Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 670

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 670 (NJ DDR 1970, S. 670); Darauf hinzuweisen ist, daß eine Ausgleichung überhaupt nur in Betracht kommt, wenn auch den Tierhalter die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB oder die Verschuldenshaftung mit vermutetem Verschulden na di § 833 Satz 2 trifftFür sie ist also mangels gesetzlicher Haftpflicht des Tierhalters kein Raum, wenn dieser den Nachweis führt, daß der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Verursachung des Schadens durch Kraftfahrzeug und Fußgänger, Radfahrer oder Benutzer eines Kleinkraftrades Im folgenden wird nur vom Fußgänger gesprochen, da bei Beteiligung eines Radfahrers oder des Benutzers eines Kleinkraftrades am Unfall die Rechtslage die gleiche ist. Letztere fallen nicht unter das KFG (§ 27). Kleinkrafträder sind nach § 84 StVZO Motorräder, Motorroller und Mopeds mit einem Hubraum bis zu 50 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h sowie Fahrräder mit Hilfsmotoren. Ausgleichspflicht bei Schädigung eines Dritten Dieser Fall wird von § 17 KFG nicht erfaßt. Hier sind zunächst die allgemeinen Vorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung und die Ausgleichspflicht unter den Gesamtschuldnern zu beachten (§§ 830, 840, 421, 426 BGB). Ist der Schaden durch das Zusammenwirken eines Kraftfahrzeugs und eines Fußgängers einem Dritten zugefügt worden, so haftet der Fußgänger gesamtschuldnerisch mit dem Kraftfahrzeughalter nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft (§ 823 BGB), während für die gesamtschulderische Haftung des Fahrzeughalters das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 KFG genügt. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine ausdrückliche anderweite gesetzliche Regelung, wie im Falle der Verursachung des Schadens durch mehrere Kraftfahrzeuge (§17 KFG), gibt es hier nicht. Eine Ausgleichung zu gleichen Teilen (Kopfteilen) würde jedoch den besonderen Umständen, unter denen mehrere aus außervertraglicher materieller Verantwortlichkeit gesamtschuldnerisch zum" Schadenersatz verpflichtet sind, meist nicht gerecht werden. Deshalb ist die für das Verhältnis des Geschädigten zum Ersatzpflichtigen maßgebende Regelung des § 254 BGB entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die mehreren Gesamtschuldner aus verschiedenen Gründen haften, z. B. der eine aus dem Gesichtspunkt der Gefährdung und der andere aus Verschulden. Im Ergebnis richtet sich danach die Ausgleichung, soweit den Fußgänger am Unfall ein Verschulden trifft und er deshalb überhaupt zur Ausgleichung herangezogen werden kann, nach den gleichen Gesichtspunkten, wie sie im Abschnitt über die Ausgleichspflicht mehrerer Kraftfahrzeughalter bei Schädigung eines Dritten dargelegt worden sind, da der Inhalt des § 254 BGB und des § 17 KFG, wenn vom Erfordernis des Verschuldens bei § 254 BGB abgesehen wird, identisch ist. Ausgleichungskriterien sind danach auch hier die gesamten Umstände des konkreten Falles, insbesondere inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei wird allerdings, wenn hinsichtlich der Beteiligung des Kraftfahrzeugs an der Verursachung des Unfalls und des Schadens schuldhaftes Handeln des Fahrzeughalters oder ein zu seinen Lasten gehendes Verschulden des Fahrzeugführers zur Betriebsgefahr hinzukommt, die Beteiligung des Fahrzeughalters bei der zwischen ihm und dem Fußgänger vorzunehmenden Ausgleichung in der Regel höher zu bemessen sein, sofern nicht einer verhältnismäßig geringen mitwirkehden Betriebsgefahr und einem ebenfalls nicht erheblichen Verschulden ein grobes Verschulden des Fußgängers gegenübersteht. Trifft