Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 621

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 621 (NJ DDR 1970, S. 621); V einen bedeutenden Sachwert beschädigen und somit einen schweren Verkehrsunfall herbeiführen wollen. Dieses Vorhaben ist zwar durch das Verhalten seiner Arbeitskollegen vereitelt worden,; jedoch stellt es sich als Versuch eines vorsätzlichen Verbrechens nach § 198 Abs. 2 und 5 StGB dar, das wegen der weiteren Existenz der Gemeingefahr in Tateinheit zu § 198 Abs. 1 StGB steht. . In diesem Zusammenhang bedarf es noch des Hinweises, daß entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts das Vorliegen eines schweren Verkehrsunfalls nicht deshalb entfällt, weil sich dieser nach dem ursprünglichen Vorhaben des Angeklagten im Rangierbereich ereignen sollte. Es trifft zwar zu, daß nicht schon jeder Unfall im Rangierbetrieb, z. B. durch Auffahrenlassen oder Entgleisen von Waggons, einen schweren Verkehrsunfall darstellt, sofern damit nicht weitergehende, mit Auswirkungen auf die Volkswirtschaft verbundene Schäden eintreten. Im vorliegenden Falle-handelte es sich jedoch nicht um eine Rangierfahrt, so daß solche Überlegungen ohnehin fehl am Platze waren. Im übrigen kann aber, wie vom Bezirksgericht fälschlich angenommen, allein aus der Tatsache eines Unfallgeschehens im Rangierbereich nicht ein schwerer Verkehrsunfall ausgeschlossen werden. §§ 165, 171 StGB. 1. Inhalt der Vertrauensstellung eines Täters gemäß § 165 StGB (Vertrauensmißbrauch) muß die ihm eingeräumte Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnis sein. Vertrauensstellungen, die derartige Befugnisse nicht enthalten, fallen nicht unter den Tatbestand des § 165 StGB. Täter gemäß § 165 StGB kann demnach der Vorsitzende einer LPG, nicht aber deren Buchhalter sein. 2. Ein Mißbrauch der Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnis i. S. des § 165 StGB liegt vor, wenn dr Täter die ihm bei der Ausübung dieser Befugnis zukommenden Pflichten kraß verletzt oder die Grenzen dieser Befugnis erheblich überschreitet. 3. Zur Prüfung der Tatbestandsmerkmale „Herbeiführung eines bedeutenden wirtschaftlichen Schadens“ und „Erlangung erheblicher persönlicher Vorteile für den Täter oder andere“ i. S. des § 165 StGB. 4. Täter gemäß § 171 StGB (Falschmeldung und Vor-■ teilserschleichung) kann der Vorsitzende einer LPG, nicht aber deren Buchhalter sein. 5. „Erhebliche Mängel“ 1. S. des § 171 Ziff. 1 StGB, zu deren Verdeckung Falschmeldungen abgegeben werden, sind alle im Betrieb auftretenden Faktoren mit bedeutenden wirtschaftlich negativen Auswirkungen. Auf ein Verschulden hinsichtlich des Eintritts dieser Mängel kommt es nicht an. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 24. April 1970 II BSB 49/70. Das Kreisgericht verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Vertrauensmißbrauchs in Tateinheit mit Falschmeldung und Vorteilserschlei--chung gemäß f§ 171 Abs. 1, 165 Abs. 1, 22 Abs. 2 Ziff. 2, 63 StGB. Der Entscheidung liegen folgende wesentliche Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte A. ist Vorsitzender der LPG Typ III in Sch. Der Angeklagte I. arbeitet als Buchhalter in dieser LPG. Als 1968 in der LPG erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten eintraten und die geplanten Kosten weit überzogen wurden, kamen beide Angeklagten überein, einen Teil der ab Mitte Juni 1968 eingehenden Rechnungen nicht zur Zahlung anzuweisen. Der Vorstand / bzw. die Mitgliederversammlung wurden nicht unterrichtet. Der Angeklagte A. wies den Angeklagten I. an, Rechnungen zweier BHGs und der Kooperationsgemeinschaft zurückzulegen. Diese Rechnungen sollten spätestens Anfang 1969 bezahlt werden. Mit dem Leiter einer BHG vereinbarte der Angeklagte A., daß alle Rechnungen der BHG im Dezember 1968, spätestens jedoch im Januar 1969 bezahlt werden sollten. Der Angeklagte I. wies ohne Wissen des Angeklagten A. fast 30 Rechnungen, die von anderen Betrieben und Einrichtungen bei der LPG eingingen, ebenfalls nicht zur Zahlung an. Von Mitte Juni 1968 bis Dezember 