Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 578

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 578 (NJ DDR 1970, S. 578); regelt. Daraus folgt m. E., daß die Verjährung auch bei Weiterbenutzung des Fahrzeugs gehemmt ist. Diese Rechtsfolge ist bei einer berechtigten Mangelanzeige notwendig, um den Käufer vor nicht voraussehbaren Nachteilen zu schützen. Im übrigen, würde es zu Schwierigkeiten in der Praxis führen, wenn in jedem Fall geprüft werden müßte, ob mit dem Fahrzeug nach der Reklamation weiter gefahren worden ist. Da die Verlängerung der Gewährleistungsfrist infolge Hemmung der Verjährung nicht nur hinsichtlich des gerügten Mangels; sondern auch für alle anderen Mängel gilt, die während dieser Zeit auftreten, muß der Verkäufer auf eine Mängelanzeige unverzüglich reagieren und die notwendigen Maßnahmen einleiten, um sich vor möglichen ökonomischen Nachteilen, die durch eine schleppende Bearbeitung entstehen können, zu schützen. Zum Vorteilsausgleich bei Wandlung Die Frage des Vorteilsausgleichs spielt in solchen Rechtsstreiten, in denen der Käufer Wandlung oder Ersatzlieferung geltend macht, immer wieder eine Rolle, und zwar insbesondere dann, wenn das Fahrzeug weiter benutzt wird. So machte in einem Verfahren der Käufer wegen verschiedener Mängel, die durch Nachbesserung nicht beseitigt werden konnten, Ersatzlieferung geltend. Der Verkäufer bestritt die durch einen Gutachter festgestellten Mängel nicht, erklärte sich jedoch nicht bereit,' Ersatz zu liefern. Der Käufer machte daraufhin seihe Rechte gerichtlich geltend“ Da das Fahrzeug verkehrssicher war es durfte nur nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden , benutzte er es weiter. Von der Eigentumsübertragung bis zur Klageerhebung wurden mit ihm ca. 17 000 km gefahren. Im Verfahren erkannte der Verklagte die Ersatzlieferung an. Er beantragte aber, den Verklagten zur Zahlung einer Nutzungsgebühr in Höhe von 0,10 M pro gefahrenen Kilometer zu verurteilen. Das Gericht gab dem Antrag nicht statt. Zum Vorteilsausgleich gibt es in der Praxis keine einheitliche Auffassung. Meines Erachtens ist dabei folgendes zu beachten: Bei der Wandlung ist das Bestreben des Käufers darauf gerichtet, den Kauf rückgängig zu machen. Daraus folgt, daß der Käufer nach Vollzug der Wandlung das Kfz nicht mehr benutzen darf. Nach §467 BGB'finden auf die Wandlung die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften (§§ 346 bis 348, 350 bis 354, 356 BGB) entsprechende Anwendung. Diese Bestimmungen besagen u. a., daß die Parteien die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen haben (§ 348 BGB). Der Käufer ist sogar verpflichtet, Nutzungen herauszugeben und für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen dem Verkäufer Schadenersatz zu leisten. Der Verkäufer muß dagegen die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen bei einem Kfz sind das die Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuern tragen und den Kaufpreis verzinsen (§ 347 BGB). Die Parteien sollen nach Auflösung des Vertrags so gestellt sein, als habe das Vertrags Verhältnis überhaupt nicht bestanden. Davon ausgehend ist es m. E. beim Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt, daß der Käufer dem Verkäufer die durch die Benutzung des Fahrzeugs eingetretene Wertminderung erstattet. Bedenken bestehen jedoch gegen den erwähnten Berechnungsmodus. Die Berechnung nach gefahrenen Kilometern trägt einmal nicht der Tatsache Rechnung, daß der Käufer bis Zum Vollzug; . der Wandlung zur Benutzung des Kfz berechtigt war. Zum. anderen wird die tatsächliche Wertminderung des Fahrzeugs nicht gebührend berücksichtigt. So kann durchaus ein Kfz, obwohl es viel benutzt worden ist, in einem besseren Zustand sein, als ein anderes, das wenig gefahren