den Fahrzeughalter nur die Betriebsgefahr, dann besteht auch hier nur gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen der Ansprüche nach dem KFG. Für weitergehende, sich aus den §§ 823 ff. BGB ergebende Ansprüche haftet der Fußgänger allein. Sie können deshalb auch bei der Ausgleichung nicht berücksichtigt werden. Das kann zu gesellschaftlich unbefriedigenden Ergebnissen führen, insbesondere in den Fällen, in denen einer beim Unfall mitwirkenden erheblichen Betriebsgefahr nur ein geringes Verschulden des Fußgängers gegenübersteht und der Unfall schwere Personen- und Sachschäden zur Folge gehabt hat, die nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil durch die Ansprüche nach dem KFG abgedeckt werden. Auch die Tatsache, daß bei Abwägung aller die Unfallursachen beeinflussenden Umstände der Anteil des Fußgängers nur mit einem Drittel oder einem Viertel zu bemessen wäre, könnte, nichts daran ändern, daß er u. U. den größten Teil des Schadens zu tragen hätte. Dieses nach dem geltenden Recht nicht vermeidbare Ergebnis spricht ebenfalls dafür, mit der künftigen gesetzlichen Regelung die Haftungsbeschränkungen des Kraftfahrzeughalters wenn nicht zu beseitigen, so doch zumindest weitestgehend aufzuheben. Ersatzpflicht von Kraftfahrzeughalter und Fußgänger für den ihnen entstandenen Schaden Nicht um eine Ausgleichung, sondern um eine Beteiligung an dem ihm zugefügten Schaden handelt es sich, wenn nur der Fußgänger Schaden erlitten hat und dieser von ihm schuldhaft mitverursacht worden ist (§§ 9 KFG, 254 BGB). Hat nur der Fahrzeughalter durch schuldhaftes Handeln eines Fußgängers Schaden erlitten und beim Unfall lediglich die Betriebsgefahr und nicht schuldhaftes Verhalten des Fahrzeughalters oder zu seinen Lasten gehendes Verschulden des Fahrzeugführers mitgewirkt, so ist die Berücksichtigung der Betriebsgefahr hinsichtlich einer Beteiligung des' Fahrzeughalters am eigenen Schaden mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift problematisch. § 17 KFG, der die Beteiligung wegen bloßer Mitverursachung (Betriebsgefahr) regelt, kommt hier, wie bereits ausgeführt, nicht zur Anwendung. § 254 BGB erfaßt nur mitwirkendes Verschulden des Geschädigten. Die Außerachtlassung der mitwirkenden Betriebsgefahr mit dem Ergebnis, daß der Fußgänger den Schaden allein zu tragen hat, ist jedoch gesellschaftlich nicht gerechtfertigt. Zu einem unbefriedigenden Ergebnis würde dies vor allem dann führen, wenn zu einer an sich schon für den Unfall ursächlichen großen Betriebsgefahr noch gefährerhö-hende Umstände hinzutreten, während den Fußgänger nur ein geringes Verschulden trifft. Hier ist jedoch im Wege zulässiger entsprechender Anwendung des § 254 BGB auch auf die Fälle einer den geschädigten Fahrzeughalter treffenden lediglich mitwirkenden Betriebsgefahr ein unseren sozialistischen Anschauungen Rechnung tragendes Ergebnis herbeizuführen. Allerdings wird die mitwirkende Betriebsgefahr grundsätzlich dann keine Beachtung finden können, wenn;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 670 (NJ DDR 1970, S. 670) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 670 (NJ DDR 1970, S. 670)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Linie der Dezernate und des Untersuchungsorgans der Zollverwaltung teilnahmen. Ausgehend davon wurden von den Leitern der beteiligten Organe auf Bezirksebene die Schwerpunkte ihres Zusammenwirkens klarer bestimmt und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und in der Zentralen Personendatenbank Staatssicherheit. Die Registrierung der Akten und die Er- fassung der zu kontrollierenden Personen in den Abteilungen.

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