Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 595

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 595 (NJ DDR 1970, S. 595); men lasse nur die einmalige Zahlung eines Kleidergeldes von 10 M monatlich zu, und zwar auch dann, wenn von dem Orchestermitglied mehrere besondere Anzüge verlangt würden. Die darüber hinausgehende Vereinbarung eines Kleidergeldes von 20 M im Arbeitsvertrag sei wegen Verstoßes gegen eine sachlich zutreffende normative Bestimmung unwirksam und werde durch diese ersetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gr un den: Das Urteil des Bezirksgerichts war schon aus dem Grunde aufzuheben, weil das Staatliche Sinfonieorchester S. keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und deshalb auch nicht befugt ist, in einem Rechtsstreit die Stellung einer Prozeßpartei einzunehmen. Maßgebend hierfür ist die Regelung in § 1 Abs. 1 der VO über die rechtliche Stellung der Theater und staatlichen Orchester vom 17. Juli 1958 (GBl. I S. 607). Die staatlichen Orchester sind hiernach Einrichtungen der örtlichen Organe der Staatsmacht, in deren Haushalt sie geplant sind; sie werden im Rechtsverkehr durch diese vertreten. Mit dem Staatlichen Sinfonieorchester S., vertreten durch seinen Leiter, ist daher nicht der kraft rechtlicher Regelung dazu befugte Kläger an diesem Rechtsstreit beteiligt gewesen. Das hätte bereits das Kreisgericht erkennen und entweder den zur Erhebung der Klage (Einspruch) Befugten feststellen und in das Verfahren einbeziehen oder die Klage (Einspruch) wegen fehlender Parteifähigkeit des Staatlichen Sinfonieorchesters S. als unzulässig zurückweisen müssen. Da das nicht geschah, hätte das Kreisgericht durch eine entsprechende Entscheidung des Bezirksgerichts im Berufungsverfahren dazu angehalten werden müssen. Die Parteifähigkeit ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Für das Bezirksgericht bestand um so mehr Anlaß, sich im Berufungsverfahren damit zu befassen, als die Feststellungen des Kreisgerichts hierzu im Verhandlungsprotokoll und' die darauf beruhende Änderung der Bezeichnung der am Rechtsstreit beteiligten, Parteien (Rubrum) durch Verfügung des Sekretärs des Kreisgerichts offenkundig gegen verfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen. Die Klage (Einspruch) gegen den Beschluß der Konfliktkommission war vom Rat des Bezirks erhoben worden, dessen Vorsitzender auch einem Mitarbeiter des Rates für das Verfahren vor dem Kreisgericht Prozeßvollmacht erteilt hatte. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht, hat das Kreisgericht jedoch in der mündlichen Verhandlung dem Prozeßvertreter des Rates des Bezirks die Erklärung nahegelegt, nicht dieser, sondern das Staatliche Sinfonieorchester S. sei an dem Rechtsstreit als Kläger beteiligt. Auf dieser Grundlage kam es dann zu einer dahingehenden Vereinbarung der Parteien, die das Kreisgericht als für das weitere Verfahren maßgebend zu Protokoll nahm und auf der auch die vom Sekretär des Kreisgerichts verfügte Änderung des Rubrums beruht. Das Bezirksgericht hat somit übersehen, daß die Parteifähigkeit nicht der Parteiver-einbaruiig, sondern ausschließlich der Entscheidung des Gerichts unterliegt, und es deshalb unterlassen, hieraus für seine Entscheidung die entsprechenden verfahrensmäßigen Konsequenzen zu ziehen. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher gemäß § 9 Abs. 2 AGO wegen Gesetzesverletzung durch Verstoß gegen die §§ 21 Abs. 2, 48, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 AGO aufzuheben. Da infolge unrichtiger Beurteilung der Parteifähigkeit durch das Kreis- und das Bezirksgericht die' Hauptsache zwischen den Befugten bisher nicht verhandelt wurde, war der Streitfall auf den Einspruch (Berufung) des Verklagten unter Aufhebung der damit angefochtenen Entscheidung des Kreiggerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Das Kreisgericht hat im weiteren Verfahren festzustellen, welchem örtlichen Organ der Staatsmacht das Staatliche Sinfonieorchester i. S. des § 1 Abs. 1 der VO über die rechtliche Stellung der Theater und staatlichen Orchester unterstellt ist, weil bisher einwandfreie Feststellungen hierzu fehlen, und dieses zur Erklärung darüber aufzufordern, ob es in das anhängige Verfahren als Kläger eintritt. Sollte es das gemäß § 1 Abs. 1 der genannten VO zur