Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 660 (NJ DDR 1970, S. 660); Erteilung des Zuschlags für das Grundstück gemacht hatte. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Aus den Gründen : Nach § 93 Abs. 2 ZVG ist der Ersteher eines Grundstücks zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht worden sind, nicht verpflichtet. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß diese Bestimmung auf Grund der seit Erlaß des Zwangsversteigerungsgesetzes eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen nicht mehr anwendbar sei. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr ist § 93 Abs. 2 ZVG noch geltendes Recht. Zutreffend hat das Kreisgericht auf den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt des originären Charakters des Eigentumserwerbs durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren hingewiesen. An dieser prinzipiellen Auffassung hat sich auch unter sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen, wo Zwangsversteigerungen die Ausnahme sind und auch Versteigerungen zum Zwecke der Aufhebung einer Erbengemeinschaft nur in relativ geringem Umfang auftreten, nichts geändert. Der im Lehrbuch „Das Zivilprozeßrecht der DDR“, Berlin 1958, Bd. II, S. 515 f., vertretenen Auffassung, daß der Ersteher des Grundstücks im Hinblick auf die originäre Entstehung seines Eigentumsrechts den ehemaligen Besitzern gegenüber nicht zum Ersatz der vor dem Zuschlag gemachten Verwendungen verpflichtet ist, ist deshalb beizutreten. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Beteiligten genügend gesetzliche Möglichkeiten haben, um ihre Rechte, so auch den Ersatz eigener Verwendungen auf das Grundstück, vor dem Zuschlag durchzusetzen. Dem Kläger war bekannt, daß der Sachverständige den Wert des Grundstücks und zusätzlich die Höhe der vorgenommenen Wertverbesserungen angegeben hat. Er hätte die Möglichkeit gehabt, gegen die Festsetzung des Höchstgebots beim Rat des Kreises Beschwerde einzulegen. Auf dieses Recht wurde er mit der Ladung zum Versteigerungstermin auch ausdrücklich hingewiesen. Die von ihm vorgebrachten Gründe, daß die Verklagte zu 2) ebenfalls Wertverbesserungen vorgenommen habe und sich diese eventuell mit seinen ausgleichen, können nicht durchdringen. Er erklärte selbst, daß er fest mit der Zuschlagserteilung an sich rechnete. Er ging demnach davon aus, daß er in diesem Fall das Grundstück nur zum festgesetzten Höchstgebot zu erwerben braucht, daß also seine und die von seiner Schwester vorgenommenen Wertverbesserungen keine Berücksichtigung finden. Im Falle der Zuschlagserteilung an ihn hätte er gleichfalls nur einen, die Höhe der Wertverbesserungen durch die Verklagte zu 2) ausmachenden, geringeren Betrag für das Grundstück zu zahlen brauchen. Er muß es sich deshalb jetzt gefallen lassen, daß er für seine Wertverbesserungen einen Ausgleich nicht erhalten kann. Es wird nicht verkannt, daß damit eine gewisse Härte für den Kläger eintritt. Es ist jedoch gerade beim Zwangsversteigerungsverfahren eine typische und nicht zu vermeidende Folge, daß bei dem Beteiligten, der nicht den Zuschlag für den Grundbesitz erhält, Härten auftreten können. Gerade deshalb orientieren die Rechtspflegeorgane die Beteiligten darauf, sich bei der Aufhebung einer Gemeinschaft gütlich zu einigen. Die tatsächlich vorhandene Härte für den Kläger kann aber für das Gericht kein Anlaß sein, von den bisher entwickelten Rechtsgrundsätzen abzuweichen und für bestimmte Fälle die Anwendung des § 93 Abs. 2 zu verneinen. Inhalt Helmut Seidemann / Dr. Kurt Ziemen : Das System der Aus- und Weiterbildung der Juristen in den Rechtspflegeorganen . 629 Materialien der 28. Plenartagung des Obersten Gerichts Dr. Joachim Sc h I e g e I : Anforderungen an die gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung in Strafsachen 635 Dr. Hans Neumann : Zum Umfang der gerichtlichen Beweisaufnahme in Verfahren wegen Verkehrs- und Sexualdelikten . . 639 Hans L i s c h k e : Vorhalt und Verlesung in der gerichtlichen Beweisaufnahme 641 Fritz Mühlberger: Die Beweiswürdigung im Strafurteil 643 Bericht über die 28. Plenartagung des Obersten Gerichts ” 647 Materialien der Plenen der Bezirksgerichte Das Geständnis und sein Widerruf in der gerichtlichen Beweisaufnahme (Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Leipzig am 29. Juli 1970) 649 Informationen der zentralen Rechtspflegeorgane 651 Nachrichten Auszeichnungen ' 633 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Zum Vorliegen einer Vernachlässigung von Erziehungspflichten i. S. des § 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB 652 Oberstes Gericht: 1. Zu Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme bei Verkehrsstraftaten, insb. zur Prüfung von Sachverständigengutachten. 2. Zur Prüfung der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Folgen bei einem Verkehrsunfall. 3. Zur Verantwortlichkeit von Fahrzeugführer und Reparaturbetrieb für die Verkehrssicherheit eines Kfz (hier: Funktionieren der Bremsanlage) 653 BG Erfurt: Kriterien des wiederholt mit großer Intensität begangenen verbrecherischen Diebstahls 657 Zivilrecht Oberstes Gericht: Zu den Voraussetzungen, unter denen dringender Eigenbedarf an der Mietsache zu bejahen ist (hier: Heranwachsen der Kinder und berufliche und gesellschaftliche Verpflichtungen sowie Durchführung eines Fernstudiums) 658 BG Suhl: Zur Frage, ob der Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, die vor der Zuschlagserteilung für das Grundstück gemacht worden sind 659 NJ-Beilage 5/70 Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 660;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 660 (NJ DDR 1970, S. 660) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 660 (NJ DDR 1970, S. 660)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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