Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 594

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 594 (NJ DDR 1970, S. 594); Abs. 1 Buchst, f der l.DB, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung einer anteiligen Jahresendprämie geregelt sind. Gemäß § 9 Abs. 3 PrämienVO 1968 muß der Werktätige als eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresendprämie grundsätzlich während des gesamten Planjahres dem Betrieb angehört haben. Hiervon sind jedoch begründete Ausnahmen im Sinne einer Gewährung anteiliger Jahresendprämien zulässig, die grundsätzlich im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren bzw. durch den Betriebsleiter in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu regeln sind. In § 8 Abs. 1 Buchst, f der 1. DB werden bei der konkretisierenden Ausgestaltung des § 9 Abs. 3 PrämienVO 1968 ausdrücklich nur Beispiele begründeter Ausnahmen für eine anteilige Gewährung der Jahresendprämie aufgeführt. Daraus ergibt sich, daß auch durch Vereinbarung im Betriebskollektivvertrag bzw. Regelung durch- den Betriebsleiter in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung solche begründeten Ausnahmen nicht erschöpfend, sondern nur beispielhaft festgelegt werden können. Demgemäß kann es in der betrieblichen Praxis weitere, weder durch §8 Abs. 1- Buchst, f der l.DB noch durch Vereinbarung im Betriebskollektivvertrag bzw. Regelung durch den Betriebsleiter in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung anerkannte begründete Ausnahmen geben, die im Streitfall über den Rechtsanspruch eines Werktätigen auf anteilige Jahresendprämie von den Konfliktkommissionen und Gerichten durch Anwendung und Auslegung des Gesetzes festzustellen sind (vgl. OG, Urteil vom 16./18. März 1970, a. a. O.). Hierin hätte auch die Aufgabe des Bezirksgerichts bei einer zutreffenden Beurteilung der Zulässigkeit des Gerichtswegs und der Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf anteilige Jahresendprämie bestanden. Dabei hätte der allgemeine Maßstab für die Anerkennung begründeter Ausnahmen i. S. des § 9 Abs. 3 Prä-mienVO 1968 ausgehend von den in § 8 Abs. 1 Buchst, f der 1. DB genannten Beispielen in der Beantwortung der Frage bestehen müssen, ob der Betriebswechsel des Werktätigen während des Planjahres bei Abwägen der persönlichen Interessen und der betrieblichen Verhältnisse sowie der überbetrieblichen Bedeutung und Auswirkungen gesellschaftlich gerechtfertigt ist (vgl. OG, Ürteil vom 16. /18. März 1970, ä. a. O.). Unter diesen Gesichtspunkten waren alle für den Betriebswechsel des Werktätigen bedeutsamen Umstände festzustellen und in ihrem Zusammenhang zu beurteilen. Es genügt daher nichts der Beurteilung den bloßen Wortlaut und Wortsinn der in einem Kündigungsschreiben enthaltenen Begründung für das Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb zugrunde zu legen. Infolge seiner irrigen Auffassungen über die Unzulässigkeit des Gerichtswegs und die fehlende Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist das Bezirksgericht jedoch gar nicht bis zu dieser Fragestellung gelangt. Dagegen haben die Konfliktkommission und das Kreisgericht sie zum Gegenstand ihrer Sachaufklärung und Entscheidung gemacht. Beide haben übereinstimmend den Betriebswechsel der Klägerin als gesellschaftlich gerechtfertigt anerkannt und ihr deshalb die anteilige Jahresendprämie bis Ende September 1968 zugesprochen. Dieses Verfahrensergebnis entspricht der Sach- und Rechtslage. Nach den Feststellungen der Konfliktkommission und des Kreisgerichts ist die Klägerin aus dem verklagten Betrieb ausgeschieden, um mit ihrem Ehemann, dem nach Beendigung seines Studiums von seinem Betrieb eine Wohnung zugewiesen worden war, in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben,, wobei sie selber ein Arbeitsrechtsverhältnis zum Be trieb ihres Ehemannes begründete. Hiermit hat die Klägerin in Übereinstimmung mit ihrem Ehemann eine Entscheidung über die konkrete Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft getroffen, die ihr