Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 610

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 610 (NJ DDR 1970, S. 610); mit wird bereits aus dem Gesetz deutlich, daß es auch Beurkundungen gibt, die nicht in die Zuständigkeit des Staatlichen Notariats fallen. Die Zuständigkeit für die Aufnahme und Beurkundung von Wechsel- und Scheckprotesten (§ 2 Ziff. 12 NotVerfO) wird nicht mehr besonders auf genommen werden, da dieses Verfahren in der notariellen Tätigkeit kaum Bedeutung hat. Soweit eine solche Beurkundung erforderlich werden sollte, wird sie von der generellen Zuständigkeitsregelung für Beurkundungen umfaßt. Die künftige Regelung wird auch davon absehen, die Nachlaßangelegenheiten zu unterteilen, so wie das in §2 Ziff. 2 und 3 NotVerfO geschehen ist. Die in § 2 Ziff. 2 NotVerfO noch besonders genannten Aufgaben Zuständigkeit für alle im Zusammenhang mit der Errichtung, Verwahrung und Eröffnung eines Testaments stehenden Angelegenheiten werden von den ersten beiden Fällen der oben dargelegten Zuständigkeitsregelung erfaßt. Nach den bisherigen Vorstellungen weist das künftige ZGB dem staatlichen Notariat die Vermittlung der Erbauseinandersetzung und eine entsprechende Entscheidungsbefugnis in diesem Verfahren als neue Aufgabe zu. Wenn auch diese Aufgabe an sich unter die Nachlaßangelegenheiten fällt, .so sollte m. E. doch im Interesse der klaren Orientierung der Bürger als Erben schon vom Gesetzestext her auf diese für die Tätigkeit des Staatlichen Notariats neue Aufgabe hingewiesen werden. Nach § 77 FGB obliegt es dem Staatlichen Notariat, in besonderen Ausnahmefällen nach Volljährigkeit des an Kindes Statt Angenommenen die Adoption aufzuheben. Wenn auch diese Fälle in der Notariatspraxis nur verhältnismäßig selten Vorkommen, so haben diese rechtsgestaltenden Entscheidungen des Staatlichen Notariats aber doch große Bedeutung für die Beteiligten. Deshalb sollte eine entsprechende Zuständigkeitsregelung in das neue Gesetz aufgenommen werden. Im neuen Notariatsrecht soll es nach den bisherigen Vorstellungen eine Unterscheidung zwischen Hinterlegung und Verwahrung nicht mehr geben. Dem ist zuzustimmen, da für eine Unterscheidung kein Bedürfnis besteht. In der Praxis sind schon in. den vergangenen Jahren die sog. Verwahrungen von den Staatlichen Notariaten immer als Hinterlegungen behandelt worden. Außerdem werden sowohl Verwahrgelder als auch Hinterlegungsgelder auf demselben Konto geführt. Eine besondere Problematik weist die Zuständigkeitsregelung für die Abnahme von Eiden auf. Die neuen Prozeßvorschriften der DDR sehen die Bekräftigung einer Aussage durch den Eid nicht mehr vor. Ungeachtet dessen muß es aber doch im Hinblick auf die internationalen Beziehungen unseres Staates und zum Schutz der Rechte unserer Bürger in anderen Staaten weiterhin die Möglichkeit geben, bestimmte Tatsachen durch den Eid zu erhärten. Es sei in diesem Zusammenhang auch an die Mitwirkung des Staatlichen Notariats auf Grund des § 3 der AO über die Bestallung und Vereidigung von Gutachtern, Probenehmern, Zählern und Wägern im Außenhandel von 25. Juli 1958 (GBl. I S. 613) erinnert. Die Aufnahme der Zuständigkeitsregelung über die Abnahme von Eiden mit der Einschränkung „wenn dies nach dem Recht eines anderen Staates erforderlich ist“ ist demnach berechtigt. Keiner Übernahme in das neue Gesetz bedarf die Zuständigkeitsregelung für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde (§2 Ziff. 16 NotVerfO). Entsprechend den bisherigen Vorstellungen wird das künftige Gesetz über das gerichtliche. Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeits- rechtssachen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht kennen. Nach dem gegenwärtig diskutierten Entwurf sind aber vollstreckbare notarielle Urkunden auch weiterhin Vollstreckungstitel. Das Verfahren über die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von notariellen Urkunden ist im neuen Notariatsrecht im Abschnitt „Urkundsangelegenheiten“ zu regeln. Einer besonderen sachlichen Zuständigkeitsregelung bedarf es insoweit aber nicht, da sich die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausfertigungen und vollstreckbaren Ausfertigungen notarieller Urkunden aus der allgemeinen Zuständigkeit des Staatlichen Notariats für Beurkundungen ergibt. Die weiteren in § 2 NotVerfO enthaltenen Regelungen, z. B. Bewilligung einer öffentlichen Zustellung gemäß § 132 Abs. 2 BGB, Bestellung eines Vertretersdes Grundstückseigentümers gemäß § 1141 BGB, Abnahme von Offenbarungseiden, soweit hier nicht die Bestimmungen der ZPO gelten, werden in das neue Notatiats-recht nicht aufgenommen, weil dazu wegen der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse keine Notwendigkeit mehr besteht. Die örtliche Zuständigkeit Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Staatlichen Notariate soll im neuen Notariatsrecht im großen und ganzen den bisherigen Festlegungen des § 3 NotVerfO entsprechen. Für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, eines Staatlichen Notariats ist zunächst die territoriale Gliederung zu beachten. Die §§ 3 und 4 der VO über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1055) legen fest, daß in jedem Kreis ein Staatliches Notariat zu errichten ist und daß in Großstädten für mehrere oder für sämtliche Stadtbezirke ein gemeinsames Staatliches Notariat gebildet werden kann. Dem entspricht die gegenwärtige territoriale Gliederung der Staatlichen Notariate. Das neue Notariatsrecht behält die Bindung des Staatlichen Notariats an das Kreisgebiet bei. Die territoriale Gliederung der Staatlichen Notariate deckt sich also grundsätzlich mit der Gliederung anderer staatlicher Organe, insbesondere auch mit der der Kreisgerichte. Das hat sich in der Praxis gut bewährt. Es hat sich aber auch gezeigt, daß es über die in §4 der VO getroffene Regelung hinaus noch ein Bedürfnis für die Zusammenlegung von Staatlichen Notariaten geben kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn in einer Stadt sowohl ein Staatliches Notariat für den Stadtkreis als auch eines für den Landkreis besteht. Für die Neuregelung ist deshalb vorgesehen, daß nicht nur in der Hauptstadt Berlin und in anderen Großstädten für alle Stadtbezirke ein gemeinsames Staatliches Notariat gebildet weiden kann, sondern daß dies auch für angrenzende Stadt- und Landkreise geschehen kann, wenn dadurch die Wirksamkeit der notariellen Tätigkeit erhöht wird. Ein solcher Zusammenschluß ermöglicht die Durchsetzung einer besseren Arbeitsorganisation und gewährleistet eine effektivere Arbeitsauslastung als das in den beiden bisher selbständigen Staatlichen Notariaten der Fall war. Die Zusammenlegung erleichtert die Durchsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen und führt letzten Endes zu einer besseren notariellen Be-' treuung der Bürger. Die Bildung eines gemeinsamen Staatlichen Notariats sollte in jedem Falle der Entscheidung, des Ministers der Justiz bedürfen. Die für das Territorium der beiden Staatlichen Notariate zuständigen örtlichen Or-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 610 (NJ DDR 1970, S. 610) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 610 (NJ DDR 1970, S. 610)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für Hemmnisse und Schwächen sind dabei herauszuarbeiten. Der Bericht ist in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Parteileitung und dem zuständigen Kaderorgan zu erarbeiten. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt.

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