Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 589

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 589 (NJ DDR 1970, S. 589); dem damals vorliegenden Gutachten des Sachverständigen P. gefolgt und demzufolge, davon ausgegangen, daß die betreffenden Räume nicht nur feuer-, sondern auch explosionsgefährdet seien. In dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Gutachten einer Expertengruppe des Hauptbetriebes J. und des Werkes II gemäß § 7 Abs. 2 der ABAO 31/2 wurde die Explosionsgefahr verneint, weil die Durchlüftung der Generatorenhalle gewährleistet und die austretenden Gasmengen gering seien. Wie daraus weiter hervorgeht, haben auch unter dem Gesichtspunkt des § 4 der ASAO 142 Gaswerke der Gutachter P. sowie der Vorsitzende des Fachunterausschusses der Kammer der Technik „Merkmale für Explosionsgefahren“ iim Fachverband Elektrotechnik dem unter der Bedingung zugestimmt, daß die Pflege und Wartung der betriebstechnischen Einrichtungen der betrieblichen Arbeits- und Brandschutzanweisung und deren Ergänzung vom 10. Oktober 1969 entspricht. , Der Werkdirektor, der Zeuge E., der gemäß § 7 der ABAO 31/2 die Beurteilung vorzunehmen hat, teilt den im Gutachten enthaltenen Standpunkt, der in all den Jahren bereits von den Verantwortlichen sowie sachverständigen Mitarbeitern des Hauptwerkes und des Werkes II vertreten worden ist. Inwieweit die Aussage dieses Gutachtens auch auf die durch Brand zerstörte Generatorenanlage zutrifft, bedurfte keiner weiteren gutachterlichen Beurteilung, weil der Angeklagte bereits nach dem Beweisergebnis des Bezirksgerichts aus subjektiven Gründen nicht wegen einer durch Pflichtverletzung herbeigeführten bzw. nicht beseitigten Explosionsgefährdung verantwortlich gemacht werden durfte. Wie sich aus § 10 StGB ergibt, muß auch die Pflichtverletzung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen worden sein, um strafrechtlich erheblich zu sein. Wenn wie festgestellt sämtliche Fachleute des Werkes jedoch seit jeher den Standpunkt einnah-men, es liege keine Explosionsgefährdung vor, so durfte dem Angeklagten, noch dazu als Nicht-Techniker, nicht mehr zugemutet werden als den Fachleuten, von denen er sich nach dem Gesetz beraten lassen soll. Das hat das Bezirksgericht verkannt. Insoweit ist dem Berufungsvorbringen zuzustimmen. Dagegen ist das Urteil des Bezirksgerichts richtig, soweit es besagt, daß der Angeklagte in bezug auf die Pflichtverletzungen fahrlässig gemäß § 8 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Soweit mit der Berufung vorgebracht wird, der Angeklagte sei deswegen nicht schuldig, weil er bei Übernahme der Funktion als Leiter des Wer- ' kes IT nicht in seine Aufgaben hinsichtlich des Arbeits- und Brandschutzes eingewiesen worden sei, geht das schon deshalb fehl, weil selbst dann, wenn dies zuträfe, dadurch der Angeklagte nicht von seiner Verantwortung frei wäre. Gemäß §§ 18 und 8 Abs. 3 ASchVO ist jeder leitende Mitarbeiter verpflichtet, „darauf zu achten, daß die Werktätigen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Hinblick auf den Gesund-heits- und Arbeitsschutz sowie den Brandschutz erforderlich sind“. Daraus ergibt sich zugleich der gesetzliche Auftrag an ihn, sich selbst die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, die notwendig sind, um dieser Verpflichtung gerecht werden zu können. Das Oberste Gericht hat dazu bereits in seinem Urteil vom 18. Februar 1965 - 2 Ust 3/65 - (NJ 1965 S. 300) ausgesprochen: „Aus der jedem leitenden Mitarbeiter eines Betriebes angefangen vom Werkleiter bis gegebenenfalls zum Brigadier und seinem Stellvertreter obliegenden Pflicht, den Gesundheits- und Arbeitsschutz im jeweiligen Verantwortungsbereich zu sichern, folgt dessen persönliche Verpflichtung, sich das Wissen über die für das konkrete Arbeitsgebiet maßgebenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verschaffen und es ständig zu vervollkommnen. Die Anleitung und Kontrolle durch die übergeordneten leitenden Mitarbeiter ist eine wichtige Voraussetzung für die Vermittlung dieses Wissens, befreit den einzelnen leitenden Mitarbeiter aber nicht von der persönlichen Verpflichtung.