1968 bearbeitete der Angeklagte I. 92 Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 79 127,74 M nicht, wobei der Angeklagte A. nur von einer Forderungssumme in Höhe von 66 010,02 M Kenntnis hatte. Von Januar bis März 1969 wurden alle aufgelaufenen Verbindlichkeiten aus dem Jahre 1968 beglichen. ' Beide Angeklagten kamen ferner überein, ab Juli 1968 die eingehenden Verbindlichkeiten in den monatlichen Finanzberichten an den Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft nicht auszuweisen. Auch im Jahresabschlußbericht 1968 wurde die Gesamtverbindlichkeit in Höhe von 79127,74 M nicht gemeldet. Von dieser Verbindlichkeit wurde auch die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschäft nicht in Kenntnis gesetzt, als die Angeklagten dort im Oktober 1968 einen Antrag auf Auszahlung von etwa 32 000 M für die Jahresendabrechnung stellten. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts richten sich die Berufungen der Angeklagten und der Protest des Staatsanwalts, die zur Aufhebung der kreisgerichtlichen Entscheidung führten. . Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist davon ausgegangen, daß beide Angeklagten zu dem Personenkreis gehören, der Täter i. S. des § 165 StGB sein kann. Zur Begründung wird jedoch lediglich ausgeführt, daß beide entgegen ihren Rechtspflichten die ihnen übertragene Entscheidungsbefugnis mißbraucht haben, ohne daß dargelegt wird, welche ' Stellung die Angeklagten innehatten und welche Befugnisse ihnen im Zusammenhang damit übertragen waren. Offenbar hat das Kreisgericht allein aus der Funktionsbezeichnung der Angeklagten gefolgert, daß beide eine Vertrauensstellung innehatten und ihnen Befugnisse zur Verfügung und Entscheidung über materielle oder finanzielle Fonds der LPG zustanden. Eine derartige Arbeitsweise ist jedoch fehlerhaft. Die Frage, ob der Täter eine Vertrauensstellung innehat, kann vielmehr nur auf Grund einer eingehenden Prüfung des Umfangs und des Inhalts der dem Täter innerhalb seines Verantwortungsbereichs obliegenden Aufgaben beantwortet werden. Dabei ist davon auszugehen, daß Täter einer Straftat nach § 165 StGB nur eine solche Person sein kann, die eine mit einer Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnis verbundene Vertrauensstellung innehat. Diese Vertrauensstellung und die damit verbundene Befugnis bilden eine Einheit; die Befugnis gehört zum" Inhalt der Vertrauensstellung. Ihr Vorhandensein kann deshalb auch nur im Komplex geprüft werden, da es durchaus möglich ist, daß eine Person eine sehr weitgehende Vertrauensstellung bekleidet, ohne aber mit Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet worden zu sein. Als Vorsitzender der LPG nimmt der Angeklagte A. eine Vertrauensstellung i. S. des § 165 StGB ein. Entsprechend dem Musterstatut obliegt dem Vorsitzenden der Genossenschaft oder seinem Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes die Dispositionsbefugnis über die genossenschaftlichen Fonds. Mißbraucht der Vorsitzende die ihm übertragenen Befugnisse, so kann er bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wegen Vertrauensmißbrauchs zur Verantwortung gezogen werden. 621;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 621 (NJ DDR 1970, S. 621) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 621 (NJ DDR 1970, S. 621)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Erfordernisse der Beendigung der Wahrnehmung von Befugnissen werden durch deren Charakter als Maßnahmen zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Hauptstadt der und die angrenzenden Bezirke - ergeben sich zum Beispiel hinsichtlich - der Aktivierung der volkspolizeilichen Streifentätigkeit in Schwer- und Brennpunkten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung Berlin, und Schriftenreihe Fachwissen für Volkspolizisten, Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gerichtet. Durch die Verwahrung einer Sache soll die von dieser ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgewehrt werden.

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