Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 577

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 577 (NJ DDR 1970, S. 577); aufgeführten Gewährleistungsrechte vom Käufer , wahlweise geltend gemacht werden können, ist nicht wörtlich zu verstehen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Wahlrecht des Käufers nicht nach subjektiven, sondern allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist und sowohl seinen berechtigten materiellen Interessen als auch den Interessen des Verkäufers entsprechen muß. - Kann dem berechtigten Interesse des Käufers z. B. durch Nachbesserung der Sache in einer angemessenen Frist entsprochen werden, hat sich dieser aber für eine ' Ersatzlieferung entschieden, so liegt objektiv eine nicht gerechtfertigte Auswahl eines Gewährledstungsan-spruchs vor. Das kann, wie die Praxis beweist, sogar bis zum Rechtsmißbrauch führen. Eine objektiv nicht gerechtfertigte Entscheidung des Käufers kann aber nicht' sanktioniert werden; es können ihm keine Gebrauchs- oder Wertvorteile auf Kosten der Gesellschaft zugebilligt werden. Die rechtliche Stellung des Verkäufers ist nicht anders. Verweist er den Käufer beispielsweise auf die Nachbesserung, obwohl diesem eine solehe nicht oder nicht mehr zumutbar ist, so ist sein Begehren nicht durchsetzbar. Das im Merkblatt genannte Wahlrecht kann nur dahin verstanden werden, daß es sich um die Inanspruchnahme eines Rechts handeln muß, das geeignet ist, die Rechte des Käufers zu wahren. Zur Nachbesserung bei Sachmängeln In der Praxis gibt es Fälle, in denen der Käufer eines Kfz bei Auftreten eines Sachmangels während der Gewährleistungsfrist die vom Verkäufer angeb'otene Nachbesserung ablehnt und eine Ersatzlieferung fordert. Er- , füllt der Verkäufer diese Forderung nicht, dann versucht der Käufer oft, seinen Gewährleistungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, obwohl er zugestehen muß, daß der Mangel durch Reparatur oder den Einbau einer Baugruppe kurzfristig beseitigt werden kann. Würde man der Auffassung von Klinkert folgen, so müßte dem Käufer, der nach subjektivem Ermessen vom Wahlrecht Gebrauch macht, in solchen Fällen stets das Recht auf Ersatzlieferung zuerkannt werden. Dabei wird keineswegs verkannt, daß z. B. ein schadhaftes Getriebe, Schäden am Motorblock, an. den Bremsen oder an den Achsen die Tauglichkeit des Kfz aufheben und es sich deshalb um erhebliche Mängel handelt. Trotzdem kann dem Käufer nicht zugestanden werden, daß er sich für einen ihm persönlich mehr zusagenden Gewährleistungsanspruch entscheidet, obwohl der Verkäufer in der Lage ist, den Mangel ohne Wertminderung des Fahrzeugs kurzfristig zu beheben, und dem Käufer in der Regel für die Zeit der Instandsetzung sogar ein Leihfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Die zumutbare Nachbesserung als zusätzliches Gewährleistungsrecht kann daher vom Käufer nicht aus subjektiven Gründen abgelehnt werden. Tut er es dennoch, so stellt sich die Rechtsausübung als Rechtsmißbrauch dar. Das hat vor einiger Zeit ein Berliner Gericht entschieden. ' In dem erwähnten Fall wandte der Kläger ein, daß er wegen des Getriebeschadens kein Vertrauen mehr in das Fahrzeug habe. Damit konnte er deshalb nicht gehört werden, weil es sich um den ersten am Kfz aufgetretenen Schadensfall handelte. Der Einwand des mangelnden Vertrauens wäre nur dann bedeutsam, wenn der gleiche Mangel wiederholt oder verschiedene Mängel nacheinander auf getreten wären. Zumutbar ist die Nachbesserung selbst dann, wenn der Käufer das Kfz für Berufszwecke benötigt und ihm für die kurze Zeit der Nachbesserung kein Leihfahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann. Auf die Nachbesserung muß sich der Käufer auch dann verweisen lassen, wenn am Fahrzeug, z. B. an