worden ist. Die Höhe des Vorteilsausgleichs muß aber an Hand objektiver Kriterien ermittelt werden. Bei der Wandlung muß daher unter Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt vom Vertrag als Vorteilsausgleich die tatsächliche Wertminderung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Wandlung zugrunde gelegt werden. Benutzt der Käufer, unbeschadet der vollzogenen Wandlung, das Kfz weiter, so ist es gerechtfertigt, ihn als Mieter des Fahrzeugs anzusehen. Nur in diesem Fall ist es zulässig, die für die Vermietung von Kfz vorgesehene Gebühr zu berechnen, da ihm die Nutzungen der Sache nicht mehr zustehen. Vorteilsausgleich bei Ersatzlieferung Der Fahrzeughandel ist bestrebt, auch bei der Ersatzlieferung einen Vorteilsausgleich zu erhalten. Begründet wird dieses Verlangen damit, daß beim Autokauf einige Besonderheiten zu beachten seien. So sei z. B. der Verschleiß eines Kfz infolge Benutzung weitaus --größer als bei einem Kühlschrank. Hinzu komme, daß häufig durch eine nicht ausreichende Wagenpflege eine übermäßige Wertminderung eintritt. Es sei deshalb auch bei nicht gehöriger Erfüllung des Kaufvertrags durch den Verkäufer gerechtfertigt, den Vorteilsausgleich zu fordern, da der Käufer durch die Lieferung eines neuen Kfz sonst materielle Vorteile er- ' lange. Diese Argumente sind nicht berechtigt. Das BGB, die AO über die Behandlung von Kundenreklamationen und auch der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Fragen der Garantie und Gewährleistung beim Einzelhandelskauf und bei Dienstleistungen für Bürger4 enthalten keine Regelungen bzw. Hinweise, nach denen bei der Ersatzlieferung die Bestimmungen über den Rücktritt vom Vertrag anzuwenden sind und der Käufer so zu stellen ist, als habe er die Wandlung erklärt. Eine solche Regelung ist auch nicht möglich, weil der Verkäufer zur Lieferung eines einwandfreien Kfz verpflichtet ist. Erfüllt er diese Pflicht nicht, so muß er für alle daraus entstandenen Folgen einstehen. Der Verkäufer kann sein Betriebsrisiko nicht auf . den Käufer abwälzen. Seine Interessen muß er durch Vertrag mit dem Produzenten sichern. Wäre der Käufer bei der Ersatzlieferung zum Vorteilsausgleich verpflichtet, dann könnte sich das sogar auf die qualitätsgerechte Versorgung der Bevölkerung nachteilig auswirken. Der Handel wäre nicht mehr daran interessiert, auf die Produktion qualitätsgerechter Erzeugnisse Einfluß zu nehmen. Damit würde er die ihm vom VII. Parteitag der SED gestellte Aufgabe, die Bevölkerung qualitätsgerecht mit Waren, die dem Verwendungszweck entsprechen, zu versorgen sowie die vollständige Übereinstimmung zwischen den gesellschaftlichen Interessen und den persönlichen materiellen Interessen der Bürger herzustellen5, nicht erfüllen. Weiterhin ist beachtlich, daß der Käufer durch die Verpflichtung zum Vorteilsausgleich möglicherweise vom Kaufvertrag zurücktreten müßte, weil er nach Abzug der Wertminderung vom Kaufpreis zur Zahlung des Restkaufpreises zum Zeitpunkt der Ersatzlieferung noch nicht in der Lage wäre. Das Verlangen des Handels auf Vorteilsausgleich ist nur in den Fällen begründet, in denen die Wertminderung die normale Abnutzung des Kfz übersteigt. "1 Beschluß vom 21. September 1966 I Pr 1 8/66 (NJ 19S6 :S. 636 ff.) ) 5 vgl. W. Ulbricht, Die gesellschaftliche Entwicklung in der DDR bis zur VoUendung des Sozialismus, BerUn 1967, S. 208. 578;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 578 (NJ DDR 1970, S. 578) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 578 (NJ DDR 1970, S. 578)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren oftmals komplizierten Probleme zu lösen. Sie rufen in ihm den berechtioten. Die Begriffe Emotionen und Gefühle werden synonym verwendet.

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