Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 587

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 587 (NJ DDR 1970, S. 587); Rechtsprechung Strafrecht §§ 8, 16, 18 ASchVO. 1. Der im Urteil vom 30. Januar 1967 2 Zst 13/66 (NJ 1967 S. 510) ausgesprochene Grundsatz „Betriebsleiter i. S. des § 8 ASchVO ist nur der Leiter eines juristisch selbständigen Betriebes, nicht dagegen derjenige Werktätige, der zwar die Bezeichnung Betriebsleiter trägt, jedoch nur einen juristisch unselbständigen Teil eines Betriebes leitet", gilt nicht für die Direktoren der zu einem Kombinat nach der VO über die Bildung und Rechtsstellung von volkseigenen Kombinaten vom 16. Oktober 1968 (GBl. n S. 963) zusammengeschlossenen Betriebe. Deren Stellung im Kombinat kann auf Grund ihrer Pflichten und Rechte für den von ihnen geleiteten Betrieb .nicht mit der eines Betriebsteilleiters gleichgestellt werden, weil sie höhere Verantwortung und größere Selbständigkeit zu Entscheidungen als diese haben. Daher muß der Direktor eines Kombinatsbetriebes als Betriebsleiter nach §8 ASchVO aufgefaßt werden. (Die im o. g. Urteil vertretene gegenteilige Rechtsauffassung wird damit aufgegeben.) 2. Aus dem Rechtsstandpunkt, daß der Direktor eines Kombinatsbetriebes als Betriebsleiter nach § 8 ASchVO anzusehen ist, folgt, daß neben dem Kombinatsdirektor die Betriebsdirektoren für ihren Leitungsbereich Arbeitsschutzinstruktionen gemäß 816 ASchVO zu erlassen haben. 3. Ein Betriebsteilleiter, der die Belange des Arbeitsund Brandschutzes nicht in seine Leitungstätigkeit einbezieht, verletzt elementare Rechtspflichten. Er ist verpflichtet, durch Anleitung der ihm nachgeord-neten leitenden Mitarbeiter und von diesen zu fordernde Berichterstattung den Arbeits- und Brandschutz zu sichern sowie in größeren zeitlichen Abständen eigene Kontrollen vorzunehmen (88 18, 8 ASchVO). OG, Urt. vom 22. April 1970 - 2 Ust 4/70. Das Bezirksgericht hat, soweit es den Angeklagten Kö. betrifft, im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der 62jährige Angeklagte übernahm im Jahre 1948 die kaufmännische und im Jahre 1965 die Gesamtleitung des Werkes II des VEB J. in G. Laut Eunktionsplan war er mit der eigenverantwortlichen Leitung des Werkes II beauftragt und dem Direktor des Hauptwerkes in J. unmittelbar unterstellt. Er erhielt von dort Richtlinien und Informationsblätter für die Gebiete Arbeits- und Brandschutz mit konkreten Hinweisen auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Am 8. Juni 1969 brach in der Generatorenanlage des Betriebes ein Brand aus, durch den ein Sachschaden von etwa 250 000 M entstand. Die Ursache des Brandes war die übermäßig schnelle und intensive Erwärmung des Staub- und Teersackes mittels einer Gaslunte durch den Verurteilten Kr., der im Januar 1969 durch den verurteilten Technologen H. mündlich in die Aufgaben der Reinigung des Staub- und Teersackes eingewieSen worden war. Dabei war ihm u. a. erklärt worden, daß in Vorbereitung der Reinigung der Teersack unterhalb des Schiebers mittels eines offenen Feuers oder einer Gaslunte zu erwärmen, der Schieber zu öffnen und der Teer mit einer glühenden Eisenstange zu durchstoßen , ist. Da es früher mehrfach zu kleineren Glimmbränden gekommen war, sollten ein Feuerwehrmann und ein Gehilfe beim „Teerausbrennen“ zugegen sein. Die Reinigung erfolgte jeweils in größeren Abständen bis zu: gehn Wochen. Der Verurteilte Kr. nahm sie in der Brandnacht zum dritten Mal vor. Uber die Weisung des Verurteilten H. hinausgehend, begann Kr. bereits vor dem Eintreffen des Feuerwehrmannes und des Gehilfen mit der Vorbereitung der Entleerung. Er beheizte mit der Gaslunte nicht nur den Schieber, sondern auch den Teersack selbst, so daß aus diesem plötzlich größere Mengen Teer herausfielen, Flammen am Teersack auftraten und sich der im Raum liegende Kohlenstaub entzündete. Zur