Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 592

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 592 (NJ DDR 1970, S. 592); jri x Wertung der Mitarbeit eines Ehegatten ergeben können. Der Anteil des im Handwerksbetrieb mitarbedten-den Ehegatten kann ggf. so hoch bemessen werden wie der Verdienst einer an seiner Stelle mit gleicher Arbeitszeit tätigen anderen Arbeitskraft. Im Kassationsantrag wird in diesem Zusammenhang 'Zutreffend darauf hingewiesen, daß bei der Feststellung der'Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge des im Handwerksbetrieb des. anderen ständig mitarbeitenden Ehegatten in ähnlicher Weise verfahren wird (§ 5 der 12. DB zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 16. März 1968, GBl. II S. 287). Wenn diese Vorschriften auch auf familienrechtliche Entscheidungen keine entsprechende Anwendung finden können, so sind sie doch geeignet, gewisse Hinweise dafür zu geben, wie bei der Errechnung des Gewinnanteils verfahren werden könnte. Das Gericht ist allerdings an diesbezügliche Feststellungen zur Bemessung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung nicht gebunden. Wenn der Verklagte insoweit vorgetragen hat, daß seine Ehefrau mit monatlich 400 M veranlagt worden sei, so hat der Rechtsmittel-senat unabhängig davon den Wert des Anteils der Ehefrau des Verklagten am Nettogewinn der Tischlerei in eigener Verantwortung zu ermitteln. Das Bezirksgericht hat also in der erneuten Verhandlung noch zu klären, in welcher Weise und in welchem Umfange die Ehefrau des Verklagten an der Arbeit im Tischlereibetrieb des Verklagten beteiligt ist, welche Arbeiten sie erledigt und wie diese wertmäßig zu beurteilen sind. Da die Qualifikation des Verklagten höher gelegen sein dürfte als die seiner Ehefrau, wird deren Anteil am Betriebsergebnis auch aus diesem Grunde nicht so hoch bemessen werden können wie der des Betriebsinhabers. Danach ist der auf die Ehefrau des Verklagten entfallende Anteil vom gesamten Nettogewinn in Abzug zu .bringen. Mit diesem Betrag dürfte sie in der Lage sein, ihre Lebensbedürfnisse zu decken, so daß als zusätzliche Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Verklagten neben der Tochter der Klägerin nur noch zwei weitere Kinder in Betracht kommen. § 25 Abs. 1 FGB; OG-Richtl. Nr. 18. Zur Festsetzung der Unterhaltshöhe, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete im Strafvollzug befindet und zur Unterhaitsleistung in der Lage ist. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 6. Januar 1969 Kass. F 33/68. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und, das Erziehungsrecht für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Klägerin übertragen. Zur Zeit der Erziehungsentscheidung verbüßte der Verklagte eine längere Freiheitsstrafe; er war als Strafgefangener in einem Bekleidungswerk eingesetzt und erhielt dort eine monatliche Vergütung von 400 M brutto. Das Kreisgericht verpflichtete ihn, an die beiden minderjährigen Kinder einen monatlichen Unterhalt „entsprechend der Direktive über die Verwaltung und Verwendung von Gefangeneneigengeldern zu zahlen“. Zur Begründung seiner Unterhaltsentscheidung führte es aus, daß der Verklagte zur Zeit über kein festes Einkommen verfüge und deshalb erst nach Verbüßung seiner Strafe eine exakte Festsetzung der Unterhalts-höhe entsprechend seinem Einkommen erfolgen müsse. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, mit dem Verletzung der §§ 2 und 18 FVerfO und des § 25 Abs. 1 FGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: § 25 Abs. 1 FGB verpflichtet das Gericht, im Scheidungsurteil die Höhe des Unterhalts festzusetzen, den der nichterziehungsberechtigte Elternteil für die Kinder zu zahlen hat. Hierzu hat das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt umfassend aufzuklären (§ 2 FVerfO, Abschn. Ill Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts minderjähriger Kinder vom 14. April 1965, GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305). Kann nach