Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 624

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 624 (NJ DDR 1970, S. 624); Tatbestand des Betrugs, begangen gegenüber der Bank und zum persönlichen Vorteil der LPG-Mitglieder gegeben. Das Oberste Gericht hat zu dieser Problematik in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1970 2 Vst 23/69 (unveröffentlicht) entschieden, daß „die Frage, ob ein erheblicher ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil für Betriebe bzw. Bereiche im Sinne von § 171 Ziff. 3 StGB erwirkt werden sollte, nur nach Aufdeckung der konkreten ökonomischen Situation des gegebenen Betriebes bzw. Bereichs beantwortet werden kann. Erwirkt ein LPG-Vorsitzender durch unrichtige Angaben gegenüber der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft einen ungerechtfertigten Bestandskredit zur Finanzierung einer nicht erwirtschafteten Jahresendauszahlung, so erstrebt er mit dem gewünschten Kredit für die Genossenschaft keinen Vorteil im Sinne des § 171 Ziff. 3 StGB. Ihr wird dadurch vielmehr ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt, der unter dem Gesichtspunkt des §165 StGB zu prüfen ist“. Josef Pasler, Richter am Obersten Gericht Familianrecht §29 FGB. 1. Die Voraussetzungen, unter denen ein geschiedener Ehegatte gemäß § 29 FGB auf Zeit oder ausnahmsweise auch unbefristet unterhaltsberechtigt ist, sind im Unterhaltsverfahren sorgfältig zu untersuchen, gegeneinander abzuwägen und in ihrem Zusammenhang zu würdigen. Eine isolierte Betrachtungsweise ist zu vermeiden, da einzelnen Kriterien des § 29 FGB nicht von vornherein ein bestimmter Vorrang gebührt. 2. Eine Verurteilung zur Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sie im Einklang mit den Rechts- und Moralauffassungen unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung steht. Deshalb können eine leichtfertige Einstellung zu den ehelichen Pflichten oder unmoralisches Verhalten eines Ehegatten, wenn dadurch allein oder überwiegend die Zerrüttung der Ehe verursacht wurde, dazu führen, daß trotz Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten und trotz Vorliegens sonstiger unterhaltsbegründender Umstände bei dem Ehegatten, der sich pflichtwidrig verhalten hat, der sonst gegebene Unterhaltsanspruch versagt wird. Dem Unterhaltsantrag des Ehegatten, der allein oder überwiegend die Ehe zerrüttet hat, wird aber trotzdem insbesondere dann stattzugeben sein, wenn ihm das Erziehungsrecht für die Kinder übertragen wird, er aus diesem Grunde nicht in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen und auch aus seinem sonstigen Vermögen seine Lebensbedürfnisse nicht bestreiten kann. Das eheliche Fehlverhalten kann sich jedoch auf die Höhe des Unterhalts mindernd auswirken. OG, Urt. vom 11. Juni 1970 - 1 ZzF 7/70. Das KreisgeridTt hat die im Dezember 1967 geschlossene Ehe der Parteien, die noch nicht zusammengelebt hatten, geschieden. Das Erziehungsrecht für die am 18. Juni 1968 geborene Tochter S. wurde der Verklagten übertragen. Der Kläger wurde verpflichtet, für das Kind Unterhalt zu zahlen. Den Antrag der Verklagten, den Kläger zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung auf mindestens ein Jahr monatlich 180 M Unterhalt zu zahlen, hat das Kreisgericht abgewiesen. Dazu wird im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger habe in B. eine ausreichende Wohnung zur Verfügung gestanden. Trotzdem habe sich die Ver- klagte beharrlich und ohne Grund geweigert, von E., wo Sie nach der Eheschließung weiterhin mit ihrer Mutter zusammengelebt habe, nach B. zu verziehen, um das Zusammenleben der Ehegatten zu ermöglichen. Sie habe damit in schwerwiegender Weise gegen die sich aus §§ 5 und 9 FGB ergebenden Pflichten der Eheleute, besonders zur gemeinsamen Haushaltführung, verstoßen. Dadurch sei die Ehe der Parteien