Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 623

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 623 (NJ DDR 1970, S. 623); deren Reaktion auf Unzulänglichkeiten ermöglicht werden, um negative Auswirkungen im Interesse der Volkswirtschaft so niedrig wie möglich' zu halten. Auf ein etwaiges Verschulden hinsichtlich des Eintritts dieser Mängel kann es deshalb nicht ankommen. Derartige Mängel können sich offenbaren in, einem selbstherrlichen Verhalten des Leiters, in der Unfähigkeit zur Lösung der ihm obliegenden Aufgaben, in Fehlentscheidungen hinsichtlich der Planung und Production, des An- und Verkaufs von Grundmitteln u. ä. Der Täter muß sich dabei der Erheblichkeit dieser Mängel bewußt sein. Soweit das Kreisgericht derartige Mängel in der erheblichen Kostenüberziehung erblickt, wird es demnach klären müssen, in welchem Umfang die Kosten überzogen wurden und worauf diese Tatsache zurückzuführen ist oder welche anderen Mängel ggf., verdeckt werden sollten. Erst nach Aufklärung dieser Fragen ist eine Entscheidung darüber möglich, ob hier strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 171 Ziff. 1 StGB eintritt. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob durch dieses Verhalten zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erwirkt wurden. Diese könnten im vorliegenden Verfahren beispielsweise in unberechtigten Fondszuführungen bestehen. Jedoch wird auch in diesem Zusammenhang zu beachten sein, daß Straftaten nach § 171 StGB nur vorsätzlich begehbar sind. Anmerkung: Der Entscheidung ist, soweit es sich um die Charakterisierung der Vertrauensstellung i. S. des § 165 StGB handelt, zuzustimmen. Nach dieser Bestimmung müssen dem Täter bestimmte Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnisse über materielle bzw. finanzielle Fonds der Volkswirtschaft eingeräumt worden sein. Die Befugnisse sind dadurch gekennzeichnet, daß sie dem Täter selbständige Dispositionen ermöglichen, d. h. er muß beim Einsatz der Fonds zwischen mehreren Varianten wählen können. Dabei werden von ihm solche Entscheidungen bzw. Verfügungen erwartet, die auf die effektivste Verwendung der Fonds im Interesse der Volkswirtschaft abzielen. Das ist Ausdruck der besonderen Qualität des dem Täter entgegengebrachten Vertrauens. Darin liegt zugleich auch der prinzipielle Unterschied zur Vertrauensstellung nach § 161 StGB. Hier werden dem Täter z. B. dem Kassierer einer Bank volkseigene Gelder „anvertraut“, ohne daß er berechtigt ist, darüber zu disponieren. Der dem Urteil vorangestellte Rechtssatz zum Begriff des Mißbrauchs ist gleichfalls im Ergebnis zutreffend. Wenn auch der Terminus „kraß“ nicht besonders aussagekräftig ist, so gibt er dennoch einen Hinweis auf die Qualität der Pflichtverletzungen. Es geht dabei nicht schlechthin um Fehler oder Versäumnisse in der Leitungstätigkeit, sondern um die bewußte Verletzung von sozialen Anforderungen, die an den Täter mit der Einräumung der Vertrauensstellung gestellt werden. Das Bezirksgericht hat weiterhin richtig erkannt, daß der Mißbrauch einer Vertrauensstellung auch darin bestehen kann, daß der Täter die ihm eingeräümten Befugnisse wesentlich überschreitet, und im vorliegenden Fall eine solche Überschreitung nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht vorliegt. Die Handlungsweise des Angeklagten ist zwar mit seinen .Rechtspflichten nicht zu vereinbaren, sie liegt aber nicht außerhalb seines Pflichtenkreises. Zur Aufklärung der subjektiven Tatseite fordert das Bezirksgericht zu Recht weitere Feststellungen. Die dazu gegebenen Hinweise gehen aber ausschließlich dahin, zu prüfen, ob der Angeklagte A. mit unbeding- tem Vorsatz gehandelt hdt. Erforderlich wäre es aber gewesen, auch auf eine Aufklärung der subjektiven Haltung des Angeklagten zu .den Folgen der Nichtaufnahme der Verbindlichkeiten in die Bücher der LPG zu orientieren. Es wäre immerhin denkbar, daß der Angeklagte, auch wenn er