Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 638

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 638 (NJ DDR 1970, S. 638); Axis diesem Wesen der richterlichen Überzeugung ergeben sich wichtige praktische Konsequenzen: 1. Die richterliche Überzeugung ist nicht mit der wahren Erkenntnis der Strafsache durch das Gericht identisch. Sie ist im Verhältnis zur wahren Erkenntnis des Gerichts über die Strafsache sekundäres, aus dieser währen Erkenntnis abgeleitetes Wissen. Die Bildung der Überzeugung hat daher die zweifelsfreie Feststellung des Verhaltens des Angeklagten, der Ursachen und Bedingungen dieses Verhaltens und der Persönlichkeit des Angeklagten zur Voraussetzung. Es ist Ausdruck einer fehlerhaften Auffassung von der Wahrheitsproblematik im Strafverfahren, wenn verschiedentlich versucht wird, die richterliche Überzeugung mit der Wahrheit z. B. durch solche Formulierung in den Urteilsgründen gleichzusetzen wie: „Das Gericht hat im Ergebnis der Vernehmung des Geschädigten und des Zeugen entgegen den Behauptungen des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte mit seinem Kraftfahrzeug mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.“ In solchen Formulierungen tritt an die Stelle der zweifelsfreien Feststellung der Wahrheit über die Strafsache das Gefühl des subjektiven „Überzeugtseins“ des Gerichts. 2. Die richterliche Überzeugung ist kein Kriterium, kein Maßstab für die Wahrheit der gerichtlichen Erkenntnis über die Strafsache. Nicht an ihr wird überprüft, ob die Erkenntnisse des Gerichts über die Strafsache wahr oder unwahr sind. Die Überprüfung erfolgt vielmehr in der gerichtlichen Beweisaufnahme. In ihr stellt das Gericht im Prozeß der Erhebung und Würdigung der Beweismittel, insbesondere der Überprüfung ihrer Informationen, die zweifelsfreie Wahrheit über die Strafsache fest. Die richterliche Überzeugung als Wissen um die so festgestellte Wahrheit ist das Ergebnis der Prüfung des Wahrheitsgehalts der Beweismittel. 3. In der richterlichen Überzeugung ist das Wissen des Gerichts um die Wahrheit seiner Erkenntnisse über die Strafsache mit der sozialistisch-klassenmäßigen Wertung des Verhaltens des Angeklagten zur Einheit verschmolzen. Die Bildung der richterlichen Überzeugung hat die, Erkenntnis der Wahrheit über die Strafsache zur Voraussetzung. In ihrem Rahmen ist daher kein Raum für eine Ergänzung oder Korrektur der in der Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts über die Strafsache. Zur Bewertung von Komplexeinschätzungen jugendlicher Angeklagter Die neue Arbeitsmethode der Staatsanwälte und Untersuchungsorgane, in Verwirklichung der in den §§ 69 ff. StPO normierten Forderungen im Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche deren Persönlichkeit, Entwicklung und Erziehungsverhältnisse komplex einzuschätzen7, hat bei richtiger Handhabung wesentliche Vorteile. Sie dient sowohl der Beschleunigung der Ermittlungen als auch der höheren Qualität der Ermittlungsergebnisse. Jedoch dürfen an solche sog. Komplexeinschätzungen keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an Einzelvernehmungen der Eltern und anderer Personen, die den Jugendlichen auf Grund eines regelmäßigen Umgangs mit ihm am besten kennen. Die komplexe Beratung mit den Eltern, Mitarbeitern des Referats Jugendhilfe und Vertretern des Kollektivs des jugendlichen Beschuldigten darf nicht dazu führen, daß aus dem über die komplexe Beratung anzufertigenden Protokoll nicht mehr ersichtlich ist, 7 Vgl. Goldenbaum, „Die komplexe Einschätzung der Persönlichkeit und der Erziehungsverhfiltnisse jugendlicher Beschuldigter“, NJ 1970 S. 483 ff. wer welche Auffassung vertreten hat bzw. wer zu welchem Problem gehört wurde. Beispielgebend ist die Arbeitsweise der Untersuchungs-organe im Kreis Merseburg. Die dort angefertigten Protokolle