Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 585

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 585 (NJ DDR 1970, S. 585); -V der VO, daß der bestehende Versicherungsschutz die Leiter der Betriebe bzw. die Vorstände der LPG nicht davon entbindet, die materielle Verantwortlichkeit der Mitarbeiter bzw. Mitglieder geltend zu machen. Für die Geltendmachung sind der Betriebsleiter (§ 112 GBA) bzw. der Vorstand der LPG (§ 15 LPG-Ges.) verantwortlich. Sie haben also auch bei versicherten Schadensfällen die materielle Verantwortlichkeit zu prüfen, ggf. die erforderlichen Maßnahmen durchzusetzen vjnd der Staatlichen Versicherung unverzüglich das Ergebnis mitzuteilen. Die von- den Schädigern auf Grund ihrer materiellen Verantwortlichkeit geleisteten, Zahlungen sind an die Staatliche Versicherung zu überweisen, wenn nicht beim Betrieb bzw. der LPG ein Schaden verblieben ist, der durch die Versicherungsleistung nicht gedeckt1 ist. Das soll folgendes Beispiel verdeutlichen: Ein neuwertiges Kraftfahrzeug, ist mit 500 M Selbstbeteiligung kaskoversichert. Wird an diesem Fahrzeug durch Fahrlässigkeit eines Betriebsangehörigen z. B. ein Schaden von 10 000 M verursacht, dann zahlt die Staatliche Versicherung 9 500 M an den Betrieb. Macht nun der Betrieb im Wege der materiellen Verantwortlichkeit gegen den Schädiger wegen eines besonders groben Verstoßes gegen die Arbeitspflichten den Anspruch in Höhe eines vollen Monatsgehalts das in unserem BeL spiel 650 M betragen soll geltend (§ il3 GBA), dann hat der Leiter des Betriebes die Versicherung über die Höhe der materiellen Verantwortlichkeit zu informieren und einen Betrag von 150 M (das ist der Betrag, der über die Selbstbeteiligung hinausgeht) an die Staatliche Versicherung zu überweisen. Wird vom Betriebsleiter bzw. vom Vorstand der LPG die materielle Verantwortlichkeit des Mitarbeiters bzW. Mitgliedes entgegen den sich aus den arbeits- und LPG-rechtlicheh Bestimmungen für die Betriebsleiter ergebenden Verpflichtungen nicht geprüft und ggf. nicht durchgesetzt, so verstoßen sie damit gegen § 10 des Gesetzes bzw. der VÖ. Die Staatliche Versicherung hat dann das Recht, vom Betrieb den über die Selbstbeteiligung hinausgehenden, durch die Versicherungsleistung abgedeckten Betrag zu fordern, weil Betriebsleiter bzw. LPG-Vorstand den Anspruch unberechtigt aufgegeben haben. Nun muß die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit nicht immer zum Ergebnis haben, daß eine finanzielle -Entschädigung verlangt wird. Der Betrieb bzw. die LPG können auch auf die Geltendmachung des Schadenersatzes verzichten (§115 Abs. 4 GBA, § 15 Abs. 2 LPG-Ges.). Geschieht das, so sind die Gründe dafür schriftlich festzulegen und dem Werktätigen mitzuteilen, wobei zu beachten ist, daß auch die Staatliche Versicherung einen Durchschlag des Schreibens erhält. Die Beachtung der hier dargelegten Bestimmungen des Versicherungsrechts durch Betriebsleiter und LPG-Vorstände trägt zur besseren Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei. Gleichzeitig wird hierdurch zusätzlicher Arbeitsaufwand bei den Betrieben und LPGs sowie der Staatlichen Versicherung vermieden, der regelmäßig entsteht, wenn bei derartigen Schadensfällen nicht von vornherein die materielle Verantwortlichkeit geprüft wird. PAUL HEROLD, Sektorenleiter bei der Kreisdirektion Zossen der Staatlichen Versicherung Zur Verjährung des Anspruchs eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes ~aUf Erhöhung des Unterhalts für die Vergangenheit Zuweilen wird in der gerichtlichen. Praxis die Auffassung vertreten, ein außerhalb der Ehe geborenes Kind habe beim Vorliegen der übrigen in § 22 FGB genannten' Voraussetzungen einen Rechtsanspruch gegen seinen Vater auf Erhöhung des Unterhalts rückwirkend für das laufende Jahr und für die vier vorhergehenden Jahre, ohne daß der in Anspruch genommene Mann wegen dieser Jahre Verjährung einwenden könne. Diese Auffassung wird aus §46 Abs. 1 Satz 3 FGB . abgeleitet, weil diese Bestimmung wegen der Unterhaltszahlung