Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 599

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 599 (NJ DDR 1970, S. 599); Ein besonderes Verdienst kommt den sachkundigen Vertretern von zunächst 27, seit 1965 sodann 31 Mitgliedstaaten des 1963 von der XVIII. Vollversammlung eingesetzten Spezialausschusses3 zu, die nach 114 Sitzungen und fruchtbaren Auseinandersetzungen am 1. Mai 1970 einmütig den Deklarationsentwurf beschlossen, um ihn ihren Regierungen zuzuleiten, ehe die Jubiläumstagung über ihn entscheidet. Die von 24 Mitgliedstaaten des Spezialausschusses in der Abschlußsitzung zu Protokoll gegebenen Erklärungen zeigen, daß es sich um eine Koordination vielfach divergierender Standpunkte handelt. Der Sinn des schließlich erreichten Kompromisses kann unter diesen Umständen nicht durch Silbenstecherei gefunden werden, sondern nur durch eine Kombination sämtlicher Elemente des jeweils definierten Prinzips im Zusammenhang mit allen übrigen Prinzipien. Dabei ist der von der Kommission gewählte Aufbau der Deklaration zu beachten, nämlich erstens: die aus 18 Paragraphen bestehende, zweifellos verbindlich gemeinte, also nicht nur einleitend gedachte Präambel, zweitens: die Darlegung der einzelnen'Prinzipien selbst und drittens: der aus drei gewichtigen Feststellungen bestehende Allgemeine Teil. Um den Gesamtinhalt eines Prinzips zu erfassen, muß man also seine Wiedergabe in der Präambel kombinieren mit der eigentlichen Definition und natürlich stets die Grundsätze des Allgemeinen Teils beachten. In dieser komplizierten Darlegungsweise spiegeln sich nicht nur technische Schwierigkeiten der Erarbeitung wider, sondern auch der unvermeidliche Kcftnpromiß-charabter des Ganzen. Die drei Klauseln des Allgemeinen Teils besagen: 1. In Auslegung und Anwendung sind die Prinzipien eng miteinander verbunden; jedes Prinzip versteht sich im Zusammenhang mit den anderen Prinzipien. 2. Keine Bestimmung der Deklaration präjudiziert die Festlegungen der Charta, also die Rechte und Pflichten der Staaten und die Rechte der Völker auf Grund der Charta. 3. Die in die Deklaration aufgenommenen Prinzipien der Charta sind völkerrechtliche Grundprinzipien; daher sind alle Staaten gehalten, sich in ihrem internationalen Verhalten von diesen Prinzipien leiten zu lassen und die gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage ihrer strikten Befolgung zu entwickeln. Hiernach ist die Auffassung gerechtfertigt, daß die sieben Prinzipien in Art. 2 der UNO-Gharta als ein zusammenhängendes System zwingender Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts zu betrachten sind, deren authentische Interpretation durch die vorgeschlagene Deklaration den durch die Charta bereits geschaffenen Stand des Völkerrechts keinesfalls beeinträchtigen soll. Diese drei Klarstellungen sind wertvoll, auch wenn sie nur die ohnehin gegebene Rechtslage bestätigen. In Übereinstimmung mit den historischen Gesetzmäßigkeiten unserer Zeit und der progressiven Richtung in der Veränderung des internationalen Kräfteverhältnisses sind die in der Charta verbrieften Prinzipien in der Tat nur vorwärts, nicht rückwärts zu entwickeln, und die authentische Interpretation ist in diesem Sinne zu’ verstehen. 