“' Der Angeklagte kann sich nicht, wie das in der Berufungsschrift geschieht, mit Unkenntnis darüber entschuldigen, daß er für den Arbeits- und Brandschutz verantwortlich war. Er mußte einräumen, daß ihm der bei den Akten befindliche' Funktionsplan zur Kenntnis gegeben worden ist. Unter den Aufgaben des Angeklagten steht dort ausdrücklich wenn auch an letzter Stelle „Einhaltung der Arbeitsschutzverordnung und der 1. Durchführungsbestimmung des Brandschutzgesetzes“. Der Angeklagte hat sich in Abweichung von seinem sonstigen vorbildlichen Verhalten diese Pflichten nicht bewußt gemacht, sondern sich in Anbetracht seiner sonstigen umfangreichen beruflichen und gesellschaftlichen Tätigkeit mit dem Wissen beruhigt, daß sich der Technische Leiter, der Verurteilte G., aktiv um den Arbeits- und Brandschutz kümmere und in technischer Hinsicht mehr als er selbst davon, verstehe. Der Arbeits- und Brandschutz ist aber nicht allein eine technische. Angelegenheit, wenn diese wichtige Seite auch nicht abgewertet werden soll und darf. Entscheidend mußte für den Angeklagten sein, daß er als Leiter des Werkes II für die Sicherheit der Werktätigen und der seiner Verwaltung anvertrauten Werte des Volkseigentums an erster Stelle verantwortlich ist. Die Einstellung, die der Angeklagte zum Arbeits- und Brandschutz gezeigt hat, charakterisiert das Gesetz, wie das Bezirksgericht richtig erkannt hat, als verantwortungslose Gleichgültigkeit, infolge der er sich seine Pflichten auf diesem Gebiet nicht bewußt gemacht hat (§ 8 Abs. 2 StGB). Daran ändert nichts, daß er ansonsten als verantwortungsbewußte und sehr positive Persönlichkeit beurteilt wird. Hinsichtlich des Arbeits- und Brandschutzes hat er dieses Verantwortungsbewußtsein völlig vermissen lassen und deswegen seine Pflichten nicht erkannt. Den Ausführungen des Bezirksgerichts, daß die Pflichtverletzungen des Angeklagten mit ursächlich dafür waren, daß der Verurteilte Kr. durch offenes Feuer mehrmals Brandgefahren und schließlich den Brand auslöste, ist zuzustimmen. Das Berufungsvorbringen, es sei über den Brandschaden in Höhe von 250 000 Mark hinaus kein weiterer Schaden entstanden, ist ‘ richtig. Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergab, ist der vorübergehende etwa vierwöchige Produktionsausfall durch die hohe Einsatzbereitschaft der Werktätigen des Betriebes rechtzeitig wieder aufgeholt worden, so daß insoweit ein bleibender Schaden dem geschädigten Betrieb nicht entstanden ist. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen Brandgefährdung und wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes in Tateinheit mit Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes schuldig gesprochen und in bezug auf die Folgen die Schuldart des § 8 Abs. 2 StGB angewendet. Die schädlichen Folgen wären für den Angeklagten bei pflichtgemäßem Verhalten Einbeziehung des Arbeits- und Brandschutzes in seine Leitungstätigkeit voraussehbar und dadurch vermeidbar gewesen. Es ist nicht richtig, wenn das Bezirksgericht in seinem Urteil davon spricht, das Unterlassen könne. nur als eine „gelegentliche Nichterkennung seiner Pflichten ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung verletzt werden. Zur Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht erforderlich, daß die vorliegenden Informationen umfassend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden.

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