Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 63 (NJ DDR 1970, S. 63); § 10 GKG; § 92 ZPO. Zur richtigen Festsetzung des Streitwerts in einem Unterhaltsverfahren als Voraussetzung für die Kostenentscheidung. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 26. Juli 1968 - Kass. F 21/68. Die Parteien sind Eheleute; die Scheidungsklage des Verklagten ist rechtskräftig abgewiesen worden. Die Klägerin hat danach Klage auf Unterhaltszahlüng in Höhe von 310 M für sich und in Höhe von 200 M für den Sohn der Parteien erhoben. Sie hat dazu vorgetragen, daß der Verklagte lediglich 200 M für den Sohn zahle. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt, soweit für das Kind mehr als monatlich 130 M und für die Klägerin mehr als 220 M auf die Dauer von sechs Monaten und danach mehr als 100 M Unterhalt gefordert werden. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, für das Kind 120 M und für die Klägerin 240 M monatlich zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und entschieden, daß die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Verklagte zu tragen hat. Der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts richtet sich gegen die Kostenentscheidung. Es wird beantragt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Antrag hatte im wesentlichen Erfolg. Aus den Gründen; Wie sich aus der Begründung des. Kreisgerichts zur Kostenentscheidung entnehmen läßt, ist dieses zwar richtig davon ausgegangen, daß nach § 44 FVerfO für die Kostenentscheidung in Unterhaltsverfahren die für das Zivilverfahren geltenden Kostenbestimmungen, also insbesondere die §§ 91 ff. ZPO, zur Anwendung kommen. Es hat jedoch übersehen, daß nach den diesen Bestimmungen innewohnenden Prinzipien die Parteien die Kosten des Prozesses im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen haben. In der vorliegenden Sache hat das Kreisgericht dem in Höhe von insgesamt 510 M geltend gemachten Unterhaltsanspruch nur in Höhe von 360 M stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Bereits hieraus ist erkennbar, daß die Kosten des Verfahrens nicht allein dem Verklagten auferlegt werden durften, sondern daß über die Kosten nach § 92 ZPO zu entscheiden war. Voraussetzung für eine richtige Kostenquotelung ist aber zunächst eine richtige Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablaufs. Im vorliegenden Falle.hat das Kreisgericht den Streitwert auf 6 120 M (12 X 510 M) festgesetzt, ohne zu berücksichtigen, daß der Verklagte im Termin eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von insgesamt 350 M auf die Dauer von sechs Monaten und von monatlich 230 M auf unbegrenzte Dauer anerkannt hat. Wenn auch § 20 FVerfO den Erlaß eines Anerkenntnisurteils ausschließt, so darf trotzdem nicht übersehen werden, daß es sich um ein echtes Anerkenntnis handelt, wenn es den Grundsätzen des Familienrechts entspricht. Dagegen bestehen im vorliegenden Fall aber keine Bedenken; denn es steht fest, daß der Verklagte nach Abweisung seiner Scheidungsklage zu Unterhaltsleistungen für das eheliche Kind und für seine Ehefrau so lange verpflichtet bleibt, wie diese auf Unterhaltsleistungen angewiesen sind. Wäre der Erlaß eines Anerkenntnisurteils zulässig, dann würde dieser Betrag ohne weiteres aus dem Gesamtanspruch ausscheiden, und die nachfolgenden Ge- bühren würden nur nach dem durch das Anerkenntnis reduzierten Streitwert zu berechnen sein. Nicht anders kann aber der Streitwert im vorliegenden Falle festgesetzt werden; denn es wäre unbillig und ist offenbar vom Gesetzgeber auch nicht gewollt, daß durch den Ausschluß eines Anerkenntnisurteils die Parteien mit zusätzlichen Kosten belastet werden*. Es war