Prozeßführung befugte örtliche Organ der Staatsmacht durch Erklärung gegenüber dem Kreisgericht ablehnen, als Kläger in das anhängige Verfahren einzutreten, so wäre die Klage (Einspruch) gegen den Beschluß der Konfliktkommission wegen fehlender Parteifähigkeit des Staatlichen Sinfonieorchesters S. als unzulässig zurückzuweisen. Damit verbliebe es bei der Entscheidung der Konfliktkommission. Bei einer Fortsetzung des Verfahrens auf Grund einer dahingehenden Erklärung des zur Prozeßführung befugten örtlichen Organs der Staatsmacht hat sich das Kreisgericht von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen: Gemäß § 56 GBA ist der Betrieb verpflichtet, notwendige erhöhte materielle Aufwendungen des Werktätigen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausübung entstehen, durch Entschädigungszahlungen abzugelten. Solche notwendigen erhöhten materiellen Aufwendungen können in bestimmten Betrieben oder Berufen auch darin bestehen, daß der Werktätige auf Grund einer für ihn verbindlichen Weisung des Betriebsleiters oder eines dazu befugten leitenden Mitarbeiters verpflichtet ist, bei seiner Arbeit eine besondere Bekleidung zu tragen. Die Finanzierung ihrer Beschaffung, Pflege und Erhaltung kann im Verhältnis zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb rechtlich zulässig auf unterschiedliche Weise geregelt werden. So kann der-Betrieb ihre Beschaffung, Pflege und Erhaltung selbst 'hernehmen, so daß dem Werktätigen hierdurch überhaupt keine Kosten entstehen. Der Betrieb kann aber ihre Beschaffung, Pflege und Erhaltung auch dem Werktätigen überlassen und ihm die hierdurch entstehenden Auslagen entweder auf Grund entsprechender Belege in jedem Einzelfall in konkreter Höhe oder unabhängig von den im Einzelfall entstandenen konkreten Auslagen in Form einer regelmäßig zu zahlenden Pauschale erstatten. Die Bestimmung in § 56 GBA läßt beide der zuletzt genannten Varianten zu. Sie ist sowohl selbständige Rechtsgrundlage für Ansprüche des Werktätigen auf Abgeltung notwendiger erhöhter materieller Aufwendungen als auch allgemeiner Rechtsgrundsatz für konkretisierende rechtliche Regelungen, in denen die Abgeltung gewisser typischer Fälle notwendiger erhöhter materieller Aufwendungen des Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit normiert und in bestimmtem Umfang auch pauschalisiert wird (vgl. OG, Urteil vom 13. Oktober 1966 - Za 11/66 - OGA Bd. 5 S. 200, NJ 1967 S. 28, Arbeit und Arbeitsrecht 1967, Heft 1, S. 23; OG, Urteil vom 25. Juni 1965 - Ua 4/65 -OGA Bd. 5 S. 250, NJ 1965 S. 647, Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 4, S. 94). Eine solche den allgemeinen Rechtsgrudsatz in § 56 GBA konkretisierende Regelung ist die Bestimmung in Abschn. V Ziff. 4 Buchst, f des Lohn- und Gehaltsabkommens für die Theater und die Kulturorchester der Deutschen Demokratischen Republik, das für das Staatliche Sinfonieorchester S. gilt. Danach hat der Betrieb (im Sinne des § 8 GBA) dem Werktätigen (Orchestermitglied) für vorgeschriebene besondere Kleidung (Frackanzug, Smoking, einheitlicher Anzug) eine Entschädigung von 10 M monatlich zu zahlen (Kleidergeld).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Entschließung des Parteitages der Partei zum Bericht des Zentralkomitee Dokumente des Parteitages der Partei Vorlesungen und Schrillten der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei . Mielke, Referat auf der Parteiaktivtagung der Parteiorganisation Staatssicherheit zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Vortrag des Ministers vor Mitarbeitern für der Parteisekretären der Bezirksstaatsanwaltschaften, Bezirksgerichte am Vortrag des Ministers vor Politorganen der und der anderen Organe des. dl., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - sowie die Ausführungen unter, zur Anwendung des StG als Grundlage für das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Unterbringung und die Betreuung bei stationärer Behänd lung. Zugleich ist feststellbar, daß der Gegner bei seinem subversiven Vorgehen die Bedürfnisse, Interessen und Gewohnheiten bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in den Staaten der sozialistischen Gemeinschaft beweisen, daß es sich dabei um einen historisch längeren und vielschichtigen Prozeß handelt.

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