Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 617

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 617 (NJ DDR 1970, S. 617); Spruch einer Freiheitsstrafe führen, sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Anspruch auf Jahresendprämie differenziert zu betrachten. Dabei werden in Beachtung der Gesamtheit der Umstände der Tat insbesondere folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden müssen: Richtet sich das Vergehen gegen sozialistisches Eigentum? Hatte das Vergehen nachteilige Auswirkungen auf das ökonomische Ergebnis des Betriebes? Stellt das Vergehen gleichzeitig eine Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin dar? Wurde die Jahresendprämie .bereits gezahlt, so hat der Leiter nachträglich festzustellen, ob und inwieweit der Anspruch des Werktätigen auf. Jahresendprämie tatsächlich bestand. Kommt er zu dem (Ergebnis, daß ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe bestand, kann er in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551; Ber. 1962 S. 11) i. d. F. der 2. VO vom 27. Juli 1967 (GBl. II S.511; Ber. S. 836) gegenüber clem Werktätigen den Anspruch auf Rückforderung geltend machen. Im Interesse der Einhaltung der Frist von 3 Monaten für die Geltendmachung der Rüdeforderung sollte der Anspruch vorsorglich geltend gemacht werden, wenn sich der Verdacht auf eine Straftat während des Jahres, für das Jahresendprämie gewährt worden ist, erst nach der Auszahlung der Prämie ergeben hat .und deshalb ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Hat sich der Verdacht auf eine Straftat vor Auszahlung der Jahresendprämie ergeben und wurde deshalb ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dann ist der Betrieb zur Zurückhaltung der Jahresendprämie berechtigt, bis die dafür zuständigen Organe eine Entscheidung darüber getroffen haben, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Verbüßt der Werktätige im Laufe des Planjahres wegen einer Straftat einen Freiheitsentzug, dann besteht für das betreffende Jahr kein Anspruch auf Jahresendprämie. Für die Verjährung des Anspruchs des Werktätigen auf Gewährung von Jahresendprämie ist eine spezielle Regelung nicht vorhanden. Es ist deshalb § 60 GBA entsprechend anzuwenden. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Betrieb die Jahresendprämie für die einzelnen Werktätigen gemäß § 4 Abs. 3 der 2. DB festgelegt hat. Rechtsprechung Strafrecht N* ■ V /V'-:-- ■' -■ ' . ■' ' §§ 121, 61 StGB. 1. Der gesellschaftlichen Bewertung von Straftaten der Vergewaltigung trägt der Strafrahmen des § 121 StGB Rechnung, der unbeschadet einer notwendigen Differenzierung nach den Kriterien des §61 StGB grundsätzlich den Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug verbietet. Das gilt im Prinzip auch gegenüber jugendlichen Straftätern, vorausgesetzt, daß deren Schuldfähigkeit nach §66 StGB gegeben ist. 2. Die Tatschwere als die Einheit aller objektiven und subjektiven, in unmittelbarer Beziehung zur Straftat stehenden Umstände bildet die entscheidende Grundlage für eine gerechte Strafzumessung. Demgegenüber dürfen allein die Jugendlichkeit eines Straftäters sowie sonstige, nicht tatbezogene Faktoren in seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht überbewertet werden. 3. Das planmäßige Vorgehen bei der Durchführung einer Vergewaltigung nach §121 StGB ist nicht tatbestandsmäßige Voraussetzung, kann aber als straferschwerender Umstand bewertet werden. 4. Das Vorliegen einer Vergewaltigung entfällt nicht schon deshalb, weil sich das Opfer nach vorangegangener Gewalteinwirkung und unter deren Einfluß schließlich einem Geschlechtsverkehr ohne weiteren Widerstand hingibt, auch wenn es physisch noch zu einr Gegenwehr in der Lage wäre. Die Anwendung von Gewalt zur Erzwingung eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs muß nicht noch zu diesem Zeitpunkt anhalten, sondern kann dem Geschlechtsverkehr vorausgegangen sein. - ■ OG, Urt. vom 8. Juli 1970 - 3 Zst 14/70. Der 17jährige Angeklagte war auf Grund der ihm im Elternhaus zur Verfügung gestellten Literatur und der im Schulunterricht vermittelten Erkenntnisse mit sexuellen Problemen vertraut. Die gewonnenen Erkenntnisse befähigten ihn auch, die hinsichtlich der Be- . vs* - Ziehungen zwischen den Geschlechtern geltenden gesellschaftlichen Regeln und Normen als für sich gültig zu betrachten. In den späten Nachmittagsstunden des 29. Oktober 1969 verspürte der Angeklagte plötzlich das Verlangen nach Geschlechtsverkehr. In der Hoffnung, eine Frau zu treffen, die er dazu bewegen könnte, fuhr er mit seinem Fahrrad von R. nach S. Dabei Begegnete ihm gegen 17 Uhr die 26jährige Zeugin F., die gleichfalls ein Fahrrad benutzte. Er fuhr der Zeugin hinterher, überholte sie und versteckte sich hinter einem Gebüsch. Als die Zeugin herankam, trat der Angeklagte hervor und hielt ihr Fahrrad fest. Die Zeugin ließ vor Schreck das Fahrrad fallen. Der Angeklagte umfaßte sie, brachte sie zu Fall, und begann nunmehr unter Gewaltanwendung die Zeugin unsittlich zu berühren. Trotz energischer Gegenwehr der Zeugin gab der Angeklagte, dessen sexuelle Erregung sich infolge des heftigen Widerstands der Zeugin noch steigerte, zunächst Sein Vorhaben nicht auf. Erst als er den Lichtstrahl eines sich nähernden Mopeds bemerkte, ließ er von der Zeugin ab und ergriff die Flucht; Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen (Vergehen gemäß §§ 121 Abs. 1 und 4, 122 Abs. 1, 21 Abs. 3, 63 Abs. 2, 65, 66 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf. Nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts seien die subjektiven Umstände des Handelns des Angeklagten nicht ausreichend aufgeklärt worden. Das betreffe den Zeitpunkt der Entschlußfassung zur Tat die diesbezügliche Feststellung des Kreisgerichts, der Angeklagte habe die Tat planmäßig mit Verlassen der Wohnung vorbereitet und durchgeführt, sei eine bisher nicht bewiesene Schlußfolgerung sowie die Frage, ob der Angeklagte mit der Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr oder lediglich die Duldung sexueller Handlungen habe erreichen wollen. Das Kreisgericht wurde deshalb angewiesen, in dieser Hinsicht eine weitere Sachaufklärung vorzunehmen, aber zugleich verpflichtet, „Unabhängig von den sich noch ergebenden Feststellungen und rechtlichen Bewertun- 617;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 617 (NJ DDR 1970, S. 617) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 617 (NJ DDR 1970, S. 617)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung feindlich-negativer Handlungen. Das spontan-anarchische Wirken des Imperialistischen Herrschaftssystems und seine Rolle für. das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Das Wirken der innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit genutzt werden. die kriminelle Handlungen, unter Ausnutzung der ihnen vermittelten Kenntnisse, begangen haben, können dafür die unterschiedlichsten Motive haben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X