des Vaters für sein außerhalb der Ehe geborenes Kind ausdrücklich auf die §§ 19; 20 Abs. 1, 21 und 22 FGB verweist, jedoch nicht auf § 20 Abs. 2 FGB, wonach Unterhaltsrückstände höchstens für ein Jahr rückwirkend gerichtlich geltend gemacht werden können. Deshalb gelte bei solchen Klagen § 108 FGB, wonach lediglich diejenigen Forderungen verjährt sind, die, früher als vier Jahre vor dem Jahr der Klageerhebung fällig geworden sind. Dieser Ansicht waren zunächst offenbar auch die Verfasser des FGB-Lehrkommentars, 1. und 2. Auflage, Berlin 1966 und 1967 (vgl. Anm. II Ziff. 5 Buchst a zu § 22 [S. 97]). Dagegen wird nunmehr in der 3. Auflage des FGB-KommentStrs, Berlin 1970, die Auffassung vertreten, daß bei einer Abänderungsklage Rückstände gemäß § 20 Abs. 2 in der Regel in einem Jahr verjähren und daß das auch bei Abänderungsansprüchen des außerhalb der Ehe geborenen Kindes gilt (vgl. Anm. 2.5. zu § 22 [S. 118 f.]). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Zunächst sei darauf hingewiesen, daß durch §46 Abs. 1 Satz 3 FGB-sämtliche in §22 FGB enthaltenen Bestimmungen also auch dessen Abs. 2 Satz 2, der auf § 20 Abs. ,2 FGB weiterverweist für die Un-terhaltsbeziehufigen zwischen dem außerhalb der Ehe geborenen Kind und seinem Vater für anwendbar erklärt werden. Auch. in .Ziff. 8 Buchst, a des Beschlusses des sidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der FVerfO vom 18. Mai 1966 I Pr 112 - 5/66 (NJ 1966 S. 411)' wild allgemein darauf hingewiesen, daß der . Unterhaltsberechtigte bei wesentlicher Erhöhung des Einkommens des Verpflichteten nur mit der Einschränkung des § 20 Abs. 2 FGB eine rückwirkende Erhöhung des Unterhalts verlangen kann; differenziert wird zwischen den Ansprüchen von Kindern, die während bzw. außerhalb der Ehe geboren sind, nicht. Deshalb ist bereits aus der Systematik des Gesetzes und dem genannten Beschluß zu entnehmen, daß die Unterhaltsverpflichteten insoweit gleichgestellt sind. § 108 FGB gilt m. E. nur dann, wenn für außerhalb der Ehe geborene kinder erstmalig in der Regel im Zusammenhang mit der Feststellung der Vaterschaft Unterhalt gegen ihren Vater geltend gemacht wird. Diese lange Verjährungsfrist ist notwendig, weil aus vielfältigen Gründen nicht immer die Unterhaltsansprüche dieser Kinder unverzüglich gegen die Väter geltend gemacht werden können. Deshalb ist es notwendig, die außerhalb der Ehe geborenen Kinder durch eine relativ länge Verjährungsfrist vor dem Verlust ihrer für die Vergangenheit entstandenen Unterhaltsforderungen zu schützen. Liegt jedoch bereits ein vollstreckbarer Titel auf Zahlung von Unterhalt für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind vor, so kann dieses bei der Geltendmachung eines , höheren Unterhalts gemäß § 22 FGB nicht anders gestellt sein als ein während der Ehe geborenes Kind, dessen Eltern geschieden sind bzw. getrennt leben In allen diesen Fällen ist der dringendste Lebensbedarf der Kinder durch die Unterhaltszahlungen der-Väter gedeckt; in der Regel sind den Erziehungsberechtigten auch die Anschriften der Unterhaltspflichtigen und meist auch deren Arbeitsstellen bekannt. Mit Hilfe des Referats Jugendhilfe oder der Gerichte ist es allen Müttern gleichermaßen möglich, vom Betrieb Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu erhalten und dann ggf. auf Erhöhung des Unterhalts zu klagen. Es besteht demnach kein Bedürfnis, Ansprüche von außerhalb der Ehe geborenen Kindern auf Erhöhung des Unterhalts hinsichtlich des Zeitraums, . für den eine rückwirkende Erhöhung geltend gemacht werden kann, rechtlich anders zu behandeln als Ansprüche der Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, daß im Falle einer Klage auf Erhöhung des Unterhalts auch der Vater eines außerhalb der 585;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 585 (NJ DDR 1970, S. 585) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 585 (NJ DDR 1970, S. 585)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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