Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 574 (NJ DDR 1970, S. 574); ses mit schriftlicher Zustimmung des örtlich zuständigen Kreisarztes aufzuheben. Es ist falsch, wenn in einigen Fällen der Leiter des Krankenhauses den Kreisarzt um die Aufhebung der Einweisungsanordnung ersucht hat. Als örtlich zuständig i. S. des § 8 Abs. 1 EinwG ist derjenige Kreisarzt anzusehen, der die befristete Einweisung angeordnet hat, nicht aber der für den Sitz der Einrichtung zuständige Kreisarzt. Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem der Leiter des Krankenhauses die Einweisungsanordnung des Kreisarztes nach Wegfall ihrer Voraussetzungen aufzuheben hat, gibt es infolge der Verwendung des Begriffs „Zustimmung“ im Gesetz unterschiedliche Auffassungen. Sofern der Begriff „Zustimmung“ i. S. des § 184 BGB als eine auch nachträglich zu gewährende Genehmigung zu verstehen ist, wäre es zulässig, die Einwei-sungsanordnungen sofort nach dem Wegfall ihrer Voraussetzungen aufzuheben und den Kreisarzt nachträglich um seine Zustimmung zu ersuchen. Da in solchen Fällen die Zustimmung ohnehin erteilt werden muß, dürfte eine solche Verfahrensweise praktikabel sein. Sollte im Ausnahmefall die Zustimmung einmal nicht erteilt werden, läge eine nicht wirksam gewordene Aufhebung der Einweisungsanordnung vor, d. h: die Einweisungsanordnung des Kreisarztes bestünde weiter und wäre von der Einrichtung zu verwirklichen. Aus den nach einer befristeten Einweisung von Kranken abgegebenen Erklärungen zum freiwilligen Verbleib in der Einrichtung ist nicht immer ersichtlich, ob sich die Erklärung nur auf die befristete Einweisung für die Dauer von 6 Wochen erstreckt oder ob die Kranken ihr Einverständnis für ein eventuelles unbefristetes Verbleiben in der Einrichtung erklären wollten. Erstreckt sich die Erklärung nicht ausdrücklich auch darauf, so wird anzunehmen sein, daß ein Einverständnis für den unbefristeten Verbleib in der Einrichtung nicht vorliegt. Kann dieses Einverständnis nicht nachgeholt werden, so ist ein Antrag auf unbefristete Einweisung erforderlich. - Hin und wieder kommt es vor, daß von den Kreisärzten Einweisungsanordnungen aufgehoben werden, obwohl das nicht erforderlich ist. So wird z. B. verkannt, daß eine Anordnung auf befristete Einweisung nach Ablauf der 6-Wochen-Frist von selbst ihre Wirkung verliert. Das gleiche gilt bei der Anordnung einer Untersuchung gemäß § 6 Abs. 4 EinwG. Diese erstreckt sich zunächst nur auf die Dauer der angeordneten Untersuchung und verliert ihre Wirksamkeit mit dem Tage, an dem alle erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Ergibt die Untersuchung, daß die Voraussetzungen einer ärztlichen Einweisung nicht vor-liegen, so ist dieser Sachverhalt festzustellen und der Kranke aus dem Krankenhaus zu entlassen, ohne daß es einer förmlichen Aufhebung der Untersuchungsanordnung bedarf. Ergibt dagegen die Untersuchung das Vorliegen der Voraussetzungen einer ärztlichen Einweisung,' dann sollte gemäß §6 Abs. 1 Satz 2 EinwG der Leiter des Krankenhauses, in dem die Untersuchung stattgefunden. hat, eine befristete Einweisung nach § 6 Abs. 1 selbst anordnen und hierzu die Zustimmung des Kreisarztes, in dessen Wirkungsbereich die Einrichtung liegt, ein-holen. Zu den Einweisungsverfahren, die im Zusammenhang mit Strafverfahren durchgeführt werden In den Fällen, in denen bisher im Zusammenhang mit einem Strafverfahren vom Staatsanwalt eine unbefristete Einweisung beantragt wurde, sind eine Reihe von Mängeln aufgetreten, die bei Beachtung der Ziff. 2.1. der Anweisung Nr. 14/68 durchaus hätten vermieden werden können. So verlangt die Anweisung, daß der Staatsanwalt zunächst die Erstattung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 38 StPO ordnungsgemäß anordnet, dabei die aus Ziff. 2.1, der Anweisung ersichtlichen