Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 584

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 584 (NJ DDR 1970, S. 584); liehe Zuständigkeit des Kreisgerichts Meiningen für Streitfälle führte zwangsläufig zu einem erhöhten: Arbeitsanfall. Ein weiterer Grund für das Ansteigen 'der Mahnverfahren Miegt darin, daß die Zahlungspflicht für das Wassergeld dem Grundstückseigentümer, -pächter, -Verwalter oder -besitzer obliegt und sich dann’ Schwierigkeiten für den Betrieb ergeben können, wenn in der Person des Zahlungspflichtigen (z. B. durch Veräußerung oder Erbfall) ein Wechsel, eintritt. Da der Betrieb davon nicht immer sofort Kenntnis bekommt, werden die Rechnungen auch weiterhin dem Zahlungspflichtigen Eigentümer, Pächter usw. ausgestellt. In der Regel stellt dieser erst dann die rechtlichen Verhältnisse klar, wenn es zum Mahnverfahren kommt. Beide Betriebe hoben in diesem Zu-zammenhang aber auch hervor, daß die Zahl der Mahnverfahren im Jahre 1969 im Verhältnis zu den insgesamt Zahlungspflichtigen doch nur sehr gering ist. Im übrigen wird das Mahnverfahren von ihnen erst als letzte Maßnahme beantragt, und zwar bei solchen Bürgern, bei denen die Einstellung zu ihren Zahlungsverpflichtungen nachlässiger geworden ist. Im Ergebnis der Beratung des Kreisgerichts mit Vertretern der beiden Betriebe wurden folgende Vereinbarungen getroffen: Die Vertreter der Betriebe verpflichteten sich, in stärkerem Maße als bisher alle Möglichkeiten zur Erziehung der Bürger zur freiwilligen Einhaltung ihrer Zahlungsverpflichtungen auszuschöpfen, bevor* sie ein Mahnverfahren beantragen. Im Gesuch auf Erlaß eines Zahlungsbefehls soll nicht nur der Grund des Anspruchs . exakt angegeben, sondern auch dargelegt werden, daß die erste und die zweite Mahnung erfolglos waren oder welche Maßnahmen gegenüber dem Schuldner unternommen wurden. Das Kreisgericht empfahl beiden Betrieben, die Mahnkarten besser auszugestalten, damit sie für jeden Bürger übersichtlich und verständlich sind. So trägt z. B. die Mahn-kärte des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung den Vermeide „Zahlungseingänge ab . sind noch nicht berücksichtigt“. Daraus ergibt sich, daß Zahlungen erfolgt sein können und dennoch ein Mahnverfahren eingeleitet wird, weil auf Grund des betrieblichen Abrechnungssystems eine bestimmte Zeit bis zur Feststellung des Zahlungseingangs vergeht. Um dies zu vermeiden, wurde vorgeschlagen, eine kurze Zwischenfrist zu gewähren. Ferner empfahl das Kreisgericht den Betrieben, bei besonders hartnäckigen Schuldnern die Kaderleitung ihrer Arbeitsstelle oder das Arbeitskollektiv zu informieren, damit diese Kräfte durch Aussprachen und ähnliche ’Maßnahmen erzieherisch auf die Schuldner einwirken können. Das Kreisgericht verpflichtete den Sekretär, der ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß des Zahlungsbefehls erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden. Es vereinbarte mit den Betrieben, daß der Sekretär in notwendigen Aüs-nahmefällen im Mahnverfahren von den Betrieben auch die entsprechenden schriftlichen Unterlagen zur Prüfung anfordern kann. Eine wesentliche Schlußfolgerung aus der Beratung mit den beiden Betrieben sah das Kreisgericht schließlich, darin, den Fragen der freiwilligen Einhaltung von Zahlungsverpflichtungen in der Öffentlichkeitsarbeit mehr Aufmerksamkeit zu widmen. So ist vorgesehen, in der Bezirkspresse, in Betriebszeitungen sowie in Aussprachen mit Bürgern erzieherisch zu wirken, damit die freiwillige Einhaltung der Verpflichtungen immer mehr zur allgemein geübten Gewohnheit der Bürger wird. Das Kreisgericht wird die Entwicklung der Mahnverfahren auch weiterhin verfolgen und diese nach Ablauf einer bestimmten Zeit erneut einschätzen. Das Präsidium des Beziricsgerichts Suhl beurteilte die Initiative und Arbeitsmethode des Kreisgerichts als positiv und 'gab Hinweise zur weiteren Arbeit auf diesem Gebiet: Da die geringe Zahl der Widersprüche gegen die Zahlungsbefehle davon zeugt, daß die Abnehmer von Energie und Wasser grundsätzlich zur Erfüllung, ihrer Verpflichtungen bereit sind, wurde den Betrieben empfohlen, besonders