Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 67

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 67 (NJ DDR 1970, S. 67); sehenden Klasse der Bourgeoisie verkörpern. Ein anschauliches Beispiel dafür liefert die Serie unrechtmäßiger Urteile griechischer Tribunale gegen Personen, die die Doktrin der „schwarzen Obristen“ nicht befürworten. Davon zeugen auch die Gerichtsurteile, die die nazistischen Kriegsverbrecher in der Bundesrepublik Deuschland zu rehabilitieren trachten, die Verurteilungen von Demokraten in Spanien sowie die praktische Tätigkeit der Gerichte vieler anderer kapitalistischer Staaten. Die sowjetische Rechtslehre behauptet keineswegs, daß die Tätigkeit des Gerichts von der Politik des Sowjetstaates, vom Willen der Arbeiterklasse und aller Werktätigen und von den Aufgaben beim Aufbau des Sozialismus und Kommunismus unabhängig ist. Der Wille des Sowjetstaates ist in den Gesetzen manifestiert, und die Gerichte sind berufen, sich strikt von ihnen leiten zu lassen. Wenn von der Unabhängigkeit unserer Richter die Rede ist, dann ist damit nicht ihre Unabhängigkeit vom Gesetz gemeint. Vielmehr ist damit gesagt, daß die Richter die Straf- und Zivilsachen nur in genauer Übereinstimmung mit dem geltenden Recht entscheiden können und müssen, und zwar ohne Einmischung irgendwelcher Organe, Funktionäre oder einzelner Bürger. Der Sowjetstaat hat das Prinzip der Unabhängigkeit der Richter nicht bloß verkündet, sondern war und ist bestrebt zu sichern, daß dieses Prinzip durch zahlreiche gesetzgeberische Garantien und verschiedene organisatorische Maßnahmen verwirklicht wird. Die Wählbarkeit der Richter ist eine der wichtigsten Bedingungen, die garantieren, daß dieses Prinzip in die Praxis umgesetzt wird. Gerade die auf demokratischer Grundlage durchgeführten Wahlen schaffen organisatorische Unabhängigkeit der Richter gegenüber Einmischungen von jedweden Organen öder Funktionären. Ähnliche Garantien der richterlichen Unabhängigkeit gibt es auch in bezug auf die von den Gerichten zu verhandelnden einzelnen Straf- und Zivilsachen. Deshalb ist z. B. gesetzlich vorgeschrieben, daß die Richter alle wichtigeren Entscheidungen zum Wesen der Sache im Beratungszimmer treffen, in dem sich nur die Richter selbst aufhalten durien. Eine weitere Voraussetzung, die die Unabhängigkeit der Richter gewährleistet, ist die Abstimmungsordnung bei der Beratung von Urteilen und Beschlüssen. Das Gesetz legt fest, daß diese Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden. Diejenigen Richter, die in der Minderheit bleiben, sind jedoch berechtigt, ihre abweichende Auffassung dem Urteil beizufügen. Um die Unabhängigkeit der Richter zu sichern, ist für sie auch eine besondere Ordnung der disziplinarischen Verantwortlichkeit geschaffen worden. Für Versäumnisse und unwürdiges Verhalten können Richter nicht vor irgend einem anderen Staatsorgan disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, sondern nur vor einer besonderen Disziplinarkommission oder vor dem Präsidium des übergeordneten Gerichts. Ohne Zustimmung des Präsidiums des Obersten Sowjets der Unionsrepublik oder bei Mitgliedern des Obersten Gerichts der UdSSR des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR können Richter weder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und in Verbindung damit von ihrer Funktion entfernt noch inhaftiert werden. Überaus bedeutsam ist auch das Wirken der KPdSU zur Sicherung der Unabhängigkeit der Richter. Die KPdSU verwirklicht ihre führende Rölle im sozialistischen Staat und damit auch in den Gerichtsorganen. Allerdings hat die Leitung durch die Partei mit einer Einmischung in die Verhandlung und Entscheidung einzelner Straf- und Zivilsachen nicht das geringste gemein. Das gleiche muß auch in bezug auf die Tätigkeit der örtlichen Sowjets und ihrer Organe gesagt werden. Diese nehmen bekanntlich Berichte der Richter über den Stand der Kriminalität und über Maßnahmen zur Festigung der Gesetzlichkeit entgegen, und sie organisieren die Wahlen der Volksrichter. Die örtlichen Sowjets haben jedoch nicht das Recht, sich in die unmittelbare Tätigkeit des Volksgerichts zur Entscheidung von Straf- und Zivilsachen einzumischen. Die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit wird vom übergeordneten Gericht wahrgenommen. Dieses ist berechtigt, die Arbeit des nachgeordneten Gerichts zu überprüfen, Rechenschaftsberichte der Richter entgegenzunehmen und unter bestimmten Voraussetzungen Urteile oder Beschlüsse abzuändem oder aufzuheben. Jedoch ist das übergeordnete Gericht nicht in allen Fällen berechtigt, dem unteren Gericht verbindliche Weisungen zu geben. Hat z. B. das übergeordnete Gericht eine Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen, dann wird in der erneuten Verhandlung das Urteil oder der Beschluß auf der Grundlage vollständiger und objektiver Berücksichtigung aller Umstände des Falles getroffen. Das Gericht erster Instanz hat das Recht, erneut eine Entscheidung zu finden, die nach seiner Auffassung dem Gesetz entspricht. Die Prozeßbeteiligten sind berechtigt, Anträge zu stellen, dem Gericht ihre Meinung mitzuteilen und Beweismaterial vorzulegen. Alle Entscheidungen jedoch trifft das Gericht selbständig und unabhängig von den Anträgen des Staatsanwalts, des Rechtsanwalts, des Geschädigten und der anderen Prozeßbeteiligten. Die Leninschen Prinzipien der Wählbarkeit, Verantwortung und Unabhängigkeit der Richter haben im Verlaufe von mehr als 50jähriger Erfahrung beim Aufbau eines sozialistischen Staates ihre Erprobung bestanden. Ihre weitere Festigung ist eine notwendige Voraussetzung, um das sowjetische Gerichtssystem weiterzuentwickeln und zu vervollkommnen. (Aus „Sowjetskaja justizija“ 1969, Heft IS, S. 2 ff., über-setzt von Dr. Helmut Keil, Berlin) Prof. Dr. habil. ANITA GRANDKE und Forschungsstudent WOLFGANG RIEGER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zu den Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren Art. 38 der Verfassung und die Präambel des FGB kennzeichnen Ehe und Familie als Bestandteil des Systems der sozialistischen Gesellschaft und weisen diesem Lebensbereich wichtige spezifische Aufgaben zu. Ehe und Familie sind neben den Arbeitskollektiven die wichtigsten Gemeinschaften, in denen sich das Leben der Menschen vollzieht. Die gesellschaftliche Bedeutung der Familie resultiert vor allem aus ihrem großen, notwendigen und wachsenden Einfluß auf die Entwicklung der sozialistischen Persönlichkeit1. Die Familie hat also Anteil an der Er- l Zur Funktion von Ehe und Familie in der sozialistischen Gesellschaft vgl. auch Haigasch, „Soziologische Aspekte des Familienrechts im Sozialismus“, NJ 1969 S. 753 ff. (755 f.). 67;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 67 (NJ DDR 1970, S. 67) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 67 (NJ DDR 1970, S. 67)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe.

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