Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 582

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 582 (NJ DDR 1970, S. 582);  die rechtlichen und organisatorischen Mittel zur Aufdeckung und Beseitigung von Gesetzesverletzungen zu vervollkommnen, die Ergebnisse der Rechtswissenschaft und anderer Wissenschaften für eine bessere Arbeitsorganisation der Staatsanwaltschaft auszunutzen, eine wissenschaftliche Methodik zuf Verwirklichung der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht zu schaffen und ständig weiterzuentwickeln, um in der Verhütung, Aufdeckung und Beseitigung von Gesetzesverletzungen optimale Ergebnisse zu erreichen. Die sowjetischen Wissenschaftler und Praktiker beschäftigen sich gegenwärtig in enger Zusammenarbeit u. a. mit folgenden Problemen: 1. Rationalisierung und Automatisierung der Erfassung und Verarbeitung derjenigen Informationen, die bei den verschiedenen Organen der Staatsanwaltschaft über den Zustand der Gesetzlichkeit eingehen; 2. Vervollkommnung der organisatorischen und rechtlichen Mittel, die gewährleisten, daß die Staatsanwälte auf Gesetzesverletzungen unbedingt, rechtzeitig und mit entsprechendem Ergebnis reagieren; 3. Verbesserung der Auslese der Kader unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse, individuellen Fähigkeiten und Neigungen sowie ihrer- politischen und moralischen Qualitäten; 4. Rationalisierung der Arbeit der Staatsanwälte auf der Grundlage der Ergebnisse der Leitungswissenschaft und der fortgeschrittensten Praxis; 5. Vervollkommnung der operativen Arbeitspläne und Schaffung von perspektivischen Arbeitsplänen der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von Prognosen über die Entwicklung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen; 6. Ausarbeitung der optimalen Struktur der Staatsanwaltschaft. Die Erforschung dieser und weiterer Probleme steht auch bei den Juristen anderer sozialistischer Staaten auf der Tagesordnung. Deshalb müssen wir nach den zweckmäßigsten Formen suchen, in denen gemeinsame Forschungen auf dem Gebiet der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht betrieben werden können. Dabei könnte die gemeinsame Herausarbeitung der methodologischen und methodischen Probierte der perspektivischen Planung der Arbeit der Staatsanwaltschaft sowie der wissenschaftlichen Grundlagen der Arbeitsorganisation der Staatsanwälte am Anfang stehen. (Übersetzt von Dr. Helmut Keil, Richter am Obersten Gericht) Aus der Praxis für die Praxis Zur Anwendung des Strafbefehlsverfahrens Das Strafbefehlsverfahren wird In der Praxis vorwiegend bei Eigentumsvergehen, Verkehrsdelikten (§§ 200, 201 StGB) Und Körperverletzungen angewandt, wenn die Voraussetzungen dafür gemäß § 270 StPO vorliegen. Eine Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann das Gericht danach auf Antrag des Staatsanwalts ohne Hauptverhandlung nur dann treffen, wenn es sich um leichtere Vergehen handelt, als Hauptstrafe eine Geld- oder Haftstrafe zulässig ist, hinreichender Tatverdacht besteht, der Täter geständig ist und eine Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist. An die Prüfung dieser Voraussetzungen sind die Gerichte bisher zum. Teil sehr unterschiedlich herangegangen. Daher ist es m. E. erforderlich, einheitliche Kriterien bzw. Verfahrensweisen dafür festzulegen und dabei die bisherigen Erfahrungen in der Praxis auszuwerten. Im StPO-Lehrkommentar (Berlin 1968, Anm. 2 zu § 270 [S. 304]) wird betont, daß das Strafbefehlsverfahren keine geringeren Anforderungen an die Qualität der Ermittlungen stellt als das Verfahren, das zu einer Hauptverhandlung führt. Auch Sc'hlegel/Fompoes (NJ 1970 S. 198) und Lehmann/Hönicke (NJ.T970 S. 200) fordern das im Hinblick auf die zweifelsfreie Feststellung der Schuld und die Erforschung der Wahrheit. Diese berechtigte Forderung darf jedoch nicht dazu führen, daß bei solchen Ermittlungsverfahren, in deren Ergebnis der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls gestellt werden soll, unvertretbarer Aufwand betrieben wird. So besteht z. B. in der Regel keine Notwendigkeit, gemäß § 102 Abs. 3 StPO eine Beratung im Kollektiv durchzuführen. Andererseits kommt bestimmten Ermittlungshandlungen bei der Entscheidung durch Strafbefehl besondere Bedeutung zu. So muß aus den Ermittlungen eindeutig erkennbar sein, ob der Beschuldigte seine Tat zugibt und ob er' den Tatverlauf in seinen wesentlichen Phasen schildern kann. Des weiteren sind bei den Ermittlungen auch die sozialen Verhältnisse des Beschuldigten festzustellen. Überwiegend wird bei Strafbefehlen auf eine Geldstrafe erkannt (bei Verkehrsdelikten nach §§ 200, 201 StGB zusätzlich auf Fahrerlaubnisentzug). Nicht selten müssen erst in der Aussprache mit dem Beschuldigten die sozialen Verhältnisse aufgeklärt werden. Das führt z. T. dazu, daß die vom Staatsanwalt beantragte Geldstrafe nicht angemessen erscheint und die Sache allein aus diesem Grunde an den Staatsanwalt zurückgegeben werden muß. Um das zu vermeiden, sollten bereits im Ermittlungsverfahren solche Fakten wie das Einkommen des Beschuldigten und ggf. das seiner Ehefrau, seine regelmäßigen monatlichen Verpflichtungen (Miete, Unterhalt u'. ä.) sowie sonstige, zeitweise vorhandene finanzielle Verpflichtungen (Ratenzahlun- gen, Schadenersatzzahlungen u. ä.) festgestellt werden. Das Strafbefehlsverfahren ist gegen solche Bürger anzuwenden, bei denen der notwendige erzieherische Erfolg auch ohne die Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung erreicht werden kann. Es muß deshalb aus den Ermittlungen erkennbar sein, daß der Beschuldigte erziehungs- und wiedergutmachungsbereit ist und durch welches Verhalten (Entschuldigung bei dem Verletzten, Stellungnahme im Kollektiv, Zahlung von Schadenersatz) er diese Bereitschaft bereits bewiesen hat. Dabei sollte sein bisheriges Verhalten berücksichtigt werden. Auch wenn nach § 102 Abs. 3 StPO eine Aussprache im Kollektiv bei Strafbefehlsverfahren nicht erforderlich ist, kann aber die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Ermittlungsverfahren erforderlich sein, soweit das zur Aufklärung der Straftat, der Persönlichkeit des Beschuldigten und der Organisierung des Erziehungsprozesses erforderlich ist (vgl. Schlegel/Pompoes, a. a. O., S. 199). Sind die Ermittlungen unzureichend und bieten sie demzufolge noch keine Möglichkeit zur Entscheidung, so ist die Sache gemäß § 271 Abs. 2 StPO durch Beschluß an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben. Eine Rückgabe nach § 190 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ist fehlerhaft, da die Bestimmungen der §§ 187 ff. ■ StPO keine Anwendung finden. Das Gericht soll vor der. Entscheidung eine Aussprache mit. dem Beschuldigten führen. Die teilweise geübte Praxis, die Aussprache ähnlich der Hauptverhandlung unter Teil- 582;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 582 (NJ DDR 1970, S. 582) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 582 (NJ DDR 1970, S. 582)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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