Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 626

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 626 (NJ DDR 1970, S. 626); Unterhalt weiter gewährt, so beginnt die Sethsmonatefrist des § 31 Abs. 1 FGB dann zu laufen, wenn die Dauer der vertraglichen Unterhaltsleistung abgelaufen ist. 1. Ein Anlaß zur Klagerhebung nach § 31 FGB liegt erst dann vor, wenn eine versuchte außergerichtliche Klärung ohne Erfolg geblieben ist. Wird eine Aufforderung zur freiwilligen Weiterleistung vor Klagerhebung unterlassen und erkennt der Verpflichtete den Anspruch in der mündlichen Verhandlung unverzüglich an, so treffen den Kläger die sich aus § 93 ZPO ergebenden Kostenfolgen. OG, Urt. vom 2. Juli 1970 - 1 ZzF 14/70. Die Ehe der Parteien wurde im August 1967 geschieden. Im Urteil des Kreisgerichts wurde der Verklagte u. a. verurteilt, an die Klägerin ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer von zwei Jahren monatlich 150 M Unterhalt zu zahlen, weil sie unmittelbar vor der Geburt ihres zweiten ehelichen Kindes stand. Im August 1969 hat die Klägerin den Verklagten auf - Fortzahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich 80 M für die Zeit vom 20. August 1969 bis 30. Juni 1970 gerichtlich in Anspruch genommen. Zur Begründung trug sie vor: Da sie das am 23. Juni 1967 geborene Kind nicht in einer Kinderkrippe unterbringen könne, sei es ihr nicht möglich, ihren Lebensunterhalt voll aus eige-' nen Arbeitseinkünften zu bestreiten. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sei sie deshalb weiterhin auf einen Unterhaltszuschuß des Verklagten angewiesen. In Erwiderung auf den Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung hat der Verklagte erklärt, daß er dem Unterhaltsverlangen nach-komme. Für eine Klage bestehe daher kein Bedürfnis. Vor Einleitung gerichtlicher Schritte habe ihm die Klägerin ihre wirtschaftliche Lage nicht mitgeteilt. Die Klägerin entgegnete hierauf, daß nach § 31 FGB die Fortdauer der Unterhaltszahlung nur in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen werden könne; daher sei Klagerhebung geboten. In der mündlichen Verhandlung hat der Verklagte unter Verwahrung gegen die Kostenpflicht den Anspruch der Klägerin anerkannt. Die Zivilkammer hat ihn entsprechend seinem Anerkenntnis und zur Zahlung der Kosten verurteilt. Zur Kostenentscheidung wird dargelegt, daß § 31 FGB eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten über die-Weiterzahlung von Unterhalt nicht ausschließe. Es sei jedoch nicht mit Sicherheit voraussehbar, ob die Klägerin das Kind unmittelbar nach- Vollendung des dritten Lebensjahres in einem Kindergarten unterbringen könne. Sei dies wider Erwarten nicht sofort möglich, so sei sie u. U. auf weitere Unterhaltszahlungen des Verklagten angewiesen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 könne die Fortdauer der Unterhaltszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist erneut verlangt werden, wenn sie nur für bestimmte Zeit ausgesprochen worden sei. Eine solche Forderung könne die Klägerin aber nicht mehr, geltend machen, wenn sie sich für die Zeit von August 1969 "bis Juni 1970 außergerichtlich vergleiche. Die Sechsmonatefrist des § 31 FGB beginne, wenn die in einer gerichtlichen Entscheidung, der ein außergerichtlicher Vergleich nicht gleichgesetzt werden könne, festgelegte Dauer der Unterhaltszahlung abgelaufen sei. Die Klägerin habe daher klagen müssen, um mögliche Ansprüche nach § 31 Abs. 2 Satz 2 FGB zu wahren. § 93 ZPO könne deshalb in diesem Falle keine Anwendung finden. Gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Gemäß § 44 FVerfO finden in Familiensachen, soweit es sich nicht um Ehesachen handelt, die kostenrecht- lichen Bestimmungen der ZPO Anwendung. Dies trifft grundsätzlich auch auf § 93 ZPO zu, nach dem der