Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 674

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 674 (NJ DDR 1970, S. 674); Hier liegt offensichtlich ein Trugschluß vor, weil der Vorsatz nicht auf die Verursachung der allgemeinen Gefahr, sondern auf die Verursachung der Unfallfolgen bezogen wird. Natürlich will ein. Fahrzeugführer, der unter Alkoholeinfluß steht, nicht einen Verkehrsunfall verursachen. Das wird aber in § 200 StGB auch nicht vorausgesetzt. Vielmehr braucht sich die Schuld nur auf die Verursachung einer allgemeinen Gefahr zu erstrek-ken. Wenn man aber bedenkt, daß ein unter Alkohole einfluß stehender Kraftfahrer in der Regel weiß, welche Gefahren er mit seinem Verhalten für andere, so z. B. für mitfahrende Insassen, herauf beschwört, und er sich dennoch zum Fahren eines Fahrzeugs in diesem Zustand entschließt, so wird daraus deutlich, daß er sich in Kenntnis dieser Gefahren bewußt damit abfindet und sich nur von der Hoffnung leiten läßt, darüber hinausgehende Folgen in Form eines Unfalls vermeiden zu können. In diesem bewußten Sich-Abfinden mit einem von ihm erkannten Risiko liegt aber ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln im Hinblick auf die Gefährdung. Da in diesem Fall der vorsätzlichen Verwirklichung des § 200 StGB nicht ein qualitativ anderes Delikt vorliegt, wie beispielsweise bei der vorsätzlichen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (hier könnte § 112 StGB verwirklicht sein), muß demnach davon ausgegangen werden, daß bei vorsätzlicher Herbeiführung der allgemeinen Gefahr die Vorschrift des § 200 StGB- erst recht verwirklicht ist. Für diese Fälle ist aber eine Teilnahme nach § 22 Abs. 2 StGB möglich. Wir fassen zusammen: Die Teilnahme an Vergehen nach § 200 StGB kann gegeben sein, wenn der Täter vorsätzlich eine allgemeine Gefahr herbeiführt und -der Anstifter oder der Gehilfe vorsätzlich an dieser vom Täter vorsätzlich begangenen Handlung mitwirkt. Diese Voraussetzungen werden außer in den Fällen strafbaren Verhaltens nach § 200 StGB bei anderen Gefährdungsdelikten kaum Vorkommen, weil diese Handlungen einen qualitativ anderen Charakter erhalten und dementsprechend andere Strafgesetze verwirklicht werden. Mit dieser Lösungsvariante wird eine generalisierende Anwendung der Teilnahmeformen auf alle Gefährdungsdelikte und für den Fall vorsätzlicher (bewußter) Pflichtverletzungen auch auf fahrlässige Erfolgsdelikte vermieden. Es wird weiter dem rechtspolitischen Anliegen des § 200 StGB Rechnung getragen, die wirklich kriminellen Handlungen und damit auch echte Verantwortungslosigkeit bei der Teilnahme zu erfassen und von den Fällen ordnungswidrigen oder disziplinlosen Verhaltens abzugrenzen. Fragen der Gesetzgebung Dr. DIETRICH MASKOW, Dozent an der Sektion Außenwirtschaft der Hochschule für Ökonomie, Berlin Konzeptionelle Probleme eines Außenwirtschaftsvertragsgesetzes Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus verlangt auch eine qualitative Weiterentwicklung des sozialistischen Wirtschaftsrechts, das ein wesentliches Mittel zur Gestaltung, Organisierung und Durchsetzung des ökonomischen Systems des Sozialismus ist1. Das dem ökonomischen System des Sozialismus adäquate System des sozialistischen Wirtschaftsrechts ist in seinen Grundzügen in der sozialistischen Verfassung der DDR konzipiert. Aus ihr leiten sich die weiteren Maßnahmen zur Gestaltung des sozialistischen Wirtschaftsrechts der DDR ab. Die grundsätzlichen Fragen des Außenwirtschaftsmonöpols der DDR sollen, soweit sie nicht in einer komplexen wirtschaftsrechtlichen Regelung selbst ihren Platz finden, in einem Außenwirtschaftsmonopolgesetz erscheinen. Für die Regelung der außenwirtschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen DDR-Partnern und Partnern außerhalb der DDR ist ein spezielles Gesetz, das Außenwirtschaftsvertragsgesetz (AWVG)2 vorgesehen3. 