Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 598 (NJ DDR 1970, S. 598); der f riedlichen Koexistenz der Staaten, unabhängig von Unterschieden ihrer Gesellschaftsordnung, deshalb ein, weil der Sozialismus, die Demokratie und der Unabhängigkeitskampf unter friedlichen internationalen Bedingungen am besten entfaltet werden können, aus antiimperialistischen Motiven also, im Interesse des sozialen Fortschritts in der ganzen Welt. Die USA hingegen erklärten sich einverstanden aus unvermeidlicher Rücksichtnahme auf die demokratische Weltmeinung und in der Überzeugung, gestützt auf ihr damaliges Atomwaffenmonopol, auf die von ihnen damals gehorteten Goldvorräte der Welt und die mit beidem verbundenen Erpressungsmöglichkeiten, sich eine solche Haltung leisten zu können. Sie folgten damit im Rahmen des Möglichen ihren imperialistischen Klassenmotiven. Doch nicht die inneren Motivierungen zählen, sondern nur der erklärte Wille. Auf ihn, niedergelegt in den Grundsatzartikeln der UNO-Charta, können sich heute die friedliebenden Kräfte der Welt stützen. ' Natürlich tun die aggressiven imperialistischen Mächte ihr Äußerstes, um die ihnen abgerungenen allgemeindemokratischen Prinzipien des heutigen Völkerrechts theoretisch abzuwerten, praktisch auszuhöhlen, zu umgehen und zu brechen. Daraus folgt, daß nur die gleichen Kräfte, die für die Erhebung dieser Prinzipien zu allgemeinverbindlichen Normen der zwischenstaatlichen Beziehungen sorgten, sie in ständigem Ringen mit den aggressiven Kräften des Weltimperialismus innerhalb und außerhalb der Vereinten Nationen schrittweise am Ende durchzusetzen vermögen. So verfehlt es wäre, die völkerrechtliche Anerkennung eines Prinzips mit seiner Verwirklichung zu verwechseln, so leichtfertig wäre es, die Anerkennung eines solchen Prinzips nicht dem entgegenzuhalten, der es hinterdrein bricht oder seine juristische Verbindlichkeit nachträglich abstreitet. Ein internationaler Aggressor hebt das völkerrechtliche Gewaltverbot ebensowenig auf wie ein individueller Gewaltverbrecher die entsprechenden' Bestimmungen des innerstaatlichen Strafgesetzbuchs. Rechtsnihilistische Reaktionen auf die natürlich nur schrittweise zunehmende Durchsetzbarkeit der antiimperialistischen Prinzipien des heutigen Völkerrechts, auf die angesichts der noch vorhandenen Existenz und relativen Potenz von Staaten des kapitalistischen Weltsystems zahlreichen und schweren, oft nicht unmittelbar liquidierbaren Rechtsbrüche dieser Staaten zeugen entweder von kosmopolitischen Weltrechtsillusionen, die sich notwendigerweise in Enttäuschungen verwandeln, oder von einem durch imperialistische Ideologen 'bewußt verbreiteten Zweckpessimismus, der dazu helfen soll, die demokratischen Völkerrechtsprinzipien auch normativ abzuwerten. Errichten diese Prinzipien doch gegenüber dem völkerfeindlichen, völkerrechtswidrigen Gebrauch der Souveränität durch imperialistische Staaten 'rechtliche Schranken, die diese Staaten weder durch Akte ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung noch durch Befehle ihrer innerstaatlichen Exekutive niederreißen können, ohne den Makel des Rechtsbruches samt der damit verbundenen völkerrechtlichen Verantwortung auf sich zu nehmen. Diese Verantwortlichkeit läßt sich wie gesagt nicht immer sofort realisieren, aber die Stunde des Rechts schlägt am Ende doch für den zunächst oft noch triumphierenden Aggressor. Aus dem grundlegenden völkerrechtlichen Prinzip unserer Zeit, dem Gewaltverbot, das bereits im Pariser Kriegsächtungspakt von 1928 einen ersten Ausdruck gefunden hatte, ergab sich än solcher Stunde der Ausschluß des Souveränitätseinwandes in Art. 7 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes gegenüber den deutschen Hauptkriegsverbrechern und in den darauf ge- gründeten Prinzipien des gegen sie am 1. Oktober 1946 gefällten Urteils, die durch Beschluß der