Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 643

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 643 (NJ DDR 1970, S. 643); tokoll und das ist insbesondere bei der Verlesung von Teilen früherer Vernehmungen wichtig muß auch der Umfang der Verlesung genau bezeichnet werden. Nur so hat das Rechts mittelgericht eine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung der Berechtigung der Verleisungsanordming und des auf diese Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Protokollinhalts. Ersetzung der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung durch Verlesung früherer Zeugenaussagen Die Protokolle über frühere Vernehmungen von Zeugen dürfen unter Durchbrechung des Unmittelbarkeitsprinzips in bestimmten, gesetzlich genau geregelten Fällen auch bei Abwesenheit des Zeugen zum Zwecke der Beweiserhebung verlesen werden (§ 225 Abs. 1 StPO). Bei den in § 225 Abs. 1 Ziff. 1 StPO aufgeführten Alternativen sind in der Praxis Mängel nur bei der Beantwortung der Frage aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalt eines Zeugen als nicht ermittelt gilt. Hier rechtfertigt z. B. ein Vermerk der Post über die Unzustellbarkeit der Zeugenladung allein die Verlesung des Protokolls ebensowenig wie beispielsweise die negative Beantwortung einer Anfrage des Gerichts bei einer Untersuchungshaftanstalt, ob sich der Zeuge wie vermutet wurde dort in Untersuchungshaft befindet. Die Voraussetzung dieser Alternative der Verlesung des Protokolls sind vielmehr erst dann erfüllt, wenn auch über die zuständigen Volkspolizei-Dienststellen der Verbleib des Zeugen bzw. seine ladungsfähige Anschrift nicht in Erfahrung gebracht werden konnte5. Zu den in § 225 Abs. 1 Ziff. 2 StPO bezeichneten Vor- 5 vgl. OG, Urteil vom 9. April 1970 lb Ust 6/70 unveröffentlicht; StPO-Lehrkommentar, Anm. 2 zu § 225 (S. 264). aussetzungen ist zu sagen, daß die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit bedingte Unmöglichkeit, vor Gericht zu erscheinen, in ihrer Dauer entweder ungewiß oder ihr Weiterbestehen auch für die nächste Zukunft absehbar sein muß. Läßt sie sich erkennbar innerhalb einer feststehenden kurzen Frist beheben (z. B. innerhalb von zwei Wochen oder eines Monats), so ist zur Durchsetzung des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisführung ein neuer Hauptverhandlungstermin festzulegen. Sollte das infolge besonderer Umstände des konkreten Falls ausgeschlossen sein, dann sind diese Umstände durch das Gericht erster Instanz zu vermerken. Soweit die Protokollverlesung wegen anderer nicht zu beseitigender oder erheblicher Hindernisse für das Erscheinen des Zeugen vor Gericht erfolgen soll, sind die Tatsachen und Umstände, aus denen sich solche Hindernisse ergeben, festzustellen. Es ist im einzelnen zu prüfen und darzutun, worin sich die Erheblichkeit des Hindernisses zeigt oder worauf die Unmöglichkeit ihrer Beseitigung beruht. Hinsichtlich der in § 225 Abs. 1 Ziff. 3 StPO aufgeführten Voraussetzungen der Verlesung gibt es in der gerichtlichen Praxis keine Schwierigkeiten. Erwähnenswert ist schließlich noch, daß die in § 207 Abs. 1 Ziff. 3 StPO (alt) ausgesprochene Ermächtigung zur Protokollverlesung für den Fall, daß das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung „wegen des damit verbundenen Zeitverlustes unzweckmäßig ist“, in die neue StPO nicht mehr aufgenommen wurde. Zur Verlesung nach § 225 Abs. 1 StPO ist noch zu bemerken, daß sie nicht auf Protokolle über vorangegangene Vernehmungen beschränkt ist, sondern nach Abs. 2 auch auf Aufzeichnungen über anderweitige Vernehmungen oder Äußerungen sowie eigene Aufzeichnungen erstreckt werden darf. Oberrichter FRITZ MÜHLBERGER, Mitglied, des Präsidiums des Obersten Gerichts Die Beweiswürdigung im Strafurteil Die Feststellung der Wahrheit über eine der Vergangenheit angehörende, den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildende Handlung mittels der gesetzlichen Beweismittel und die Angabe der Beweise, auf denen diese Feststellung beruht, im Strafurteil ist für das Gericht eine vielseitige und mitunter sehr komplizierte Aufgabe. Das Gesetz verlangt in § 242 Abs. 1 StPO nicht nur die Angabe bzw. Aufzählung der Beweismittel im Urteil eine Auffassung, die in Anbetracht der nicht selten allein darauf beschränkten Ausführungen manchem Urteil zugrunde liegen mag , sondern fordert die Darlegung der Beweisgründe, d. h. den Nachweis der Wahrheit der im Urteil enthaltenen Aussage des Gerichts über das Verhalten des Angeklagten. Erst die qualitative Bestimmung einzelner Beweise, die Klärung ihrer Bedeutung und des Beweissystems insgesamt ergibt den Beweis dafür, ob der Angeklagte die Tat begangen hat oder nicht. Die Prüfung und Würdigung der Beweise geschieht bereits während des ganzen gerichtlichen Hauptverfahrens, sowohl bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen, als auch bei der Auswahl der zur Hauptverhandlung zu ladenden Zeugen, Sachverständigen, Kollektivvertreter und der Auswahl der beizuziehenden Beweisgegenstände. Sie vollzieht sich besonders intensiv während der gesamten Beweisaufnahme. Die Angabe der Beweise, auf denen die Entscheidung beruht, im Strafurteil ist im Unterschied zu der in der Beweisaufnahme als Prozeß abgelaufenen und in der Urteilsberatung vom Gericht zusammenfassend tatsächlich vorgenommenen Beweiswürdigung die nachträgliche schriftliche Fixierung der im Ergebnis dieses Prozesses zustande gekommenen vollständigen und endgültigen Beweiswürdigung des Gerichts. Sie ist der Nachweis, daß der im Urteil festgestellte Sachverhalt wahr ist, weil er auf der Grundlage der Gesetzmäßigkeiten der Erkenntnis ermittelt wurde. Erkenntnisweg und Erkenntnisresultat sind also in der dialektischen Einheit vorhanden, die Karl Marx mit den Worten charakterisiert hat: „Zur Wahrheit gehört nicht nur das Resultat, sondern auch der Weg. Die Untersuchung der Wahrheit muß selbst wahr sein, die wahre Untersuchung ist die entfaltete Wahrheit, deren auseinander gestreute Glieder sich im Resultat zusammenfassen.“1 Die Beweiswürdigung im Urteil muß es jedem, der sie kennt, prinzipiell ermöglichen, die wesentlichen Gedankengänge des Gerichts nachzuvollziehen. Sie muß ihn in die Lage versetzen, sich selbst Gewißheit über die Wahrheit der im Urteil getroffenen Feststellungen zu verschaffen. Diese Gewißheit gibt der mit der Beweiswürdigung über die Wahrheit des festgestellten Sachverhalts zu führende Nachweis dann, wenn niemand an dieser Wahrheit sinnvoll zweifeln kann, d. h. wenn ein sinnvoller Zweifel an dieser Wahrheit unmotiviert ist und gegenstandslos wird, vom praktischen Leben also ad absurdum geführt wird2. 1 Manolängels, Werke, Bd. 1, Berlin 1964, S. 7. 2 Vgl. dazu Klotz, Der philosophische Beweis, Berlin 1967, S. 40. 643;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 643 (NJ DDR 1970, S. 643) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 643 (NJ DDR 1970, S. 643)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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