1 Vgl. W. Ulbricht, Me gesellschaftliche Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik bis zur Vollendung des Sozialismus, Berlin 1967, S. 131. Zu den gesetzgeberischen Arbeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts vgl. u. a. Spitzner, „Zur Rolle des sozialistischen Rechts bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“, Vertragssystem 1968, Heft 5, S. 241 fl.; Supranowitz, „Zu aktuellen Aufgaben der wirtschaftlichen Gesetzgebung im ökonomischen System des Sozialismus“, Staat und Recht 1968. Heft 9, S. 1299 ff.; derselbe, „Einige gesetzgeberische Aufgaben bei der weiteren Gestaltung des Wirtsehafts-reChts“, NJ 1968 S. 513 fl.; derselbe, „Aufgaben der Gesetzgebung auf dem Gebiet des sozialistischen Wirtschaftsrechts der DDR“, Staat und Recht 1969, Heft 7, S. 1059 fl.; derselbe, „Zur weiteren Gestaltung und normativen Regelung des sozialistischen Wirtschaftsrechts der DDR“. Vertragssystem 1969, Heft 10 S. 536 fl. * Der Arbeitstitel des vorgesehenen Gesetzes hat sich mehrfach geändert. So wurden bisher vor allem die Begriffe Das AWVG muß mit dem Teil der wirtschaftsrecht-lichen Regelung, der sich mit den vertraglichen Beziehungen der Wirtschaftsorganisation befaßt, synchronisiert werden. Es muß die außenwirtschaftsvertragsrechtlichen Konsequenzen normieren, die sich aus den staatlichen Leitungsmaßnahmen auf* dem Gebiet der Außenwirtschaft ergeben. Das AWVG seinerseits wird hinsichtlich allgemeiner vertragsrechtlicher Fragen die Grundlage für das ebenfalls zu schaffende Seehandelsgesetzbuch bilden. Einige sowohl für das Wirtschafts-recht als auch für das Außenwirtschaftsvertragsrecht relevante Probleme, wie z. B. die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Wirtschaftsorganisationen der DDR, werden ausschließlich der wirtschaftsrechtlichen Regelung zuzuordnen sein. Hinsichtlich verschiedener allgemeiner zivilrechtlicher Fragen, wie etwa der Rechtsund Handlungsfähigkeit der natürlichen Personen, wird sich das AWVG auf das neue Zivilgesetzbuch (ZGB) beziehen, während die Frage, wann das AWVG als ein Bestandteil des Rechts der DDR zur Anwendung kommt, nach dem künftigen Rechtsanwendungsgesetz der DDR beantwortet werden-wird. Für die im Einzelfäll erforderliche gerichtliche oder schiedsgerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus Außenwirtschaftsvertragsverhältnissen wird das künftige Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen gelten. „Außenhandelsgesetzbuch“ und „Außenwirtschaftsgesetzbuch“ verwendet. Hier wird der ln offiziellen Vorbereltungsmateria-llen aus neuerer Zelt erscheinende Terminus benutzt. 3 Vgl. dazu Maskow, „Gegenstand und Anwendungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzbuches der Deutschen DemokraUschen Republik (AWG)“, Recht im Außenhandel 1967, Heft 11, S. 1 ff.; derselbe, „Überlegungen zum Aufbau des geplanten Außenwirtschaftsvertragsgesetzes (AWVG) der DDR“, Recht in der Außenwirtschaft 1970, Heft 7 8, S. 1 ff. 674;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 674 (NJ DDR 1970, S. 674) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 674 (NJ DDR 1970, S. 674)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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