Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 586

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 586 (NJ DDR 1970, S. 586); Ehe geborenen Kindes die Einrede aus § 22 Abs. 2 Satz 2 FGB in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 FGB mit Erfolg geltend machen kann. Er ist berechtigt, Zahlungen für die Zeit, die ein Jahr vor Erhebung der Klage liegt, zu verweigern; es sei denn, er hat sich einer Verpflichtung zur Er- höhung des Unterhalts entzogen (§20 Abs. 2 Satz 2 FGB). GERD JANKE, Richter am. Bezirksgericht Neubrandenburg Informationen In den letzten Wochen fanden in den Betrieben der DDR die Neuwahlen der Konfliktkommissionen statt. Wie vom FDGB-Bundesvorstand mitgeteilt wird, wurden 21 724 Konfliktkommissionen gewählt, denen 185 984 Mitglieder angehören. Die Anzahl der Frauen in den Konfliktkommissionen ist von 67 984 im Jahre 1968 auf 75 244 im Jahre 1970 gestiegen. Die Neuwahlen sind ein weiterer bedeutender Schritt zur Entwicklung der sozialistischen Demokratie in der Rechtspflege. Wahlvorbereitung und -durchführung waren durch eine umfassende Gemeinschaftsarbeit zwischen den Gewerkschaften und den staatlichen Rechtspflegeorganen bestimmt. *■ Auf Einladung des Präsidenten des Obersten Gerichts der Volksrepublik Ungarn, Dr. Szakacs, weilte in der Zeit vom 10. bis 17. Juni 1970 eine Delegation des Obersten Gerichts der DDR unter Leitung seines Präsidenten Dr. Toeplitz in Ungarn. Im Mittelpunkt zahlreicher freundschaftlicher Begegnungen und Fachgespräche mit den ungarischen Juristen, darunter auch mit dem Minister der Justiz, Dr. Korom, und dem Generalstaatsanwalt, Dr. Szenäsie, stand der Austausch von Erfahrungen über die Wirksamkeit des Systems der Leitung der Rechtsprechung in beiden Ländern. Der Besuch diente der weiteren Vertiefung der freundschaftlichen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Obersten Gerichten der Volksrepublik Ungarn und der Deutschen Demokratischen Republik. Der Konsultativrat für LPG-Recht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts erörterte in seiner Sitzung am 17. Juli'1970 den derzeitigen Stand der rechtlichen Regelung horizontaler Kooperationsbeziehungen zwischen sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich die Zusammenarbeit der Landwirtschaftsbetriebe auf freiwilliger Grundlage bei Beibehaltung der juristischen und wirtschaftlichen Selbständigkeit, der Partner in recht differenzierten Formen vollzieht, haben sich mannigfaltige Kooperationsvereinbarungen herausgebildet, die als mögliche Vertragsmuster auch publiziert worden sind. Um im Rahmen der Kooperation optimale ökonomische Ergebnisse zu ermöglichen, muß jeder Partner seine Verpflichtungen gegenüber den anderen gewissenhaft erfüllen, da sonst betriebliche und volkswirtschaftliche Verluste eintreten können. Die Freiwilligkeit der Vereinbarungen der Kooperationspartner kann deshalb keineswegs dahin verstanden werden, daß sich aus ihnen ergebende Pflichten unbeachtet bleiben dürfen. Diesbezügliche Schwierigkeiten konnten bisher wegen . der unzureichenden rechtlichen Regelungen nicht immeb zufriedenstellend überwunden werden. Der Konsultativrat hält es daher für erforderlich, Empfehlungen für die rechtliche Ausgestaltung der Kooperationsverträge zu entwickeln, die auch Vorschläge darüber enthalten sollen, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Partner die getroffenen - Vereinbarungen schuldhaft nicht einhalten. Dabei ist auch zu klären, in welchen Fällen die Anwendung von Bestimmungen des Vertragsgesetzes oder der gesetzlichen Regelungen des Agrarrechts vereinbart werden können. Dazu sind die bereits praktizierten Vereinbarungen und die dabei gewonnenen Erfahrungen sorgfältig zu