gescheitert, noch bevor es zu einer echten Gemeinschaft gekommen sei. Das Erziehungsrecht für die Tochter S. sei der Mutter zu übertragen gewesen, weil sie das Kind bisher einwandfrei betreut habe und auch die Gewähr dafür biete, es zu einem lebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Soweit über den Unterhaltsanspruch der Verklagten zu befinden gewesen sei, hätten die Entwicklung der Ehe und die Umstände der Scheidung nicht unberücksichtigt bleiben können. Es sei nicht gerechtfertigt, daß der Kläger an die Verklagte, die durch ihr Verhalten die Ehe zerrüttet habe, Unterhalt zahlen müsse (§ 29 FGB). Wenn der Verklagten das Erziehungsrecht übertragen worden und' sie hierdurch nicht in der Lage sei, ihren Unterhalt aus eigenen Arbeitseinkünften zu bestreiten, da zur Zeit keine Möglichkeit bestehe, das Kind in eine Krippe zu geben, so sei dies kein zwingender Grund, ihrem Antrag zu entsprechen. Die Verklagte könne überdies zumindest einer Teilbeschäftigung nachgehen, weil sich ihre Mutter wie bisher um die Betreuung des Kindes mit bemühen könne. Gegen die Unterhaltsentscheidung des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach § 29 FGB ist ein geschiedener Ehegatte auf Zeit oder ausnahmsweise auch unbefristet unterhaltsberech-tigt, wenn er wegen Krankheit, wegen der Erziehung der Kinder oder aus anderen beachtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich durch Arbeit oder aus sonstigen Mitteln selbst zu unterhalten. Des weiteren muß der Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse, der Entwicklung der Ehe und der Umstände, die zur Scheidung geführt haben, gerechtfertigt erscheinen. All diese Voraussetzungen sind im Unterhalts verfahren sorgfältig zu untersuchen, gegeneinander abzuwägen und in ihrem Zusammenhang zu würdigen. Eine isolierte Betrachtungsweise ist zu vermeiden, da einzelnen Kriterien nicht von vornherein ein bestimmter Vorrang gebührt. Das hat die Zivilkammer nicht beachtet, indem sie den Umständen der Scheidung gegenüber der Tatsache, daß die Verklagte durch die Ausübung des Erziehungsrechts an einer sofortigen Arbeitsaufnahme gehindert war, ausschlaggebende Bedeutung bei gemessen hat. Dem Kreisgericht ist darin beizupflichten, daß grundsätzlich eine Verurteilung zur Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie im Einklang mit den Rechts- und Moralauffassungen unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung steht. Daher sieht § 29 FGB vor, daß eine leichtfertige Einstellung zu den ehelichen Pflichten oder unmoralisches Verhalten eines Ehegatten, das allein oder überwiegend die Zerrüttung der Ehe verursacht hat, dazu führen kann, daß trotz Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten und trotz Vorliegens sonstiger unterhaltsbegründender Umstände bei dem Ehegatten, der sich pflichtwidrig verhielt, der sonst gegebene Unterhaltsanspruch versagt wird. Hierdurch wird aber das hat die Zivilkammer verkannt nicht ausgeschlossen, daß unter bestimmten Voraussetzungen dem Antrag des Ehegatten auf Unterhaltszahlung doch stattzugeben ist, der für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. 624;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 624 (NJ DDR 1970, S. 624) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 624 (NJ DDR 1970, S. 624)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte stets zeit- und lagebedingt herauszuarbeiten. Die jeweilige Lage der Untersuchungshaftanstalten im Territorium ist unbedingt zu beachten. Die Sicherungskonzeption für die Untersuchungshaftanstalten ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Bearbeitung eines konkreten operativen Materials durch inoffizielle. Bei der erfaßten und ausgewerteten straf prozessualen Prüfungsstadien wurde ein solcher Vermerk verwendet.

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