Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 591

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 591 (NJ DDR 1970, S. 591); bei der Unterhaltsfestsetzung von einem zu hohen anrechnungsfähigen monatlichen Nettoeinkommen des Verklagten ausgegangen, da es den Gewerbeertrag für das Jahr 1968 unrichtig ermittelt habe und überdies die Zuschläge für gesundheitsschädigende Arbeit nicht abgesetzt worden seien. Der Berechnung der Unterhaltshöhe seien 950 M zugrunde zu legen gewesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. "Aus den Gründen: Der vom Bezirksgericht vertretenen Auffassung, die Mitarbeit der Ehefrau des Verklagten in dessen Handwerksbetrieb beeinflusse das der Unterhaltsibemessung zugrunde zu legende Einkommen nicht, die Ehefrau gelte vielmehr als unterhaltsberechtigt, kann nicht gefolgt werden. Über die Frage, ob der im / Gewerbebetrieb des anderen mit tätige Ehegatte am Nettogewinn unmittelbar beteiligt ist, hat das Gericht nach den vermögensrechtlichen Prinzipien und Bestimmungen des Familiengesetzuches zu befinden. Der vom Rechtsmittelsenat begangene Weg, ausschließlich von' unterhaltsrechtlichen Grundsätzen bei besonderer Betonung der Interessen unterhaltsberechtigter Kinder auszugehen, war nicht geeignet, eine der Rechtslage entsprechende Lösung zü finden. Im FGB wird zwar nicht ausdrücklich geregelt, wie sich die Eigentums- und Vermögensverhältnisse am Gewinn aus einem Gewerbebetrieb, der einem Ehegatten allein oder beiden Ehegatten gehört, gestalten. Jedoch lassen sich aus ihm die Grundsätze ableiten, wie bei der Klärung des Problems zu verfahren ist. Es widerspräche der Gleichberechtigung von Mann, und Frau (§ 2 FGB), würde ein Ehegatte, der seine Arbeitskraft dem Betrieb des anderen zur Verfügung stellt, nicht unmittelbar an den Erträgen beteiligt, sondern der gesamte Nettogewinn als alleiniges Arbeitseinkommen des Betriebsinhabers angesehen. Grundsätzlich kann und darf der mitarbeitende Ehegatte nicht schlechter gestellt werden, als wenn er anderweit einer Berufstätigkeit nachginge und Arbeitseinkommen erzielte. Die Besonderheit der familienrechtlichen Beziehungen erfordern es, ihn vor allem auch in Handwerksbetrieben, in denen die gemeinsame Arbeit der Eheleute besonders familienrechtlichen Charakter trägt, an Stelle eines Vergütungsanspruchs in angemessener Weise am Nettoertrag aus dem Betrieb zu beteiligen. Insoweit sind die Erwägungen des Bezirksgerichts nicht abwegig, wenn Me auch zu unrichtigen Schlußfolgerungen führten. Eine solche Ge-staltung der Eigentumsverhältnisse der Ehegatten wird den Prinzipien unseres sozialistischen Familienrechts am besten gerecht. Trotz unterschiedlicher Auffassungen über die Vermögensbildung bei Handwerkern, Freischaffenden und sonstigen Gewerbetreibenden, auf die hier nicht einzugehen ist, wurde in Rechtsprechung und in Publikationen, von unwesentlichen Unterschieden abgesehen, beinahe einmütig die Meinung vertreten, daß an den Netto-Erträgnissen aus Handwerks- und sonstigen individuell betriebenen Unternehmen beide Ehegatten unmittelbar Eigentum erwerben, wenn ihnen der Betrieb gemeinsam gehört, aber auch, wenn ein Ehegatte nicht Teilhaber ist, jedoch in ihm in beachtlicher - Weise mitärbeitet (vgl. hierzu: KrG Perleberg, Urteil vom 30.August 1965 F 226/65 mit Anmerkung von Schietsch, NJ 1966 S. 122; Seifert, „Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe individuell arbeitender Handwerker“, NJ 1967 S. 381; Drechsler, „Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe individueH arbei- tender Gewerbetreibender und Freischaffender", NJ 1967 S. 754; Ansorg, „Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehen von Gewerbetreibenden und Freischaffenden“, NJ 1968 S. 207). Entgegen dem Standpunkt des Bezirksgerichts steht nach alledem der Ehefrau des Verklagten, die unbestritten in der Tischlerei mit tätig ist, am Jahresnettogewinn ein noch näher zu bestimmender Anteil als Einkommen aus ihrer Mitarbeit unmittelbar zu. Dieser Anteil hat bei der Ermittlung des Einkommens des Verklagten außer Betracht zu bleiben. Das wäre nicht anders, wenn die Ehefrau des Verklagten anderweit in einem Arbeitsrechtsverhältnis stünde. Dann hätte ihr Arbeitseinkommen ebenfalls keinen unmittelbaren Einfluß auf die Ermittlung der Unterhaltshöhe, zumindest insoweit nicht, als es um die Feststellung des anrechnungsfähigen Einkommens des Verpflichteten geht. Ein solches Ergebnis ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Ehefrau gegenüber den außer der Ehe geborenen Kindern ihres Mannes keine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts werden daher durch die Beteiligung der im Gewerbebetrieb des Ehemannes mitarbeiteriden Ehefrau am Nettogewinn unterhaltsrechtliche Grundsätze nicht beeinträchtigt, und es kann daher auch keine gröbliche Verletzung der Interessen des gegenüber dem Ehemann unterhaltsberechtigten Kindes eintreten. Der Meinung des Bezirksgerichts folgen, würde andererseits eine Benachteiligung derjenigen Unterhaltsberechtigten zur Folge haben, die Ansprüche gegen die Ehefrau stellen können. Die Feststellung, wie hoch sich der Anteil der Ehegatten am Nettogewinn beläuft, ist nur bei bestimmten Anlässen erforderlich. Hierfür besteht während der Ehe im Verhältnis- der Ehegatten zueinander in der Regel keine Notwendigkeit. Es handelt sich beiderseits um Arbeitseinkommen. Werden mit ihm Sachen und Vermögensrechte erworben oder Ersparnisse gemacht, gelten für die Gestaltung der Eigentums- und Vermögens Verhältnisse der Ehegatten insbesondere die Vorschriften des § 13 Abs. 1 FGB, wobei die hierzu in der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentumsund Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II S. 180) vor allem in Abschnitt A I gegebenen Hinweise zu beachten sind. Auf Besonderheiten, die sich ergeben können, wenn z. B. die Gewinnanteile dazu verwendet werden, das Betriebsvermögen zu erhalten oder zu erweitern, oder falls die Ehegatten die Vermögensauseinandersetzung betreiben, braucht in dieser Sache ebenfalls nicht eingegangen zu werden. Die Bestimmung der wertmäßigen Anteile am Nettogewinn ist jedoch in jedem Falle erforderlich, wenn, wie in diesem Verfahren, ein Ehegatte von einem Unterhaltsberechtigten in Anspruch genommen wird, dem der andere Ehegatte gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist! Bei solcher Sachlage ist sorgfältig zu prüfen, wie sich im einzelnen die Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb des anderen gestaltet. Dabei ist die Art .der geleisteten Arbeit, die vor allem bei Handwerkern sehr differenziert sein kann und von der Ausbildung, weiteren Qualifikation und Arbeitserfahrung der Ehegatten abhängig .ist, für die Festsetzung der Anteilshöhe von erheblicher Bedeutung. Weiter ist der zeitmäßige Umfang der jeweiligen Mitarbeit der Ehegatten beachtlich. Die. Arbeitsleistungen der Ehepartner sind also sowohl nach Qualität' als auch nach Quantität einzuschätzen. Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, daß sich aus einschlägigen tariflichen Bestimmungen gewisse Anhaltspunkte für die Be- 5 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 591 (NJ DDR 1970, S. 591) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 591 (NJ DDR 1970, S. 591)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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