klagenden Partei die Verfahrenskosten zur Last fallen, wenn der Verklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klagerheburig gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Solche Voraussetzungen waren in diesem Verfahren gegeben. Ohne den Verklagten von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nach Ablauf ihrer zweijährigen Unterhaltsberechtigung in Kenntnis zu setzen und ohne ihn vorher zur freiwilligen Weiterzahlung eines Unterhaltsbeitrags aufzufordern, hat. die Klägerin sogleich Klage erhoben, und der Verklagte hat im Verhandlungstermin den Anspruch sofort ohne Einschränkung bei Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Bereits vorher hatte er schriftsätzlich erklärt, daß er die Unterhaltsforderung der Klägerin auch ohne gerichtliches Verfahren erfüllen werde. § 20 FVerfO schließt zwar den Erlaß eines Anerkenntnisurteils in Familienverfahren aus, nicht aber die Möglichkeit des Anerkenntnisses selbst. Allerdings muß es mit den Grundsätzen des Familienrechts im Einklang stehen, was im vorliegenden Falle bejaht werden kann. Das Kreisgericht möchte die Zulässigkeit der Anwendung des § 93 ZPO in Familiensachen. für die Regel auch nicht in Zweifel ziehen. Es ist jedoch der Auffassung, daß diese Bestimmung bei Verfahren nach § 31 FGB keine Anwendung finden könne, da solche Klagen zur Vermeidung von Rechtsverlusten wegen der Klagefrist von sechs Monaten nach Ablauf der bisherigen Unterhaltsberechtigung auch dann geboten seien, wenn der Verpflichtete freiwillig leisten wolle. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst geht die Zivilkammer zutreffend davon aus, daß die Fassung des § 31 FGB nicht äusschließt, außergerichtliche Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten über die Fortdauer einer nach § 29 FGB durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen befristeten Unterhaltsberechtigung für zulässig und rechtsverbindlich anzusehen, soweit sie den Grundsätzen des FämHienrechts entsprechen. Zutreffend wird im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß die allgemeinen Prinzipien des Familienrechts auf eine außergerichtliche Regelung gegenseitiger Ansprüche, insbesondere auch Unterhaltsforderungen, orientieren. Hierauf ist schon in der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (NJ 1965 S. 305) hingewiesen worden. Wenn-dort dargelegt wurde, daß es dem wachsenden Bewußtseinsstand der Werktätigen entspricht, ihre Unterhaltspflichten freiwillig zu erfüllen, so gilt dies sowohl für den Unterhalt der Kinder als auch für alle anderen Unterhaltsverpflichtungen, sei es gegenüber dem Ehegatten, sei es gegenüber Verwandten. Dem Fämilienrecht wohnt besonders der Grundsatz inne, bei der Durchsetzung der sich aus ihm ableitenden Ansprüche, vor allem auch Unterhaltsforderungen, nach Möglichkeit Kosten zu vermeiden oder im angemessenen Rahmen zu halten, da diese mitunter solche Belastungen für den Verpflichteten mit sich bringen können, daß die Erfüllung der Forderung des Berechtigten gehindert oder zumindest erschwert wird. Wenn von diesen Prinzipien § 30 Abs. 3 FGB eine Ausnahme festlegt und außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen, die Rechtswirksamkeit versagt, so hat das seinen berechtigten Grund. Es soll insbesondere vermieden werden, daß durch derartige Vereinbarungen die Einstellung der Ehegatten zur Auflösung bzw. zum Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft in nicht zu bil 626;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 626 (NJ DDR 1970, S. 626) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 626 (NJ DDR 1970, S. 626)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Dazu haben sie vor allem folgende Aufgaben Maßnahmen zu realisieren: Sicherung der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X