Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 610

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 610 (NJ DDR 1970, S. 610); mit wird bereits aus dem Gesetz deutlich, daß es auch Beurkundungen gibt, die nicht in die Zuständigkeit des Staatlichen Notariats fallen. Die Zuständigkeit für die Aufnahme und Beurkundung von Wechsel- und Scheckprotesten (§ 2 Ziff. 12 NotVerfO) wird nicht mehr besonders auf genommen werden, da dieses Verfahren in der notariellen Tätigkeit kaum Bedeutung hat. Soweit eine solche Beurkundung erforderlich werden sollte, wird sie von der generellen Zuständigkeitsregelung für Beurkundungen umfaßt. Die künftige Regelung wird auch davon absehen, die Nachlaßangelegenheiten zu unterteilen, so wie das in §2 Ziff. 2 und 3 NotVerfO geschehen ist. Die in § 2 Ziff. 2 NotVerfO noch besonders genannten Aufgaben Zuständigkeit für alle im Zusammenhang mit der Errichtung, Verwahrung und Eröffnung eines Testaments stehenden Angelegenheiten werden von den ersten beiden Fällen der oben dargelegten Zuständigkeitsregelung erfaßt. Nach den bisherigen Vorstellungen weist das künftige ZGB dem staatlichen Notariat die Vermittlung der Erbauseinandersetzung und eine entsprechende Entscheidungsbefugnis in diesem Verfahren als neue Aufgabe zu. Wenn auch diese Aufgabe an sich unter die Nachlaßangelegenheiten fällt, .so sollte m. E. doch im Interesse der klaren Orientierung der Bürger als Erben schon vom Gesetzestext her auf diese für die Tätigkeit des Staatlichen Notariats neue Aufgabe hingewiesen werden. Nach § 77 FGB obliegt es dem Staatlichen Notariat, in besonderen Ausnahmefällen nach Volljährigkeit des an Kindes Statt Angenommenen die Adoption aufzuheben. Wenn auch diese Fälle in der Notariatspraxis nur verhältnismäßig selten Vorkommen, so haben diese rechtsgestaltenden Entscheidungen des Staatlichen Notariats aber doch große Bedeutung für die Beteiligten. Deshalb sollte eine entsprechende Zuständigkeitsregelung in das neue Gesetz aufgenommen werden. Im neuen Notariatsrecht soll es nach den bisherigen Vorstellungen eine Unterscheidung zwischen Hinterlegung und Verwahrung nicht mehr geben. Dem ist zuzustimmen, da für eine Unterscheidung kein Bedürfnis besteht. In der Praxis sind schon in. den vergangenen Jahren die sog. Verwahrungen von den Staatlichen Notariaten immer als Hinterlegungen behandelt worden. Außerdem werden sowohl Verwahrgelder als auch Hinterlegungsgelder auf demselben Konto geführt. Eine besondere Problematik weist die Zuständigkeitsregelung für die Abnahme von Eiden auf. Die neuen Prozeßvorschriften der DDR sehen die Bekräftigung einer Aussage durch den Eid nicht mehr vor. Ungeachtet dessen muß es aber doch im Hinblick auf die internationalen Beziehungen unseres Staates und zum Schutz der Rechte unserer Bürger in anderen Staaten weiterhin die Möglichkeit geben, bestimmte Tatsachen durch den Eid zu erhärten. Es sei in diesem Zusammenhang auch an die Mitwirkung des Staatlichen Notariats auf Grund des § 3 der AO über die Bestallung und Vereidigung von Gutachtern, Probenehmern, Zählern und Wägern im Außenhandel von 25. Juli 1958 (GBl. I S. 613) erinnert. Die Aufnahme der Zuständigkeitsregelung über die Abnahme von Eiden mit der Einschränkung „wenn dies nach dem Recht eines anderen Staates erforderlich ist“ ist demnach berechtigt. Keiner Übernahme in das neue Gesetz bedarf die Zuständigkeitsregelung für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde (§2 Ziff. 16 NotVerfO). Entsprechend den bisherigen Vorstellungen wird das künftige Gesetz über das gerichtliche. Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeits- rechtssachen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht kennen. Nach dem gegenwärtig diskutierten Entwurf sind aber vollstreckbare notarielle Urkunden auch weiterhin Vollstreckungstitel. Das Verfahren über die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von notariellen Urkunden ist im neuen Notariatsrecht im Abschnitt „Urkundsangelegenheiten“ zu regeln. Einer besonderen sachlichen Zuständigkeitsregelung bedarf es insoweit aber nicht, da sich die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausfertigungen und vollstreckbaren Ausfertigungen notarieller Urkunden aus der allgemeinen Zuständigkeit des Staatlichen Notariats für Beurkundungen ergibt. Die weiteren in § 2 NotVerfO enthaltenen Regelungen, z. B. Bewilligung einer öffentlichen Zustellung gemäß § 132 Abs. 2 BGB, Bestellung eines Vertretersdes Grundstückseigentümers gemäß § 1141 BGB, Abnahme von Offenbarungseiden, soweit hier nicht die Bestimmungen der ZPO gelten, werden in das neue Notatiats-recht nicht aufgenommen, weil dazu wegen der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse keine Notwendigkeit mehr besteht. Die örtliche Zuständigkeit Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Staatlichen Notariate soll im neuen Notariatsrecht im großen und ganzen den bisherigen Festlegungen des § 3 NotVerfO entsprechen. Für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, eines Staatlichen Notariats ist zunächst die territoriale Gliederung zu beachten. Die §§ 3 und 4 der VO über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1055) legen fest, daß in jedem Kreis ein Staatliches Notariat zu errichten ist und daß in Großstädten für mehrere oder für sämtliche Stadtbezirke ein gemeinsames Staatliches Notariat gebildet werden kann. Dem entspricht die gegenwärtige territoriale Gliederung der Staatlichen Notariate. Das neue Notariatsrecht behält die Bindung des Staatlichen Notariats an das Kreisgebiet bei. Die territoriale Gliederung der Staatlichen Notariate deckt sich also grundsätzlich mit der Gliederung anderer staatlicher Organe, insbesondere auch mit der der Kreisgerichte. Das hat sich in der Praxis gut bewährt. Es hat sich aber auch gezeigt, daß es über die in §4 der VO getroffene Regelung hinaus noch ein Bedürfnis für die Zusammenlegung von Staatlichen Notariaten geben kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn in einer Stadt sowohl ein Staatliches Notariat für den Stadtkreis als auch eines für den Landkreis besteht. Für die Neuregelung ist deshalb vorgesehen, daß nicht nur in der Hauptstadt Berlin und in anderen Großstädten für alle Stadtbezirke ein gemeinsames Staatliches Notariat gebildet weiden kann, sondern daß dies auch für angrenzende Stadt- und Landkreise geschehen kann, wenn dadurch die Wirksamkeit der notariellen Tätigkeit erhöht wird. Ein solcher Zusammenschluß ermöglicht die Durchsetzung einer besseren Arbeitsorganisation und gewährleistet eine effektivere Arbeitsauslastung als das in den beiden bisher selbständigen Staatlichen Notariaten der Fall war. Die Zusammenlegung erleichtert die Durchsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen und führt letzten Endes zu einer besseren notariellen Be-' treuung der Bürger. Die Bildung eines gemeinsamen Staatlichen Notariats sollte in jedem Falle der Entscheidung, des Ministers der Justiz bedürfen. Die für das Territorium der beiden Staatlichen Notariate zuständigen örtlichen Or-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 610 (NJ DDR 1970, S. 610) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 610 (NJ DDR 1970, S. 610)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindliehen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und DurchführungsbeStimmungen zum Befehl,ist von der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der dazu in der vorhandenen Unterlagen; sämtliche in den Bezirksvervvaltungen Cottbus, Magdeburg und Schwerin in den vergangenen Bahren bearbeiteten Ermittlung verfahren.

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