analysieren. Übereinstimmung besteht darüber, daß sich bei der Vergütung der in Kooperationsgemeinschaften tätigen Genossenschaftsmitglieder der Wert der Arbeitseinheit grundsätzlich nach dem ökonomischen Ergebnis der LPG bestimmen sollte, aus der das Mitglied kommt. Unterschiede in der Vergütung der Arbeit für Mitglieder aus verschiedenen LPGs sollen nach und nach dadurch überwunden werden, daß die Genossenschaften mit niedrigerem Produktionsniveau an das Niveau der vorbildlich arbeitenden Kooperationspartner herangeführt werden. * Grundlage der Erörterungen des Konsultativrats für Patentrecht beim 2. Zivilsenat des Obersten Gerichts in seiner Sitzung am 1. September 1970 waren von Prof. Dr. Winklbauer und Dr. Kastler (Humboldt-Universität) aüsgearbeitete Thesen, die sich mit dem Trend der Forschung und Entwicklung auf naturwissenschaftlichem und technischem Gebiet zur Polarisation von Systemlösungen und Anwendungslösungen beschäftigten. Unter Systemlösungen sind neue Wirkprinzipien und Technologien zu verstehen, die Bekanntes mit neuen technischen bzw. technologischen Lösungen vereinen. Auf patentrechtlichem Gebiet entsteht daher die Frage, was in solchen Fällen gemäß § 1 Abs. 1 PatG als neue gewerblich benutzbare Erfindung zu verstehen ist. In der Systemlösung können z. B. vier technische Detaillösungen enthalten sein, auf die vier Patente erteilt werden könnten. Dabei taucht aber die Frage auf, ob es nicht günstiger wäre, im Rahmen von Pionier- und Spitzenleistungen und bei der Systemautomatisierung für Systemlösungen ein einheitliches Patent zu erteilen. Dabei wäre zu erwägen, das Systempatent im Falle der Benutzung höher zu vergüten als das Anwendungspatent. Ein zweiter HauptabschnitT der Thesen beschäftigte sich mit der Konzeption des Erfindervergütungsrechts. Es wurde dargelegt, daß der gegenwärtige Rechtszustand die Erfindertätigkeit nicht genügend stimuliere, da bei der Vergütung nach dem Nutzen bzw. nach dem Umsatz die subjektiven Leistungen der Erfinder nicht genügend berücksichtigt würden. Deshalb sei ein System von Faktoren zu schaffen, das eine bessere Vergütung der subjektiven Erfinderleistung gewährleistet. In der Diskussion hoben die Vertreter des Patentamtes hervor, daß die Erteilung eines Systempatents in der praktischen Bearbeitung auf Schwierigkeiten stieße, insbesondere würde die Übersichtlichkeit der Patentschriften darunter leiden. Auch sei die internationale Klassifikation schon derart unterteilt, daß ein eventuelles Systempatent in verschiedene Klassen eingestuft werden müßte. Außerdem könne sich ein Systempatent auch hemmend auf die Anwendung der EDV auswirken. Bezüglich der' Neuregelung des Erfindervergütungsrechts gab es im Konsultativrat Übereinstimmung darüber, daß neben der sich im Produkt objektivierenden erfinderischen Leistung auch die subjektive Leistung des Erfinders mitzubewerten ist. Die Diskussion über diese Fragen soll fortgesetzt werden. , Im Staatsverlag der DDR ist erschienen; Urheberrecht der DDR Lehrbuch Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. habil. Püschel i626 Seiten, Leinen, Preis: 35 M Internationales Verkehrsrecht Grundriß Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. Bergner 508 Seiten, Leinen, Preis: 25 M 586;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 586 (NJ DDR 1970, S. 586) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 586 (NJ DDR 1970, S. 586)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Operationsplanes des jeueiligen Zentralen Operatiworganges oder und der Hinweise und Orientierungen der Zentralen Koordinierungsgruppe oder Übergabe an die Deutsche Volkspolizei, sofern deren Verantwortlichkeit gegeben ist.

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