auf die Verbesserung . der Arbeitsweise der. neu eingesetzten Kassierer Einfluß zu nehmen. Die bereits geübte Methode bei der Bargeldkassierung, einige Tage vorher im Hausgrundstück der Abnehmer den Termin der Kassierung anzukündigen, sollte durchgängig praktiziert werden. Dadurch können sich die Abnehmer entsprechend einrichten und die notwendi- gen Mittel zur Verfügung halten. Auch durch eine Kassierung zur ge- , eigneten Zeit wobei zu berücksichtigen ist,. daß zahlreiche Bürger berufstätig sind kann erreicht werden, daß die Abnehmer angetroffen werden. Zweckmäßig kann, weiter sein, daß die Abnehmer wissen, wo der Kassierer zu erreichen ist. Notwendig ist es jedoch insbesondere, die Bürger darauf zu orientieren, daß sie vom bargeldlosen oder halbbargeldlosen Zahlungsverkehr Gebrauch machen. Auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen kann in Einzelfällen zur Vermeidung von Mahnverfahren führen. Diese Maßnahmen machen es keineswegs überflüssig, daß auf manche Schuldner mit Nachdruck erzieherisch eingewirkt werden muß. Es geht nicht an, daß sie den Kassierern bei der Einziehung der Forderungen unnötige Schwierigkeiten bereiten, Diesen Schuldnern muß klärgemacht werden, daß die Inanspruchnahme von Leistungen für siet die Verpflichtung mit sich bringt, ihre Mittel zur Bezahlung dieser Leistungen entsprechend zu planen. Eine Methode zur Erhöhung der Wirksamkeit des einzelnen Mahnverfahrens wird auch darin gesehen, daß in geeigneten Fällen mehrere ’ hartnäckige Schuldner zu einer Aussprache bei Gericht eingeladen und ggf. unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten angehalten werden. Dabei können u. U. auch noch andere Probleme offenbar werden, die für die Leitungstätigkeit des Gerichts, von Bedeutung sind. - Die vom Kreisgericht demonstrierte Arbeitsmethode zeigt m. E., wie auch auf dem Gebiet des Zivilrechts die Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit erhöht werden kann. Diese Methode sollte deshalb verallgemeinert werden. ERWIN LINDER, Inspekteur am Bezirksgericht Suhl Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit bei Ansprüchen, die auf die Staatliche Versicherung übergegangen sind Mit dem Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I S. 355) und der VO vom 25. April 1968 über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft sowie über die Tierseuchen und Schlachttierversicherung der Tierhalter (GBl. II S. 307) sind die Versicherungsverhältnisse zwischen volkseigenen Betrieben bzw. LPGs und der Staatlichen Versicherung neu geregelt worden. Auch der Übergang bzw. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die den Betrieben oder einer LPG gegen einen Betriebsangehörigen bzw. ein Mitglied oder einen Dritten zustehen, haben eine neue rechtliche Regelung erfahren. Hat die Staatliche Versicherung den Schaden ersetzt, dann geht der Schadenersatzanspruch des Betriebes bzw. der LPG gegen den Schädiger gemäß §10 Abs. 1 des Gesetzes oder §10 Abs. 1 der VO auf die Staatliche Versicherung über4. Besteht der Schadenersatzanspruch gegenüber Mitarbeitern bzw. Mitgliedern nach arbeitsrechtlichen bzw. LPG-recht-lichen Vorschriften, so ergibt - sich aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes bzw. Eine Ausnahme bilden insoweit nur Ansprüche aus der Unfallversicherung, denn für diese gilt § 10 des Gesetzes bzw. der VO nicht (vgl. § 10 Abs. 3 des Gesetzes, § 10 Abs. 3 der VO). 584";
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 584 (NJ DDR 1970, S. 584) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 584 (NJ DDR 1970, S. 584)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Anordnung über die Befugnisse von zivilen Bewachungskräften zu er- folgen. Diese Befugnisse dürfen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit jedoch nicht wahrgenommen werden. Die Durchsuchung von Personen zwecks Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit als Voraussetzung zum rechtzeitigen erkennen von Geiselnahmen Einige Erfordernisse zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirksamen Verhinderung von Geiselnahmen in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X