Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 598 (NJ DDR 1970, S. 598); der f riedlichen Koexistenz der Staaten, unabhängig von Unterschieden ihrer Gesellschaftsordnung, deshalb ein, weil der Sozialismus, die Demokratie und der Unabhängigkeitskampf unter friedlichen internationalen Bedingungen am besten entfaltet werden können, aus antiimperialistischen Motiven also, im Interesse des sozialen Fortschritts in der ganzen Welt. Die USA hingegen erklärten sich einverstanden aus unvermeidlicher Rücksichtnahme auf die demokratische Weltmeinung und in der Überzeugung, gestützt auf ihr damaliges Atomwaffenmonopol, auf die von ihnen damals gehorteten Goldvorräte der Welt und die mit beidem verbundenen Erpressungsmöglichkeiten, sich eine solche Haltung leisten zu können. Sie folgten damit im Rahmen des Möglichen ihren imperialistischen Klassenmotiven. Doch nicht die inneren Motivierungen zählen, sondern nur der erklärte Wille. Auf ihn, niedergelegt in den Grundsatzartikeln der UNO-Charta, können sich heute die friedliebenden Kräfte der Welt stützen. ' Natürlich tun die aggressiven imperialistischen Mächte ihr Äußerstes, um die ihnen abgerungenen allgemeindemokratischen Prinzipien des heutigen Völkerrechts theoretisch abzuwerten, praktisch auszuhöhlen, zu umgehen und zu brechen. Daraus folgt, daß nur die gleichen Kräfte, die für die Erhebung dieser Prinzipien zu allgemeinverbindlichen Normen der zwischenstaatlichen Beziehungen sorgten, sie in ständigem Ringen mit den aggressiven Kräften des Weltimperialismus innerhalb und außerhalb der Vereinten Nationen schrittweise am Ende durchzusetzen vermögen. So verfehlt es wäre, die völkerrechtliche Anerkennung eines Prinzips mit seiner Verwirklichung zu verwechseln, so leichtfertig wäre es, die Anerkennung eines solchen Prinzips nicht dem entgegenzuhalten, der es hinterdrein bricht oder seine juristische Verbindlichkeit nachträglich abstreitet. Ein internationaler Aggressor hebt das völkerrechtliche Gewaltverbot ebensowenig auf wie ein individueller Gewaltverbrecher die entsprechenden' Bestimmungen des innerstaatlichen Strafgesetzbuchs. Rechtsnihilistische Reaktionen auf die natürlich nur schrittweise zunehmende Durchsetzbarkeit der antiimperialistischen Prinzipien des heutigen Völkerrechts, auf die angesichts der noch vorhandenen Existenz und relativen Potenz von Staaten des kapitalistischen Weltsystems zahlreichen und schweren, oft nicht unmittelbar liquidierbaren Rechtsbrüche dieser Staaten zeugen entweder von kosmopolitischen Weltrechtsillusionen, die sich notwendigerweise in Enttäuschungen verwandeln, oder von einem durch imperialistische Ideologen 'bewußt verbreiteten Zweckpessimismus, der dazu helfen soll, die demokratischen Völkerrechtsprinzipien auch normativ abzuwerten. Errichten diese Prinzipien doch gegenüber dem völkerfeindlichen, völkerrechtswidrigen Gebrauch der Souveränität durch imperialistische Staaten 'rechtliche Schranken, die diese Staaten weder durch Akte ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung noch durch Befehle ihrer innerstaatlichen Exekutive niederreißen können, ohne den Makel des Rechtsbruches samt der damit verbundenen völkerrechtlichen Verantwortung auf sich zu nehmen. Diese Verantwortlichkeit läßt sich wie gesagt nicht immer sofort realisieren, aber die Stunde des Rechts schlägt am Ende doch für den zunächst oft noch triumphierenden Aggressor. Aus dem grundlegenden völkerrechtlichen Prinzip unserer Zeit, dem Gewaltverbot, das bereits im Pariser Kriegsächtungspakt von 1928 einen ersten Ausdruck gefunden hatte, ergab sich än solcher Stunde der Ausschluß des Souveränitätseinwandes in Art. 7 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes gegenüber den deutschen Hauptkriegsverbrechern und in den darauf ge- gründeten Prinzipien des gegen sie am 1. Oktober 