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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 678

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 678 (NJ DDR 1970, S. 678); \ Informationen der zentralen Rechtspllegeorgane Auf Einladung des Ministers der Justiz der DDR, Dr. Wünsche, besuchte der Justizminister der Vereinigten Arabischen Republik, Mustafa Kamel Imail, der vom Präsidenten des Obersten Gerichts der VAR, Badwi Hamuda, und weiteren führenden Juristen des befreundeten Staates begleitet wurde, in der Zeit vom 21. bis 27. September 1970 die DDR. Der Besuch diente der Vertiefung der Zusammenarbeit der Justizministerien und der anderen Justizorgane beider Staaten auf der Grundlage des 1969 abgeschlossenen und inzwischen in Kraft getretenen Rechtshilfevertrages. Die Juristen der VAR informierten sich insbesondere über das Zusammenwirken der zentralen Rechtspflegeorgane bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität sowie über die Gestaltung der Aus- und Weiterbildung von Rechtspflegejuristen. Im Bezirk Cottbus studierten sie Aufgaben und Verantwortung des Bezirkstages und seiner Organe bei der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Gegenstand einer Aussprache beim Bezirksgericht Dresden waren das System und die Ergebnisse des Zusammenwirkens der Rechtspflegeorgane im Bezirk und in den Kreisen mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen. In einem Pressegespräch bezeichnete der Justizminister der VAR die Erfahrungen der Rechtspflegeorgane der DDR als sehr nützlich für den weiteren Aufbau des Justizwesens in der VAR. * Auf Einladung des Generalstaateanwalts der DDR, Dr. Streit, weilte eine Studiendelegation der Staatsanwaltschaft der UdSSR in der Zeit vom 7. bis 14. September 1970 in der DDR. Die sowjetische Delegation, der Staatsanwälte und Rechtswissenschaftler angehörten, besuchte während ih- res Aufenthaltes die Bezirke Halle, Suhl und Dresden und führte mit leitenden Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft, Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen, Vertretern gesellschaftlicher Organisationen und Mitarbeitern des Staatsapparates einen vielseitigen Erfahrungsaustausch. Im Mittelpunkt der Gespräche standen Fragen der komplexen Verhütung und Bekämpfung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sowie der Gesetzlichkeitsaufsicht durch die Staatsanwaltschaft. Die Beratungen vertieften die Zusammenarbeit und den Austausch von wissenschaftlichen Arbeitsergebnissen zwischen den Staatsanwaltschaften beider Länder: * Im Ministerium der Justiz fand am 27. August 1970 eine Tagung der Direktoren der Bezirksgerichte statt, in der über den Beschluß des Staatsrates zur Entwicklung sozialistischer Kommunalpolitik vom 16. April 1970 beraten wurde. Staatssekretär Dr. Ranke wies in seinen einleitenden Ausführungen darauf hin, daß die Integration des Kampfes um die Überwindung und Verhütung von Rechtsverletzungen und die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit in die territorialen und betrieblichen Leitungsprozesse dazu beiträgt, die Lebensbedingungen der Bürger zu entwickeln, und den Beschluß des Staatsrates verwirklichen hilft. An Hand zahlreicher Beispiele wurde in der Diskussion verdeutlicht, wie die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane in die Entwicklung des Territoriums einbezogen werden kann, wobei sich nicht nur auf dem Gebiet des Strafrechte, sondern auch bei ’ der Verwirklichung des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts umfangreiche Aufgaben ergeben. Aus der Praxis für die Praxis Mittäterschaft bei mehraktigen Delikten und bei besonderen Subjektvoraussetzungen Die-in NJ 1970 S. 121 f. veröffentlichte Entscheidung des Kreisgerichts Halle (Stadtbezirk West) vom 22. Juli 1969 - West 1 S 166/69 -äußert sich zu der Frage, ob eine Frau nach neuem Strafrecht Mittäterin oder mittelbare Täterin einer Vergewaltigung sein kann. Das Kreisgericht vertritt die Auffassung, daß die Mittäterschaft von Frauen an derartigen Delikten ausgeschlossen und nur Beihilfe möglich sei, jedoch eine Frau auch mittelbarer Täter sein könne. Zu dieser Ansicht soll im folgenden Stellung genommen werden. Die Mittäterschaft ist auch nach neuem Strafrecht eine Form der Täterschaft. Zwar bezeichnet § 22 StGB den Mittäter nicht ausdrücklich als Täter, sondern neben dem Anstifter und dem Gehilfen als Teilnehmer. Das schließt aber nicht aus, daß der Mittäter als Täter (wenn auch als einer von mehreren) an der strafbaren Handlung mitwirkt. Der Begriff „Teilnehmer“ i. S. dieser Bestimmung' ist nicht mit dem glei- chen Begriff des alten StGB iden- ■ tisch. Im alten Strafrecht wurde un-exakt und lebensfremd eine starre Trennung zwischen „Täterschaft“ und „Teilnahme“ vorgenommen. Teilnahme an einer Straftat liegt immer dann vor, wenn mindestens zwei Personen an der Begehung einer Straftat mitwirken, und zwar unabhängig davon, in welcher Eigenschaft und mit welcher Rollenverteilung. Im neuen StGB ist die Mittäterschaft als Form der Teilnahme geregelt, um den differenzierten Formen des Zusammenwirkens mehrerer Täter an strafrechtswidrigen Handlungen besser Rechnung tragen zu können. Nach § 47 StGB (alt) mußte jeder Mittäter so zur Verantwortung gezogen werden, als habe er wie ein Alleintäter gehandelt. Es gibt aber Formen der Mittäterschaft, die von so relativ geringer strafrechtswidriger Intensität sind, daß sie sich ihrer Gefährlichkeit nach kaum von Formen einer relativ gering intensiven Beihilfe unterscheiden. Nicht selten ist der Tatbeitrag eines Gehilfen sogar schwerwiegender als der eines an der gleichen Straftat beteiligten Mittäters, so z. B., wenn der Mittäter einer Vergewaltigung die Geschädigte ohne besondere körperliche Kraftanstrengung mit festhält, der Gehilfe aber demjenigen, der die Frau sexuell mißbraucht, Hinweise gibt, mit welchen Mitteln er deren Widerstand am ehesten brechen kann. Der unterschiedlichen Intensität der Mittäterschaft trägt das neue StGB in § 22 Abs. 4 dadurch Rechnung, daß auch für Mittäter die Möglichkeit der außergewöhnlichem Strafmilderung geschaffen wurde. Die Vergewaltigung ist ebenso wie der Raub als sog. zweiaktiges Delikt ausgestaltet. Mittäter eines solchen Delikts ist jede Person, die sich auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen Vorsatzes (Mittätervorsatz) an der Ausführung mindestens eines der im Gesetz aufgeführten objektiven Merkmale beteiligt, z. B. beim Raub an der Gewaltanwendung oder an der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit. Dieses Kriterium allein reicht jedoch nicht bei jedem zweiaktigen Delikt aus, um eine Mittäterschaft zu begründen. So kann z. B. bei der Ver- 678;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 678 (NJ DDR 1970, S. 678) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 678 (NJ DDR 1970, S. 678)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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