deshalb zwar richtig, zunächst für die Prozeßgebühr einen Streitwert von 6 120 M anzunehmen, jedoch mußte für die nachfolgenden Gebühren der Streitwert auf den Betrag herabgesetzt werden, der nach dem Anerkenntnis zwischen den Parteien noch streitig geblieben ist. Da einer Gesamtforderung von monatlich 510 M ein Anerkenntnis in Höhe von monatlich 350 M auf die Dauer von 6 Monaten und weiterhin auf unbegrenzte Dauer in Höhe von 230 M gegenübersteht, hätte das Kreisgericht den Streitwert vom Tag des Verhandlungstermins an auf 2 640M (6X160M und 6 X 280 M) festsetzen müssen. Eine Kassation des Streitwertbeschlusses ist jedoch nicht erforderlich, weil das Kreisgericht diesen Beschluß jederzeit von Amts wegen ändern kann. Das Kreisgericht wird deshalb den Streitwert unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen zu ändern haben. Betrachtet man unter diesen Gesichtspunkten den Umfang des Obsiegens und des Unterliegens der Parteien, dann ergibt sich folgendes Bild: Die Prozeßgebühr ist nach einem Wert von 6 120 M entstanden (12 X 510 M). Hinsichtlich des eingeklagten Betrags hat die Klägerin mit 432ÖM (12 X 360M) obgesiegt, mit 1 800 M ist sie unterlegen. Das entspricht etwa einer Kostenverteilung von 7/10 zu Lasten des Verklagten und von 3/10 zu Lasten der Klägerin. Von der Prozeßgebühr in Höhe von rund 260 M (Rechtsanwalt und Gericht) haben also die Klägerin 78 M und der Verklagte 182 M zu zahlen. Die nach Eintritt in die mündliche Verhandlung entstandenen Gebühren berechnen sich nach einem Streitwert von rund 2 700 M (Wertklasse). Er setzt sich zusammen aus dem noch streitig gebliebenen Betrag für den Unterhalt des Kindes (12 X 70 M), dem noch streitigen Betrag für die ersten sechs Monate Unterhalt für die Klägerin (6 X 90 M) und dem streitigen Betrag für die Zukunft (6 X 210 M). Das ergibt 840 M + 540 M 1 260 M = 2 640 M. Für das Kind hat die Klägerin monatlich 80 M mehr gefordert, als ihr durch das Urteil zugesprochen wurde. Das ergibt streitwertmäßig einen Betrag von 12 X 80 M = 960 M. Für sich forderte die Klägerin monatlich 310 M Unterhalt, und der Verklagte hat 220 M monatlich anerkannt. Die Klägerin hat vom Kreisgericht monatlich 240 M zugesprochen erhalten und ist deshalb sowohl für die ersten sechs Monate als auch für die weitere Zeit mit monatlich 70 M unterlegen. Für den Streitwert ergibt das ein Unterliegen von 12 X 70 M = 840 M. Gegenüber einem Gesamtstreitwert von 2 640 M ist deshalb die Klägerin mit 1 800 M unterlegen; das entspricht etwa einem Anteil von 7/10, während den Rest von 3/10 der Verklagte zu tragen hat. Die außer der Prozeßgebühr entstandenen Kosten betragen etwa 160 M; denn nach der Sachlage ist nicht davon auszugehen, daß eine Beweisgebühr entstanden ist, weil das Einkommen des Verklagten im Prinzip unstreitig gewesen ist und er die bei den Akten befindliche Bescheinigung selbst im Termin vorgelegt hat, * Vgl. Insoweit auch OG, Urteil vom 31. Juli 1969 1 ZzF 14/69 (NJ 1969 S. 652), wo ausgesprochen worden ist, daß nur der eine freiwillige Leistung übersteigende Betrag bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen 1st. D. Red. 63;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 63 (NJ DDR 1970, S. 63) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 63 (NJ DDR 1970, S. 63)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht festgestellt und bewiesen werden. Dazu gehört daß die erforderlichen Uberprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen, bei denen wir die Unterstützung anderer operativer Diensteinheiten in Anspruch nehmen müssen, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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