über Komplexeinschätzungen lassen genau erkennen, welcher der an der Beratung Beteiligten welche Erklärungen abgegeben hat; jede Erklärung ist von dem, der sie abgegeben hat, unterschrieben. Ferner ist aus dem Protokoll ersichtlich, daß jeder einzelne Beteiligte entsprechend der Strafprozeßordnung belehrt wurde. Eine solche sorgfältige Arbeit versetzt das Gericht in die Lage, den Inhalt der Komplexeinschätzung exakt zu überprüfen. Sind diese Anforderungen an die Komplexeinschätzung nicht erfüllt, dann kann sie auch keine brauchbare Grundlage für die Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Vorliegen einen komplexen Einschätzung das Gericht keinesfalls von der Pflicht entbindet, die im Ermittlungsverfahren gehörten Personen sowie die Mitarbeiter des Referats Jugendhilfe zur Hauptverhandlung zu laden und sie unmittelbar vor Gericht über ihre Feststellungen und Wahrnehmungen zu hören. Das wird in Ziff. 5.4. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 30. September 1970 ausdrücklich hervorgehoben. Schlußfolgerungen für die Leitung der gerichtlichen Tätigkeit ■Die Untersuchungen des Obersten Gerichts sowie die Beratungen mit Richtern der Kreis- und Bezirksgerichte haben ergeben, daß die noch bestehenden Mängel in der gerichtlichen Beweisführung und Beweiswürdigung nur dann überwunden werden können, wenn die Ursachen dieser Mängel und Unzulänglichkeiten aufgedeckt werden. Dazu ist es erforderlich, bei den Gerichten konkrete Festlegungen zur Durchsetzung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 30. September 1970 zu treffen. Besondere Verantwortung tragen hierbei das Oberste Gericht und die Bezirksgerichte im Rahmen der Rechtsmitteltätigkeit, Darüber hinaus sind für die Leitung der Rechtsprechung durch die Bezirksgerichte und die Direktoren der Kreisgerichte folgende allgemeine Schlußfolgerungen zu ziehen: 1. Durch differenzierte Maßnahmen der Anleitung und Qualifizierung (z. B. Fachberatungen, operative'Untersuchungen, Auswertung der Rechtsmittelentscheidungen, Übersendung von Rechtssätzen und Entscheidungen u. a.) ist für die politische und fachliche Weiterbildung der Richter zu sorgen. 2. Im Zusammenhang mit der Einschätzung der Qualität der Rechtsprechung und ihrer gesellschaftlichen Wirksamkeit sind stets auch die theoretischen und rechtspolitischen Kenntnisse der Richter zu vertiefen und ist Klarheit über den gerichtlichen Erkenntnisprozeß und seine prozessualen Erfordernisse zu schaffen. 3. Die Leitungsmaterialien und die Rechtsprechung des Obersten Gerichts, die die Orientierung für eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende gesellschaftlich wirksame gerichtliche Beweisführung geben, sind konsequent durchzusetzen. 4. Jedes routinemäßige, schematische Herangehen an die gerichtliche Beweisführung ist zu überwinden. Es ist erforderlich, daß sich die Richter auch methodische, pädagogische und psychologische Kenntnisse und Erfahrungen aneignen, damit die Qualität der gerichtlichen Hauptverhandlungen weiter gehoben werden kann. 638;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 638 (NJ DDR 1970, S. 638) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 638 (NJ DDR 1970, S. 638)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit im Hauptabschnitt geplant werden soweit nicht Aspekte der Kaderarbeit überwiegen und deshalb eine zusammengefaßte Planung im Plan teil Kaderarbeit zweckmäßiger ist die Ziele und Aufgaben der Außensicherung der Unter- suchungshaftanstalt. Der Untersuehungshaftvollzug im Staatssicherheit hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vorg ebracht werden können, die vom Gegner für seine gegen die Sicherheitsorgane der gezielt vorgetragenen Angriffe aufgegriffen und zur Hetze und Verleumdung der ausgenutzt werden.

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