den Schnittkanten und Überlappungen, Korrosionserschei- nuneen auftreten. Die Technologie ist heute bereits soweu entwickelt, daß solche Erscheinungen wirksam behandelt und eingeengt werden können. Für diese Wagenpflege muß der Fahrzeughalter auch selbst Initiative entwickeln. Als echte Korrosionsschäden können nur Rostungen an der Karosserie anerkannt werden, die auf eine' nicht sachgemäße Oberflächenbearbeitung zurückzuführen sind. Nur in einem solchen Fall besteht ein begründeter Anspruch auf Lieferung einer neuen Karosserie. Korrosionserscheinungen an den Überlappungen sind dagegen nicht auf Fehler in der Produktion zurück- zuführen. Dieser Mangel tritt früher oder später an allen Kraftfahrzeugen auf. In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, ob die Nachbesserung noch zumutbar ist, wenn der Mangel durch wiederholt in Anspruch genommene Garantieleistungen nicht beseitigt werden konnte. In einem solchen Fall muß sich m. E. der Käufer dann auf die Nachbesserung verweisen lassen, wenn er bisher wegen des Mangels von seinem Gewährleistungsrecht noch keinen Gebrauch gemacht hat. Führt die Nachbesserung nicht zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Kfz, so ist dem Käufer eine nochmalige Nachbesserung nicht mehr zuzumuten. In diesem Fall kann er sich für ein in seinem Ermessen stehendes Gewährleistungsrecht entscheiden. Zur Hemmung der Verjährungs- und Garantiefrist bei Nachbesserung " , Im Merkblatt über die Kundenreklamationen ist festgelegt, daß durch die Inanspruchnahme der Nachbesserung die Laufzeit der Reklamationsfrist von der Mangelanzeige bis zur Rückgabe der Ware ausgesetzt wird. Nach der AO Nr. 2 über die Behandlung von Kundenreklamationen vom 1. November. 1966 (GBl. II S. 792) ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche auch dann gehemmt, wenn der Mangel der Vertragswerkstatt oder dem Produktionsbetrieb2 angezeigt worden ist. Demnach hemmt die Inanspruchnahme der Garantie zwar die Gewährleistungsfrist, nicht aber die Inanspruchnahme des Gewährleistungsrechts die Garantiefrist3. Eine wechselseitige Hemmung der Fristen „wäre aber notwendig, da das Kfz dem Gebrauch durch den Käufer gleichermaßen entzogen ist. Ich halte es deshalb für richtig, hier nicht engherzig zu verfahren und bei einer Nachbesserung auch die Garantiezeit um die Tage von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe des Fahrzeugs zu verlängern. Die wechselseitige Hemmung kommt übrigens nur bei der Nachbesserung in Frage, da z. B. im Fall der Ersatzlieferung neue Fristen beginnen. Das trifft auch für die Lieferung neuer Teile oder ganzer Baugruppen zu, sofern für sie eine Garantie vorgesehen ist. -Ist der Mangel am letzten Tag der Gewährleistungsfrist aufgetreten und kann aus objektiven Gründen nicht am gleichen Tag reklamiert werden, so muß das unverzüglich nachgeholt werden. Im Zusammenhang mit der Verjährung der Fristen wird immer wieder die Frage gestellt, ob bei einer berechtigten Reklamation die Frist auch dann gehemmt ist, wenn das Fahrzeug, da es verkehrssicher ist, weiterhin genutzt wird. Diese' Frage ist weder im BGB noch in der AO über die Kundenreklamationen ge- 2'Vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1968, Heft 12, S. 57. 3 Vgl. Strasberg, „Zur Verjährungshemrrtung von Garantie und Gewährleistungsfristen“. NJ 1967 S. 54. f 577;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 577 (NJ DDR 1970, S. 577) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 577 (NJ DDR 1970, S. 577)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Angehörigen Staatssicherheit , der Anklagevertretung, des Gerichts, der Zeugen und anderer Personen sicherzustellen und die Durchführung von Amtshandlungen in den Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X