3 Dem Spezialausschuß gehörten folgende Staaten an: Argentinien, Australien, Burma, Kamerun, Kanada, CSSR, Dahomey, Frankreich, Ghana, Guatemala, Indien, Italien, Japan, Libanon, Madagaskar, Mexiko, Niederlande, Nigeria, die Volksrepublik Polen, die SoziaUstische Republik Rumänien, Schweden, die UdSSR, die VAR, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die USA, Venezuela und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien sowie seit 1965 Algerien, Chile, Kenia und Syrien. Das Verbot der Gewaltandrohung und Gewaltanwendung Bis zuletzt bildete das Gewaltverbot auf Grund seiner dominierenden Rolle innerhalb des gesamten Völkerrechtssystems unserer Zeit und seiner 'Bedeutung als Waffe im Kampf der Völker um Frieden und Sicherheit in unserem Atomzeitalter den Gegenstand prinzipieller Auseinandersetzungen. Im Mittelpunkt standen folgende Probleme: 1. Soll das uneingeschränkte Verbot der Gewaltandrohung und -anwendung in Art. 2 § 4 der Charta entsprechend den Wünschen bestimmter imperialistischer Staaten, insbesondere der USA und Großbritanniens, auf das Verbot militärischer Gewalt beschränkt werden? Die Antwort findet sich in § 9 der Präambel des Deklarationsentwurfs, der an die Pflicht der Staaten erinnert, sich in ihren internationalen Beziehungen der militärischen, politischen, ökonomischen oder jeder anderen Form des Zwangs in bezug auf die politische Unabhängigkeit oder territoriale Integrität eines anderen Staates zu enthalten. 2. Schließt das Gewaltverbot die Völkerrechswidrigkeit der Kriegspropaganda in sich ein? Die Antwort des Deklarationsentwurfs: Die Staaten sind verpflichtet, sich jeder Propaganda zugunsten von Aggressionskriegen zu enthalten. 3. Sind territoriale Ergebnisse widerrechtlich angedrohter oder angewandter Gewalt entsprechend der imperialistischen These von der „normativen Kraft des Faktischen“ anzuerkennen oder aber nach dem uralten Rechtssatz zu behandeln, daß aus Unrecht kein Recht erwächst? Die vorgeschlagene Antwort der Deklaration: „Eine durch Gewaltandrohung oder -anwendung vollzogene territoriale Aneignung wird nicht als rechtmäßig anerkannt.“ 4. Bedeutet das aus dem Gewaltverbot schon von Lenin abgeleitete Annexionsverbot die Unrechtmäßigkeit aller Überreste der Kolonialherrschaft und aller Versuche, sie wiederherzustellen? Die vorgesehene Antwort der Deklaration: „Jeder Staat hat die Pflicht, von irgendwelchen Zwangsmaßnahmen abzusehen, welche die in der Ausarbeitung erwähnten Völker des Prinzips ihrer Gleichberechtigung, Selbstbestimmung, . Freiheit und Unabhängigkeit berauben.“ Ein ausdrücklicher Hinweis auf die historische Unabhängigkeitsdeklaration der XV. Vollversammlung (Res. 1514/XV) wäre wünschenswert statt des anonymen Hinweises auf „wichtige Resolutionen kompetenter Organe der Vereinten Nationen“ in § 16 der Präambel, worunter allerdings mit Sicherheit die Unabhängigkeitsdeklaration von 1960 fällt. 5. Umfaßt das Gewaltverbot entsprechend den Festlegungen im Moskauer Kernteststoppvertrag von 1963 und im Sinne der auf der XIV. und der XX. Tagung der Vollversammlung der Vereinten Nationen gefaßten Beschlüsse die prinzipielle Rechtspflicht zum Abschluß eines universellen Vertrages über allgemeine und vollständige Abrüstung? Die lapidare, der operativen Konkretisierung bedürftige Antwort des Deklarationsentwurfs lautet: „Alle Staaten sollen in ehrlicher Absicht Verhandlungen zum baldigen Abschluß eines universellen Vertrages über allgemeine und vollständige, international wirksam kontrollierte Abrüstung betreiben sowie nach Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Minderung internationaler Spannungen und zur Stärkung des Vertrauens zwischen den Staaten streben.“ 6. Betrifft das für alle Staaten geltende Gewaltverbot nur die Verletzung der bestehenden zwischenstaatlichen Grenzen und damit zusammenhängende Konflikte oder auch die Verletzung internationaler Demarkations- \ 599;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis der Abteilungen Rostock, Schwerin und Keubrandenburg die Arbeit mit Referaten Transport bewährt. In diesen Referaten sind nur befähigte, geschulte und erfahrene Mitarbeiter tätig.

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