Fragen an den Sachverständigen stellt und die Anordnung auch in die Sachakte aufnimmt. Aus § 43 StPO ergibt sich, daß es dem Sachverständigen obliegt, darüber zu entscheiden, ob er zur Vorbereitung des Gutachtens! den Kranken stationär untersuchen muß. Bejaht er das, so hat er während des Ermittlungsverfahrens beim Staatsanwalt eine Anordnung auf Einweisung gemäß § 43 StPO zu beantragen, die mit einer Verfügung des Staatsanwalts vorzunehmen ist. Diese Verfügung muß sich an den einzuweisenden Beschuldigten richten. Sie begründet gleichzeitig seine Unterbringung in die Einrichtung und wirkt höchstens 6 Wochen. Wird die Untersuchung eher beendet, dann verliert die Einweisungsanordnung zu diesem Zeitpunkt ihre Wirkung, da sie sich nur auf die Dauer der erforderlichen Beobachtung des Beschuldigten erstreckt. Ergibt die Untersuchung, daß ein weiterer Verbleib des Beschuldigten in der Einrichtung erforderlich ist, so bedarf es einer befristeten Einweisung gemäß § 6 Abs. 1 EinwG oder sofern das während der Untersuchungs-dauer möglich ist und die Voraussetzungen dafür vör-liegen eines Antrags beim zuständigen Kreisgericht auf unbefristete Einweisung nach' § 11 EinwG. Eine solche dem Gesetz entsprechende Verfahrensweise läßt sich bei einer guten Zusammenarbeit des Staatsanwalts mit dem Sachverständigen erreichen. Zweckmäßig ist es, daß der Sachverständige den Leiter des Krankenhauses, in dem sich der Beschuldigte zur Untersuchung befindet, veranlaßt, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 EinwG die befristete Einweisung von sich aus anzuordnen und dazu die Zustimmung des Kreisarztes herbeiführt, in dessen Wirkungsbereich die Einrichtung liegt. Auf eine solche auf 6 Wochen befristete Einweisung braucht u. E. die Dauer der zunächst nach § 43 StPO erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einweisung nicht mit angerechnet zu werden, da sich die nach § 6 Abs. 5 EinwG bestimmte Anrechnung nur auf den Fall des § 6 Abs. 4 EinwG bezieht und ein sich etwa auf § 43 StPO beziehender Anrechnüngsmodus nirgends geregelt ist. Wenn so verfahren wird, dürfte kaum der Fall eintreten, daß der Kreisarzt dem Ersuchen des Staatsanwalts, die befristete Einweisung des Beschuldigten anzuordnen, nicht nachkommt. Schwierigkeiten kann es nur dann geben, wenn der Beschuldigte, dessen Zurechnungsunfähigkeit festgestellt worden ist, nach Abschluß der Untersuchung aus der Einrichtung entlassen wird und der Kreisarzt bis zur Einstellung des Strafverfahrens trotz Ersuchens des Staatsanwalts keine befristete Einweisung vornimmt. Ziff. 2:2. Abs. 2 Satz 2 der Anweisung Nr. 14/68 bestimmt für diesen Fall, daß vom örtlich zuständigen Staatsanwalt der eingestellte Ermittlungsvorgang an den Staatsanwalt des Kreises abzugeben ist, in dessen Bereich sich die psychiatrische Anstalt befindet, damit von ihm beim Kreisgericht der Antrag auf Einweisung gestellt werden kann. Ehe in solchen Fällen von einem Antrag des Staatsanwalts auf unbefristete Einweisung Gebrauch gemacht wird, sollten zunächst gewissenhaft die Gründe geprüft werden, die den Kreisarzt veranlaßt haben, von der befristeten Einweisung abzusehen. Sind die Gründe stichhaltig, so dürften in der Regel die in § 11 Abs. 1 EinWG beschriebenen Voraussetzungen für eine unbefristete Einweisung nicht vorliegen. Sollte nach Auffassung des Staatsanwalts sein Ersu- ) 574;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 574 (NJ DDR 1970, S. 574) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 574 (NJ DDR 1970, S. 574)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Verfahren besser durchzusetzen. So konnten - nach gründlicher Aufklärung aller Umstände -von im Jahre abgeschlossenen Verfahren mit anderen als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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