sorgfältiger Aufklärung aller für die Entscheidung erforderlichen Umstände und Voraussetzungen in den Fällen des § 25 FGB über den Unterhalt des Kindes nicht entschieden werden, weil der Unterhaltsverpflichtete zum Zeitpunkt der Entscheidung vorübergehend zur Leistung nicht in der Lage und der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Leistungsfähigkeit unbestimmt ist, so ist das Verfahren über den Unterhalt auszusetzen (§19 Abs. 1 FVerfO).' Hieraus ergibt sich, daß. für eine Entscheidung über den Unterhalt minderjähriger Kinder, die nicht zugleich die konkrete Höhe des Unterhalts festsetzt, kein Raum ist. Der sich im Strafvollzug befindende Verklagte erhält ausweislich einer dem Gericht vorgelegten Bescheinigung des Betriebes eine monatliche Arbeitsvergütung von; 400 M. Das hat der Verklagte in seiner Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht bestätigt. Er hat auch erklärt, daß er weiterhin in diesem Betrieb zur Arbeit eingesetzt sein wird. Damit ist erwiesen, daß der Verklagte in der Lage ist, auch während seiner Strafhaft Unterhalt an seine Kinder zu zahlen. Neben der Bestätigung der gegenwärtigen Leistungsfähigkeit des Verklagten zur Unterhaltszahlung hätte das Kreisgericht jedoch auch ermitteln müssen, welches für den Unterhalt anrechnungsfähige Einkommen der Verklagte vor seinem Strafantritt in seinem Beschäftigungsbetrieb hatte. Diese Unterlassung stellt eine Verletzung der Aufklärüngspflicht des Gerichts dar (§ 2 FVerfO). Entsprechend diesem nach der OG-Richtlinie Nr. 18‘ festzustellenden anrechnungsfähigen Einkommen besteht für das Kreisgericht die Möglichkeit, bereits in diesem Verfahren die Höhe des an die Kinder zu zahlenden Unterhalts auch für die Zeit nach der Entlassung des Verklagten aus der Strafhaft mit zu bestimmen. Das kann deshalb geschehen, weil unter Beachtung der für die Wiedereingliederung Straffälliger nach Verbüßung der Freiheitsstrafe geltenden Prinzipien (§ 59 ff. SVWG) mit Sicherheit zu erwarten ist, daß der Verklagte nach Beendigung des Strafvollzugs wieder in seiner früheren" Tätigkeit im Bauhandwerk arbeiten und ein entsprechend hohes Einkommen haben wird. Das Kreisgericht hätte daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (vgl. OG, Urteil vom 4. Juli 1963 - 1 ZzF 28/63 - NJ 1963 S. 702) im Urteil den dem Einkommen des Verklagten vor seiner Inhaftierung entsprechenden Unterhalt festsetzen und gleichzeitig aussprechen müssen, daß er bis zur Beendigung seiner Strafhaft den Unterhalt bis zur Höhe des im Urteil festgestellten Betrages zu entrichten hat, der von seiner Arbeitsvergütung nach den Direktiven über die Verwaltung und Verwendung von Gefangeneneigengeldern zur Erfüllung der besagten Unterhaltsverpflichtung einbehalten werden darf. Das Kreisgericht hat dies nicht beachtet und damit gröblich die unterhaltsrechtlichen Interessen der minderjährigen Kinder der Parteien verletzt. Aus diesem Grunde war das Urteil des Kreisgerichts hinsichtlich der Verurteilung des Verklagten zur Unterhaltszahlung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreis-gerichtzurückzuverweisen. 592;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 592 (NJ DDR 1970, S. 592) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 592 (NJ DDR 1970, S. 592)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit muß - wie die Vorkommnisse, ihre Ursachen und die begünstigenden Bedingungen und Umstände beweisen weiter erhöht werden. Dazu ist vor allem erforderlich, Sicherheit und Ordnung und gegen gesetzliche Bestimmungen wurden ausgewertet und differenzierte Maßnahmen zu ihrer Ausräumung veranlaßt. Die politisch-operative Wirksamkeit der Spezialkommissionen zeigte sich weiterhin darin, daß sie - selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der in Zusammenhang mit terroristischen Handlungen durch aktive oder ehemalige Angehörige der gründlich untersucht, alle begünstigenden Bedingungen herausgearbeitet und umgehend ausgeräumt werdenj.

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