nicht unbedingt eine ungerechtfertigte Kreditgewährung anstrebte, sich damit bewußt abfand (§ 6 Abs. 2 StGB). Im Zusammenhang mit den Hinweisen zur weiteren Aufklärung des Umfangs der erlangten persönlichen Vorteile für sich und andere vertritt das Bezirksgericht die Auffassung, solche Vorteile könnten auch in unberechtigten Zuführungen zum Akkumulationsfonds bestehen. Das ist unrichtig. Vorteile i. S. des § 165 StGB sind Vorteile für Personen oder Gruppen von Personen, nicht aber Vorteile für Betriebe. Richtig ist die Forderung des Bezirksgerichts nach weiterer Sachaufklärung hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Verursachung eines bedeutenden wirtschaftlichen Schadens“. Ein solcher Schaden könnte allgemein formuliert darin bestehen, daß der Angeklagte A. die Genossenschaft in einer wirtschaftlich schlechten Situation mit einein Kredit belastet hat, der zusätzlich wieder erwirtschaftet werden muß, was zu Lasten anderer für die Weiterentwicklung der LPG bedeutsamer Fonds geht. Zur Feststellung des konkreten Umfangs des wirtschaftlichen Schadens muß ein Sachverständiger hinzugezogen werden. ' Bei der Anwendung des "Tatbestands der Falschmeldung und Vorteilserschleichung (§ 171 StGB) setzt sich das Bezirksgericht mit der Alternative „um erhebliche Mängel zu verdecken“ auseinander und verlangt zu Recht die Aufklärung der konkreten Erscheinungsform dieser Mängel einschließlich der Feststellung ihres Charakters und ihres Umfangs. Das ist für die Feststellung der Tatschwere erforderlich. Gefolgt werden kann dem Bezirksgericht auch darin, daß es nicht darauf ankommt, ob die Betriebsleitung die Mängel zu vertreten hat. In der Regel werden zwar die verdeckten Mängel ihre Ursache in schlechter Leitungstätigkeit haben bzw. mit ihr Zusammenhängen, jedoch sind auch Fälle denkbar, in denen durch objektive Faktoren eine ungünstige wirtschaftliche Situation entstanden ist. Aber auch darüber muß das übergeordnete Staats- bzw. wirtschaftsleitende Organ wahrheitsgemäß und vollständig informiert werden. Soweit das Bezirksgericht insoweit auch die Aufklärung der Ursachen der Mängel fordert, ist auf folgendes hinzuweisen: Der Tatbestand des § 171 StGB ist erfüllt, wenn der Täter wider besseres Wissen mit einer der in den Ziff. 1 bis 3 genannten Zielsetzungen eine unrichtige bzw. unvollständige Meldung abgibt. Die Feststellung der Ursachen der Mängel berührt demzufolge die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung nicht; sie ist jedoch für die Strafzumessung bedeutsam. Gemäß § 61 StGB sind diese Umstände aber nur insoweit festzustellen, als sie über die Schwere der Tat und die Bereitschaft und Fähigkeit des Täters Aufschluß geben, seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft künftig nachzukommen. Nach dem im obigen Fall bisher festgestellten Sachverhalt könnte die Frage auftauchen, ob es sich bei dem vom Angeklagten A. mit seinen Manipulationen angestrebten ungerechtfertigten Kredit um einen Vorteil i. S. des § 171 Ziff. 3 StGB handelt. Das ist zu verneinen. Bei den Vorteilen i. S. dieser Bestimmung muß es sich um Vorteile für Betriebe bzw. Dienstbereiche handeln. Im vorliegenden Falle ging es aber um persönliche Vorteile, d. h. um solche für Personen bzw. Personengruppen. In einem solchen Fall ist wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 623 (NJ DDR 1970, S. 623) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 623 (NJ DDR 1970, S. 623)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen als den bisher genutzten handeln kann. Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung, wie jede andere politisch-operative Diensteinheit Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Bearbeitung und der dabei erzielten Scheinerfolge eine Fehlorientierung der Arbeit der Linie Untersuchung auf dem Gebiet der Abwehr von Angriffen der imperialistischen Geheimdienste.

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