Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 649

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 649 (NJ DDR 1970, S. 649); Gericht, mit den einzelnen Beweismitteln im Urteil auseinanderzusetzen hat, und kam zu der Schlußfolgerung, daß die Beweiswürdigung im Urteil als eine allseitige, vollständige und objektive Würdigung aller Aussagen und Tatsachen in ihrer Gesamtheit die Wahrheit des vom Gericht im Urteil festzustellenden Sachverhalts überzeugend nachweisen müsse9. Zu einzelnen Fragen des Beschlußentwurfs äußerte sich Dr. Beyer, Dozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig. Ausgehend von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, den Nachweis der Schuld des Angeklagten so zu führen, daß kein Zweifel bleibt, warf er u. a. die Frage auf, ob es möglich sei, im Beschluß näher zu beschreiben, in welchen Fällen Zweifel an der Schuld berechtigt sein können. Im Hinblick auf die bürgerliche Rechtsprechung zum sog. vernünftigen Zweifel verneinte er diese Frage. Präsident Dr. T o e p 1 i t z empfahl in seinem Schlußwort, das von Beyer aufgeworfene Problem in Publikationen näher zu untersuchen. Im Aufträge des Generalstaatsanwalts der DDR erklärte Staatsanwalt O. Mayer die generelle Zustimmung zu dem Beschlußentwurf. Er betonte, daß dieses Dokument nicht nur den Gerichten, sondern auch den anderen Rechtspflegeorganen wichtige Erkenntnisse vermittle. Die Staatsanwaltschaft werde sorgfältig darauf achten, daß der Umfang der Ermittlungen in jeder Strafsache den in §§ 101, 102 Abs. 3 und 69 StPO gestellten Anforderungen entspricht. Ferner schlug Mayer vor, die Mitarbeiter der Abt. Innere Angelegenheiten des örtlichen Rates und die Angehörigen der Organe des Strafvollzugs nicht wie Zeugen zu vernehmen, sondern ihnen entsprechend ihren Aufgaben und Funktionen bei der Erziehung und Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten eine be- 9 Vgl. Mühlberger ln diesem Heft. sondere Stellung in der Beweisaufnahme einzuräumen. Diesem Vorschlag wurde vom Präsidium des Obersten Gerichts widersprochen, weil die StPO abgesehen von den Vorschriften über Aussageverweigerungspflicht und Aussagegenehmigung (§28 StPO) keinen Raum für eine Einschränkung der gesetzlichen Zeugenpflicht biete. Im übrigen seien in den Fällen, in denen erneute Straffälligkeit vorliegt oder Fragen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung des Angeklagten zu klären sind, die Wiedereingliederungsakten der Abt. Innere Angelegenheiten beizuziehen und zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Es sei also gar nicht erforderlich, Mitarbeiter der Abt. Innere Angelegenheiten undifferenziert als Zeugen zu laden. In seinem Schlußwort hob Präsident Dr. Toeplitz hervor, daß die Vorbereitung des Dokuments und die Beratung darüber eine sehr nützliche Arbeit des Plenums darstellte. Die Diskussion habe gezeigt, daß die Probleme der Beweisführung und Wahrheitserforschung in der Praxis allgemein gewisse Schwierigkeiten bereiten. Die Umsetzung des Plenarbeschlusses dürfe sich daher nicht auf Strafverfahren beschränken, denn die im Beschluß behandelten grundsätzlichen Fragen der Wahrheitsfindung und Beweiswürdigung seien für alle Verfahrensarten gültig und werden vor allem für das künftige Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Bedeutung erlangen. Der Präsident kündigte darüber hinaus an, daß das Oberste Gericht gemeinsam mit dem Ministerium der Justiz dafür sorgen werde, daß den Problemen der richtigen Anwendung des sozialistischen Beweisrechts in der Aus- und Weiterbildung der Rechtspflegekader mehr Aufmerksamkeit zugewandt wird. Nach dieser gründlichen Beratung gaben die Mitglieder des Plenums dem Beschluß zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß ihre Zustimmung. Du. Materialien der Plenen der Bezirksgerichte Das Geständnis und sein Widerruf in der gerichtlichen Beweisaufnahme Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Leipzig am 29. Juli 1970 Die den Gerichten in der Beweisaufnahme obliegende Pflicht zur allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit besteht auch in den Fällen, in denen der Angeklagte geständig ist. Das folgt eindeutig aus § 23 Abs. 2 StPO, der bestimmt, daß kein Beweismittel eine im voraus festgelegte Beweiskraft hat und daß das Geständnis des Angeklagten das Gericht nicht von der Pflicht zur allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit befreit. Die bloße Formulierung in den Urteilsgründen „Dieser Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten“ genügt dieser gesetzlichen Verpflichtung der Gerichte nicht. Die Bewertung des Geständnisses als Beweismittel Neben dem Geständnis sind auch alle anderen zur Sache vorliegenden Beweismittel in die Beweisaufnahme einzubeziehen und zur Wahrheitsfindung zu nutzen. Abgesehen von den Ausnahmefällen, in denen zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf Grund der gegebenen Beweissituation das Geständnis allein genügen muß, haben die Gerichte auch wenn das Geständnis des Angeklagten vorliegt die Aufgabe, den Nachweis der Schuld mit Hilfe der anderen, zur Sache vorliegenden Beweismittel so zu führen, daß das Geständnis praktisch dafür entbehrlich wird. Das Geständnis ist nicht die Krone der Beweismittel, sondern ein Beweismittel wie jedes andere. Es besitzt weder aus sich heraus noch für sich allein absolute Überzeugungskraft und hat deshalb keinesfalls eine „beweisersparende“ Wirkung. Es muß also wie jedes andere Beweismittel auf seinen Wahrheitsgehalt an Hand von solchen Beweisen überprüft werden, die nicht von der Anerkennung durch den Angeklagten ab-hängen. Nur nach kritischem Vergleich mit der Gesamtheit aller in der konkreten Strafsache erreichbaren Beweise kann über den Wahrheitsgehalt des Geständnisses als Beweismittel entschieden werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß das Geständnis gegenüber anderen Beweismitteln abgewertet werden darf, daß es zweitrangige Bedeutung hat. Ein offenes und ehrliches Geständnis stellt wenn dem Angeklagten durch rechtskräftige Entscheidung die Begehung einer Straftat oder die Mitwirkung daran nachgewiesen ist eine wesentliche Grundlage für die weitere erzieherische Arbeit mit dem Verurteilten dar. Das ist besonders dann der Fall, wenn sich der Täter über ein formales Schuldbekenntnis hinaus für seine Tat verantwortlich fühlt oder wenn das Geständnis sogar eine Konsequenz aus der grundsätzlich veränderten Einstellung des Täters zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ist. Diese Rolle des Geständnisses kann 649;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer ausländischen Gäste Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers. Die Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Der Umlauf von Gefangenenakten innerhalb Abteilung ist im Sekretariat des Leiters nachzuweisen. Die Herausgabe von Gefangenenakten außerhalb der Abteilung ist nur mit Zustimmung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt waren. Bisher wurden Bürger als Verdächtige ermittelt. Die Prüfungshandlungen zum Nachweis des dringenden Tatverdachtes werden planmäßig weitergeführt.

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