Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 675

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 675 (NJ DDR 1970, S. 675); Die Funktionen des AWVG Die inhaltliche und methodische Gestaltung des AWVG wird durch die Funktionen des Gesetzes bestimmt. Es sind dies die Funktionen des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Außenwirtschaft, der Außen- und Außenwirtschaftspolitik der DDR, bezogen auf die außenwirtschaftsvertraglichen Beziehungen. Das AWVG wird für die sozialistischen intrasvstema-ren Beziehungen die Prinzipien des sozialistischen Internationalismus in sich auf nehmen und ihre Vertiefung durch zwischenstaatliche Regelungen ermöglichen. Für die Wirtschaftsbeziehungen mit den nichtsozialistischen Ländern wird es von den Prinzipien def friedlichen Koexistenz, der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils ausgehen und damit zu deren Durchsetzung und zur Herstellung normaler Beziehungen zwischen der DDR und anderen Staaten beitragen. Diese Prinzipien müssen nicht nur als solche in das AWVG auf genommen werden, sondern vor allem in konkrete Verhaltensanforderungen umgesetzt werden, denn auch hier ist notwendig, daß „die eigentliche materielle Regelung selbst die ideologischen und erzieherischen Aspekte umfaßt und wirksam in das System der Regelung eingliedert“4 * *. Das AWVG soll eine rationelle Handelstätigkeit fördern, die kaufmännische und juristische Arbeit auf außenwirtschaftlichem Gebiet erleichtern und die Erziehung der Außenhandelskaufleute der DDR zu einer den Bedürfnissen der sozialistischen Außenwirtschaft entsprechenden Gestaltung der Außenwirtschaftsvertragsverhältnisse unterstützen. Es soll damit einen Beitrag zur Erhöhung der Rechtssicherheit auf dem Gebiet der internationalen Wirtschaftsbeziehungen leisten. Das Gesetz muß den Auswirkungen der technischen Revolution auf das internationale Wirtschaftsleben Rechnung tragen, beispielsweise indem es das Aufkommen neuer Warenarten, die Veränderungen der Handelstechnik, der Absatzformen usw. berücksichtigt und dabei vor allem die neuen Formen der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den sozialistischen Staaten wie die Kooperation auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik und die Rechtsformen des Handels in den strukturbestimmenden Wirtschaftszweigen, insbesondere des Anlagenhandels, gestaltet. Dabei ist von den Bedingungen des gegenwärtigen internationalen Wirtschaftslebens auszugehen. Die sich in ihm herausbildenden Prinzipien sind, soweit sie den außenwirtschaftspolitischen Interessen der DDR entsprechen, in die Regelung aufzunehmen. Das gleiche gilt für sich abzeichnende Entwicklungstendenzen, die unter dem Aspekt der Prognose aussichtsreich sind. Ihnen muß auch durch das Gesetz zum Durchbruch verholfen werden. Dabei soll es durch rationelle und vielseitig kombinationsfähige Regelungen mit relativ hohem Abstraktionsgrad in der Lage sein, auch zukünftige Entwicklungen, die noch nicht im einzelnen absehbar sind, zu erfassen. Das AWVG soll den Partnern die eigenverantwortliche Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen ermöglichen. Dabei erscheint das Prinzip der Einheit von zentraler staatlicher Planung und Leitung und eigenverantwortlicher Tätigkeit der Warenproduzenten im AWVG in der Form, daß es, wo es zur Durchsetzung der Funktionen des Außenwirtschaftsmonopols der DDR erforderlich ist, zwingende Regelungen, im übrigen aber und ganz überwiegend dispositive Regelungen enthält, die von den Partnern durch andere Vereinbarungen ersetzt werden können und die ihnen eine optimale 4 Supranowitz, „Zur weiteren Gestaltung und normativen Re- gelung des sozialistischen Wirtschaftsrechts der DDR“, Ver- tragssystem 1969, Heft 10, S. 537. Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Bezienun-gen ermöglichen. Die Zweckmäßigkeit der Schaffung des AWVG Die Zweckmäßigkeit des AWVG liegt vor allem darin begründet, daß die erwähnten Funktionen des Gesetzes nur durch eine- Spezialregelung realisiert werden können. Dafür sprechen aber auch noch andere Erwägungen. Wenn diese im folgenden zusammengefaßt dargestellt werden, so wird dabei von ,der Arbeitshypothese, ausgegangen, daß das AWVG im Prinzip die schuldrechtlichen, insbesondere die vertraglichen Beziehungen zwischen Partnern verschiedener Staaten regeln soll. Bisher werden die Außenbeziehungen der Wirtschaftsorganisationen der DDR, soweit keine international einheitlichen direkten Spezialnormen bestehen und das Recht der DDR Anwendung findet, durch BGB, HGB und deren Nebengesetze geregelt. Diese Gesetze genügten aus verschiedenen Gründen bereits bei ihrem Erlaß nicht voll den Anforderungen des damaligen Wirtschaftslebens, und soweit sie das taten, entsprachen sie den Bedingungen des Kapitalismus der freien Konkurrenz, gingen sie von einer Trennung von Staat und Wirtschaft, von einer Regelung der Wirtschaft durch die Marktmechanismen aus. Diese Konzeption ist für die sozialistische Planwirtschaft völlig unakzeptabel. Deshalb wurde schon sehr frühzeitig eine spezielle Regelung für die Beziehungen zwischen den volkseigenen Betrieben getroffen8. Die Beibehaltung der Regelungen des BGB und des HGB für die schuldrechtlichen Beziehungen der Bürger und für die Außenwirtschaftsvertragsbeziehungen war deshalb relativ lange möglich, weil sie einen hohen Abstraktionsgrad äufweisen, dispositiv sind und weil ihnen der bürgerliche Klassencharakter durch unsere Rechtsänwendung genommen wurde. Der weitere sozialistische Aufbau, die Einheit von sozialistischer und wissenschaftlich-technischer Revolution, die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus erfordern jedoch immer dringender eigene sozialistische Rechtsakte für alle Bereiche, die soweit es die Wirtschaft betrifft auf der Basis des ökonomischen Systems des Sozialismus gewachsen sind und es ihrerseits gestalten. Die bestehende Regelung der Außenwirtschaftsvertragsbeziehungen (soweit keine Spezialnormen gelten), paßt ferner nicht in das sozialistische Rechtssystem der DDR, besonders nicht in das sozialistische Wirtschaftsrecht. Auch die Harmonie mit den wichtigsten zwischenstaatlich vereinbarten Regelungen für die Außenwirtschaftsvertragsbeziehungen (ALB/RGW 1968, AMB/ RGW 1962, AKB/RGW 1962) ist bei Beibehaltung der überkommenen Regelungen nicht gewährleistet. Schließlich werden auch BGB, HGB und Nebengesetze den spezifischen Anforderungen, die im Gefolge der technischen ' Revolution hinsichtlich der Regelung der Schuld- und insbesondere Vertragsverhältnisse entstanden sind, nicht gerecht. Diese Normen sind nicht nur inhaltlich inadäquat, sondern erfassen auch viele Erscheinungen, die sich im modernen Handel herausgebildet haben, rechtlich überhaupt nicht. Sprechen die angeführten Erwägungen für die Ablösung der BGB- und HGB-Regelung soweit sie für die internationalen Wirtschaftsbeziehungen Bedeutung hat schlechthin, so ergibt sich die Zweckmäßigkeit 5 Vgl. die VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1141). 6 vgl. dazu zusammenfassend und mit zahlreichen weiteren Nachweisen Kemper u. a.: Liefervertrag, Montagevertrag, Kundendienstvertrag im- Außenhandel der RGW-Staaten, Berlin 1967. 675;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 675 (NJ DDR 1970, S. 675) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 675 (NJ DDR 1970, S. 675)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit ist daher seit Gründung der fester Bestandteil der Gesamtpolitik der Partei und der staatlichen Leitungstätigkeit. Sie ist das Hauptziel auch der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Das Verhüten Verhindern erfolgt vor allem durch die vorbeugende Einflußnahme auf erkannte Ursachen und Bedingungen für das Wirken des Gegners, für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor. Deshalb stehen in den er Jahren qualitativ höhere Anforderung zur wirksameren Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die ein heitliche Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse aus dem Gesetz durch die Diensteinheiten der Linie erfolgte hei ahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Das schließt die konsequente Einhaltung und offensive Nutzung völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verpflichtungen ein. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt.

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