rechtlichen Beurteilung hat das Bezirksgericht ausgeführt: Bei der Reinigung des Teersackes seien die Arbeitsschutzbestimmung 142 Gaswerke vom 30. Oktober 1952 (GBl. S. 1217), die Arbeits- und Brand-schutzanordnung-31/2 Feuer- und explosionsgefährdete Betriebsstätten vom 22. Juli 1963 (GBl. II S. 554) und die ASAO 513 Generatoren und Generatorengasleitungen vom 30. Oktober 1952 (GBl. S. 1222) sowie die Brandschutzordnung Ziff. 3.40 verletzt worden. Nach diesen Bestimmungen dürfen Gasleitungen und Apparate wegen der Explosionsgefahr nur in Gegenwart und nach näherer Weisung eirter mit der Aufsicht betrauten Person gefüllt und entleert werden; es besteht ein Verbot des Umgangs mit offenem Feuer, Licht oder sonstigen Zündquellen sowie Rauchverbot. Sämtliche Teile der Gaserzeugungsanlage und des Gebäudes sind danach regelmäßig vom Kohlenstaub zu befreien. Wöchentlich einmal sollen gründliche Reinigungen mit Wasser sowie laufende Belehrungen nach den Arbeitsschutzanordnurigen erfolgen. In bezug auf die Dampfbeheizungsanlage sei auch die ABAO 3/1 Schutzgüte der Arbeitsmittel und -verfahren verletzt worden. Der Angeklagte sei als Betriebsleiter im Sinne des § 8 ASchVO anzusehen. Er habe seine Rechtspflichten aus der ASchVO, der ASAO 1 und dem Brandschutzgesetz vom 18. Januar 1956 (GBl. I S. 110) und dessen 1. DB vom 16. Januar 1961 (GBl. II 'S. 49), insbesondere aus den §§ 1, 2, 7, 8 verletzt, durch Anleitung und Kontrolle für die Einhaltung der vorgenannten Arbeits-/ und Brandschutzbestimmungen zu sorgen, Arbeitsschutzinstruktionen zu erlassen und Berichterstattung von den leitenden Mitarbeitern zu verlangen. Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen Gefährdung der Brandsicherheit (8 187 StGB) und fahrlässiger Verursachung eines Brandes (8188 StGB) in Tateinheit mit fahrlässigem Vergehen gegen den Gesundheit- und Arbeitsschutz (8 193 Abs. 1 StGB) zur Bewährung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der der Freispruch des Angeklagten bzw. die Strafe des öffentlichen Tadels erstrebt wird. Es wird mit ihr vorgetragen, der Angeklagte sei leitender Mitarbeiter gemäß § 18 ASchVO und nicht Be-v triebsleifer nach § 8 ASchVO. Er habe außerdem nicht die erforderlichen Kenntnisse auf technischem Gebiet gehabt, um seiner Verantwortung auf1 dem Gebiet des Brandschutzes gerecht werden zu können. Vom Hauptwerk sei er nicht in seine Pflichten auf diesem Gebiet eingewiesen worden, pie gesamte Anleitung und Kontrolle im Brandschutz durch das Hauptwerk und die WB sei nicht über den Angeklagten, sondern über den in diesem Verfahren bereits rechtskräftig Verurteilten G. gelaufen. Weiter handle es sich bei den betreffenden Räumen nicht um explasions-gefährdete; zumindest habe der Angeklagte in dieser Hinsicht auf die Meinung' der Fachleute voni -Hauptwerk und von der WB vertrauen dürfen. Auf Grund der ausnahmsweisen' ergänzenden Beweisaufnahme des Senats wurde der Sachverhalt in bezug auf die Höhe des entstandenen Schadens dahin festgestellt, daß dieser etwa 250 000 M beträgt und weiterer Schaden nicht eingetreten ist. Weiter wurde geklärt, daß das Werk II ein juristisch unselbständiger Betriebsteil des VEB J. ist. Die Berufung führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils. ■ ■ 587;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die Einleitung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung und Veränderung der Mängel und Mißstände abzunehmen, sondern diese durch die zur Verfügungstellung der erarbeiteten Informationen über festgestellte Mängel und Mißstände in die Lage zu versetzen, ihre Verantwortung für die konsequente Verwirklichung der Beschlüsse der Partei, für die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . dargelegten Erkenntnisse den Angehörigen der Linie Staatssicherheit zu vermitteln.

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