Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 593

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 593 (NJ DDR 1970, S. 593); Arbeitsrecht § 53 GBA; VO fiber die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 vom 28. Juni 1968 (GBl. n S. 490); 1. DB hierzu vom 15. August 1968 (GBl. II S.775); §9 Abs. 1 FGB. 1. Zum Anspruch des Werktätigen auf anteilige Jahresendprämie und zur Durchsetzung dieses Anspruchs im arbeitsrechtlichen Verfahren vor den Konfliktkommis- . sionen und Gerichten. 2. Zum allgemeinen Mafistab für die Anerkennung einer begründeten Ausnahme vom Grundsatz der Betriebszugehörigkeit des Werktätigen während des ganzen Planjahres als Voraussetzung für den Anspruch auf anteilige Jahresendprämie. 3. Als Grundlage für die Anerkennung einer begründeten Ausnahme für die Gewährung anteiliger Jahresendprämie hat das Gericht alle für den Betriebswechsel des Werktätigen während des Planjahres bedeutsamen Umstände festzustellen und in ihrem Zusammenhang zu beurteilen. Es genügt nicht, dieser Beurteilung den bloßen Wortlaut und Wortsinn der von dein Werktätigen in seinem Kündigungsschreiben angegebenen Begründung für sein Ausscheiden aus dem Betrieb zugrunde zu legen. 4. Der Betriebswechsel eines Werktätigen während des Planjahres als Mittel zur konkreten Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft in Form des Zusammenlebens der Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt ist nach den Grundsätzen des sozialistischen Familienrechts der DDR gesellschaftlich gerechtfertigt und daher auch als begründete Ausnahme im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung einer anteiligen Jahresendprämie anzuerkennen. OG, Urt. vom 24. Juli 1970 - Za 6 70. Die Klägerin war bei dem Verklagten seit dem 1. September 1958 beschäftigt. Mit Schreiben vom 15. September 1968 hat sie „aus persönlichen Gründen“ ihr Arbeitsrechtsverhältnis zum 27. September 1968 gekündigt. Maßgebend hierfür war, daß ihr Ehemann nach Beendigung seines Studiums von seinem Betrieb eine Wohnung erhielt und sie nach Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit demselben Betrieb zu ihrem Mann zog. Der Verklagte hat im Jahre 1968 Jahresendprämie gezahlt. Die Klägerin erhielt bei ihrem Ausscheidenyaus dem Betrieb einen Betrag von 60 M als Jahresendprämie. Als anteilige Jahresendprämielhätten ihr jedoch insgesamt 144 M gezahlt werden müssen. Die Konfliktkommission und das Kreisgericht sahen das Ausscheiden der Klägerin aus dem Betrieb als gesellschaftlich gerechtfertigt an und verpflichteten den Verklagten zur Nachzahlung der anteiligen Jahresendprämie, ohne jedoch die Höhe des zu zahlenden Betrages festzulegen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts legte der Staatsanwalt des Bezirks Protest ein. Er beantragte, das Urteil des Kreisgerichts abzuändern, den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und die Forderung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Das Bezirksgericht hat dem Antrag des Staatsanwalts entsprochen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführ-t: Nach Auffassung des Bezirksgerichts seien die Konfliktkommissionen und die Gerichte weder befugt, abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Entscheidung des Betriebsleiters in Übereinstimmung mit der -zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über die Anerkennung eines begründeten Ausnahmefalls als Voraussetzung für die Gewährung einer anteiligen Jahresendprämie zu entscheiden, noch berechtigt, die Regelung der Ausnahmefälle für die Gewährung einer anteiligen Jahresendprämie im Betriebskollektivvertrag durch ejne eigene Entscheidung zu ergänzen. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Bezirksgerichts beruht auf der Auffassung, für die Entscheidung, über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf anteilige Jahresendprämie sei der Gerichtsweg nicht gegeben. Diese Auffassung ist Unzutreffend. Vielmehr handelt es sich bei dem Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Gewährung einer anteiligen Jahresendprämie um einen Streitfall zwischen einem Werktätigen und dem Betrieb über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, über den gemäß § 144 GBA in Verbindung mit den §§ 146, 148 Abs. 1 GBA die Konfliktkommissionen und .'die Gerichte zu entscheiden haben. Diese bereits aus ;deh allgemeinen Bestimmungen des GBA für das arbeitsrechtliche Verfahren zu gewinnende Erkenntnis wird durch die besondere Regelung in § 24 Äbs. 2 KKO bestätigt. Hiernach gehört die Entscheidung von Arbeitsstreitfällen über den Rechtsanspruch des Werktätigen auf Jahresendprämie zum Aufgabengebiet der Konfliktkommissionen und damit, da ihre Entscheidung gemäß § 58 Abs. 1 KKO mit dem Einspruch beim Kreisgericht angefochten werden kann, auch zum Aufgabengebiet der Gerichte. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist daher für diese Streitfälle der Gerichtsweg im Sinne eines gesetzlich geregelten Verfahrehs vor den Konfliktkommissionen und den Gerichten gegeben (vgl. OG, Urteil vom 16./18. März 1970 - Ua 5/69 - NJ 1970 S. 270). Schon aus diesem Grunde konnte das Urteil des Bezirksgerichts wegen Gesetzesverletzung'nicht aufrechterhalten werden. Die irrige Auffassung über die Unzulässigkeit des Gerichtsweges hat erkennbar ihren Grund darin, daß nach Meinung des Bezirksgerichts ein Anspruch der Klägerin auf anteilige Jahresendprämie allein deshalb nicht besteht, weil die Gründe ihres Ausscheidens aus dem Betrieb weder im Betriebskollektivvertrag noch durch eine anderweitige Regelung ,des Betriebsleiters in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung als Ausnahme für die Gewährung einer anteiligen Jahresendprämie anerkannt worden seien. Das geht eindeutig aus der Darlegung in den Entscheidungsgründen hervor, wonach der Rechtsanspruch eines Werktätigen, der nicht während des gesamten Planjahres dem Betrieb angehört hat, erst durch eine für ihn positive Entscheidung des Betriebsleiters und der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung begründet werde. Nach Auffassung des Bezirksgerichts ist somit die Entscheidung über das Bestehen eines Rechtsanspruchs des Werktätigen auf anteilige Jahresendprämie ausschließlich dem Betriebsleiter in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung Vorbehalten und damit zugleich den Konfliktkommissionen und Gerichten entzogen. Nach Maßgabe der sachlich . anzuwendenden Rechtsnormen ist diese Auffassung unzutreffend. Auch der hierin bestehende rechtliche Mangel läßt es nicht zu, das Urteil des Bezirksgerichts aufrechtzuerhalten. Sachlich anzuwendende Rechtsnormen sind die VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 vom 28. Juni 1968 - Prämien VO 1968 - (GBl. II S. 490), deren §§ 2, 8 ABä.3 und 4, §§9 bis 12 gemäß §13 der 1. DB vom 15. August 1968 (GBl. II S. 775) bereits für das Planjahr 1968 gelten. In Betracht kommen insbesondere die Bestimmungen in § 9 Abs. 3 Prämien VO 1968 und § 8;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Untersuchungshaftvollzug. Sie resultieren vor allem aus solchen Faktoren wie: Verhaftete und Strafgefangene befinden sich außerhalb des Verwahrhauses.

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