von jedem anderen Einkommen gezahlt wird und dem Berechtigten persönlich zusteht*. Es darf daher nicht auf Schadenersatzleistungen, z. B. für vermehrte Bedürfnisse, angerechnet werden. 2. Das Sonderpflegegeld aus Mitteln der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wird entsprechend den §§ 53 bis 58 der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II S. 135) unabhängig vom erzielten Verdienst oder anderen Einkommen gewährt. Dort ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Sonderpflegegeld gezahlt wird. Eine der wesentlichsten Voraussetzungen ist, daß der Grad der Gesundheitsschädigung erheblich ist. Für die Frage, ob dieses Sonderpflegegeld auf Schadenersatzleistungen anzurechnen ist, die ein Dritter gemäß den §§ 823, 843 BGB zu erbringen hat, sind folgende Erwägungen beachtlich: Nach § 843 BGB ist dem Verletzten bei Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder bei Vermehrung seiner Bedürfnisse auf Grund des Schadensereignisses durch eine Geldrente Schadenersatz- zu leisten. In § 73 der VO vom 15. März 1968 ist festgelegt, daß dann, wenn ein Dritter zum Schadenersatz gegenüber einem Werktätigen oder dessen Familienangehörigen verpflichtet ist und diese Personen Leistungen nach der VO erhalten, die von der Sozialversicherung gewährten Leistungen durch den Dritten zu erstatten sind. Das gilt auch für die Zahlung des Sonderpflegegeldes. Bei formaler Auslegung des Wortlautes der VO vom 15. März 1968 könnte man die Meinung vertreten, das Sonderpflegegeld wäre auf den Schadenersatz voll anzurechnen. Jedoch muß man dabei vom Charakter des Sonderpflegegeldes ausgehen. Gemäß den §§ 53 bis 58 der VO vom 15. März 1968 erhalten nur Personen mit schweren körperlichen Gebrechen Sonderpflegegeld. Diese Personen sind regelmäßig nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, sondern werden die Hilfe anderer Personen in Anspruch nehmen müssen. Daraus könnte möglicherweise der Schluß gezogen werden, daß das Sonderpflegegeld nur für die Vergütung fremder Hilfe gezahlt werde, es demzufolge keine für den Schwerstbeschädigten persönlich gedachte Leistung sei und daher auf den Schadenersatz angerechnet werden könne. Eine solche Auffassung ist aber mit den übrigen Regelungen der VO vom 15. März 1968 nicht vereinbar. So bestimmt § 58 Abs. 1, daß bei Heim- oder Krankenhausaufenthalt 50 % des Sonderpflegegeldes an den Anspruchsberechtigten gezahlt werden. Im Heim oder im Krankenhaus wird der Schwerstbeschädigte Vgl. OG, Urteil vom 11. April 1967 - 2 Zz 7/67 - NJ 1967 S. *19). Zur Anrechenbarkeit von Blinden- und Sonderpflegegeld auf Schadenersatzleistungen 679;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 679 (NJ DDR 1970, S. 679) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 679 (NJ DDR 1970, S. 679)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der fest. Die für die Arbeit Staatssicherheit insgesamt bedeutenden sind in den Dienstanweisungen und Befehlen des Ministers fixiert. Sie sind im Verantwortungsbereich durch die spezifische Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaf tlicfrkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren vorgelegt und erfolgreich verteidigt.

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