nach den Grundsätzen des sozialistischen Familienrechts der DDR zu-stand und durch diese als gesellschaftlich gerechtfertigt legitimiert wird (vgl. § 9 Abs. 1 FGB). Diese Beurteilung ist auch für die Anwendung und Auslegung der hier sachlich in Betracht kommenden arbeitsrechtlichen Grundsätze und Normen maßgebend. Daher hätte das Bezirksgericht bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage den Protest des Staatsanwalts und den mit ihm inhaltlich übereinstimmenden Einspruch (Berufung), des Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts als unbegründet zurückweisen müssen. Da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist, hat der Senat unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts diese Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 AGO nachgeholt. Dabei mußte zugleich klargestellt werden, daß der Klägerin nach der Errechnung des Verklagten, für das Jahr 1968 eine anteilige Jahresendprämie von insgesamt 144 M zusteht, wovon sie auf Grund der Anteilscheine bereits 60 M erhalten hat. Demgemäß war die Verklagte zu verurteilen, an die Klägerin noch einen Betrag von 84 M als anteilige Jahresendprämie für das Jahr 1968 zu zahlen. Da weder die Konfliktkommission noch das Kreisgericht eine dahingehende Verpflichtung des Verklagten in ihren Entscheidungen ausgesprochen haben, war sie zu deren Ergänzung im Kassationsurteil nachzuholen. §§21, 48 AGO; §1 Abs. 1 VO über die rechtliche Stellung der Theater und staatlichen Orchester vom 17. Juli 1958 (GBl. I S.607); §56 GBA; Abschn. V Ziff. 4 Buchst, f des Lohn- und Gehaltsabkommens für die Theater und die Kulturorchester der Deutschen Demokratischen Republik. 1. Zur Parteifähigkeit eines staatlichen Orchesters. 2. ‘ Die Parteifähigkeit ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. 3. Die Parteifähigkeit unterliegt nicht der Parteivereinbarung, sondern der Entscheidung des Gerichts. 4. Ein Mitglied eines staatlichen Orchesters hat Anspruch auf ein Kleidergeld von je 10 M monatlich für jeden besonderen Anzug, den es auf Grund der Weisung eines dazu befugten Leiters für seine Arbeit benötigt und daher zu beschaffen, zu' pflegen und zir erhalten hat. OG, Urt. vom 31. Juli 1970 - Za 5/70. Der Verklagte schloß mit dem Staatlichen Sinfonieorchester S. (Kläger) einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als stellvertretender Solocellist ab. Da der Verklagte gemäß der Arbeitsordnung des Klägers für seine Tätigkeit zwei besondere Anzüge benötigte, verpflichtete sich der Kläger im Arbeitsvertrag, an ihn ein Kleidergeld von monatlich 20 M zu zahlen. Auf Weisung der staatlichen Finanzrevision zahlte der Kläger mit Wirkung vom 1. August 1967 nur noch 10 M Kleidergeld monatlich. Daraufhin wandte sich der Verklagte an die Konfliktkommission, die den Kläger durch Beschluß vom 19. April 1968 verpflichtete, an den Verklagten weiterhin 20 M Kleidergeld monatlich zu zahlen. Mit der fristgemäß beim Kreisgericht erhobenen Klage (Einspruch) beantragte der Kläger, den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und den Verklagten mit seiner Forderung abzuweisen, soweit er ein Kleidergeld von mehr als 10 M monatlich verlange. Das Kreisgericht gab dem Antrag des Klägers statt. Den Einspruch (Berufung) des Verklagten wies das Bezirksgericht zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt; Das Lohn- und Gehaltsabkom- \ 594;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvoll zug. Nur dadurch war es in einigen Fallen möglich, daß sich Verhaftete vorsätzlich Treppen hinabstürzten, zufällige Sichtkontakte von Verhafteten verschiedener Verwahrräume zustande kamen. Verhaftete in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten. Ausgehend von den dargelegten wesentlichen. Gefährdungsmonen-ten, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Zielstellung der Verdachtshinweisprüfung immer dann erfolgen, wenn durch die Einbeziehung des Rechtsanwaltes ein Beitrag zur Erfüllung dieser Zielstellungen erwartet wird.

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