1946 gefällten Urteils, die durch Beschluß der I. UNO-Vollversammlung vom 11. Dezember 1946 (Res. 95/1) als bleibendes Völkerrecht bestätigt wurden. Die Ausarbeitung einer Deklaration zu den völkerrechtlichen Prinzipien über friedliche und freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten Seit jener Zeit hat sich bekanntlich das internationale Kräfteverhältnis weiter grundlegend zugunsten der Kräfte des Sozialismus, der Demokratie und des anti-kolonialen Unabhängigkeitskampfes, zugunsten der Kräfte des Fortschritts und de? Friedens geändert. Das spiegelt sich trotz der zum Schaden der Vereinten Nationen noch immer nicht erreichten Universalität der Mitgliedschaft auch in der qualitativ und quantitativ veränderten Zusammensetzung der UNO wider. Aus den 51 Gründerstaaten sind heute 126 Mitgliedsländer geworden. Statt des einen sozialistischen Staates am Beginn ist heute das inzwischen entstandene und groß gewordene sozialistische Weltsystem durch zahlreiche Mitglieder in den Vereinten Nationen vertreten. Statt der wenigen selbständigen Staaten Afrikas und Asiens von ehedem ist nunmehr die Zahl und das Gewicht der aus dem Unabhängigkeitskampf und dem Zusammenbruch des imperialistischen Kolonialsystems hervorgegangenen Staaten mächtig angewachsen. Auf dieser Grundlage ist es möglich und notwendig geworden, das System der demokratischen Grundprinzipien des heutigen Völkerrechts qualitativ weiterzuentwik-keln, es zu aktualisieren, zu konkretisieren und damit einen großen Schritt vorwärts zu tun zu der dringend notwendigen Steigerung seiner Effektivität. Im Augenblick der Eröffnung der Jubiläumstagung, also der XXV. Vollversammlung der Vereinten Nationen, darf man die einmütige Verkündung einer „Deklaration zu den völkerrechtlichen Prinzipien über friedliche und freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten entsprechend den Bestimmungen der Charta“ für wahrscheinlich halten. Die Deklaration wird ein bedeutsamer Beitrag zur Weiterentwicklung des demokratischen Völkerrechts unserer Zeit sein und das Resultat einer fast zehnjährigen Arbeit, zu der viele Staaten von unterschiedlichem Typus, unterschiedlicher Größe, Lage und Entwicklungsstufe beigetragen haben. Die Tatsache der erfolgreichen Erarbeitung eines so köftiplexen und'kom-plizierten völkerrechtlichen Dokuments bezeugt die Realisierbarkeit des Prinzips, das dieses Dokument beherrscht und dem es zu dienen bestimmt ist: des Prinzips der friedlichen Koexistenz der Staaten unabhängig von Unterschieden ihrer Gesellschaftsordnung. Andererseits ist es kein Zufall, daß die Initiative zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der sieben Grundprinzipien der Charta von einem Staat der sozialistischen Gemeinschaft, der CSSR, ausging, daß der Anteil der UdSSR, anderer sozialistischer Staaten (einschließlich der DDR), fortschrittlicher junger Nationalstaaten sowie sonstiger nicht an das imperialistische Paktsystem gebundener Länder besonders hoch ist. Nicht erstaunlich ist auch, daß es sich bei dem der XXV. Vollversammlung vorliegenden Deklaratiönsent-wurf3 um ein Werk der sechziger Jahre handelt, also einer Zeit, in der das gemeinsame Handeln der sozialistischen und vieler aus dem antikolonialen Befreiungskampf hervorgegangener Staaten die Vereinten Nationen zunehmend in Übereinstimmung mit den demokratischen Auffassungen der friedliebenden Völker und Staaten der Welt brachte. 2 Der Text des Deklarationsentwurfs 1st im. Bericht des Spezial-aiisschusses 1970 enthalten (UN-Gen. Ass. A/AC, 125T2, S. 62 ff.) 598;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 598 (NJ DDR 1970, S. 598) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 598 (NJ DDR 1970, S. 598)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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