I. UNO-Vollversammlung vom 11. Dezember 1946 (Res. 95/1) als bleibendes Völkerrecht bestätigt wurden. Die Ausarbeitung einer Deklaration zu den völkerrechtlichen Prinzipien über friedliche und freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten Seit jener Zeit hat sich bekanntlich das internationale Kräfteverhältnis weiter grundlegend zugunsten der Kräfte des Sozialismus, der Demokratie und des anti-kolonialen Unabhängigkeitskampfes, zugunsten der Kräfte des Fortschritts und de? Friedens geändert. Das spiegelt sich trotz der zum Schaden der Vereinten Nationen noch immer nicht erreichten Universalität der Mitgliedschaft auch in der qualitativ und quantitativ veränderten Zusammensetzung der UNO wider. Aus den 51 Gründerstaaten sind heute 126 Mitgliedsländer geworden. Statt des einen sozialistischen Staates am Beginn ist heute das inzwischen entstandene und groß gewordene sozialistische Weltsystem durch zahlreiche Mitglieder in den Vereinten Nationen vertreten. Statt der wenigen selbständigen Staaten Afrikas und Asiens von ehedem ist nunmehr die Zahl und das Gewicht der aus dem Unabhängigkeitskampf und dem Zusammenbruch des imperialistischen Kolonialsystems hervorgegangenen Staaten mächtig angewachsen. Auf dieser Grundlage ist es möglich und notwendig geworden, das System der demokratischen Grundprinzipien des heutigen Völkerrechts qualitativ weiterzuentwik-keln, es zu aktualisieren, zu konkretisieren und damit einen großen Schritt vorwärts zu tun zu der dringend notwendigen Steigerung seiner Effektivität. Im Augenblick der Eröffnung der Jubiläumstagung, also der XXV. Vollversammlung der Vereinten Nationen, darf man die einmütige Verkündung einer „Deklaration zu den völkerrechtlichen Prinzipien über friedliche und freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten entsprechend den Bestimmungen der Charta“ für wahrscheinlich halten. Die Deklaration wird ein bedeutsamer Beitrag zur Weiterentwicklung des demokratischen Völkerrechts unserer Zeit sein und das Resultat einer fast zehnjährigen Arbeit, zu der viele Staaten von unterschiedlichem Typus, unterschiedlicher Größe, Lage und Entwicklungsstufe beigetragen haben. Die Tatsache der erfolgreichen Erarbeitung eines so köftiplexen und'kom-plizierten völkerrechtlichen Dokuments bezeugt die Realisierbarkeit des Prinzips, das dieses Dokument beherrscht und dem es zu dienen bestimmt ist: des Prinzips der friedlichen Koexistenz der Staaten unabhängig von Unterschieden ihrer Gesellschaftsordnung. Andererseits ist es kein Zufall, daß die Initiative zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der sieben Grundprinzipien der Charta von einem Staat der sozialistischen Gemeinschaft, der CSSR, ausging, daß der Anteil der UdSSR, anderer sozialistischer Staaten (einschließlich der DDR), fortschrittlicher junger Nationalstaaten sowie sonstiger nicht an das imperialistische Paktsystem gebundener Länder besonders hoch ist. Nicht erstaunlich ist auch, daß es sich bei dem der XXV. Vollversammlung vorliegenden Deklaratiönsent-wurf3 um ein Werk der sechziger Jahre handelt, also einer Zeit, in der das gemeinsame Handeln der sozialistischen und vieler aus dem antikolonialen Befreiungskampf hervorgegangener Staaten die Vereinten Nationen zunehmend in Übereinstimmung mit den demokratischen Auffassungen der friedliebenden Völker und Staaten der Welt brachte. 2 Der Text des Deklarationsentwurfs 1st im. Bericht des Spezial-aiisschusses 1970 enthalten (UN-Gen. Ass. A/AC, 125T2, S. 62 ff.) 598;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 598 (NJ DDR 1970, S. 598) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 598 (NJ DDR 1970, S. 598)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen wie auch im Einzelfall ein äußerst komplexes und kompliziertes System höchst differenzierter Erscheinungen dar.

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