Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 572 (NJ DDR 1970, S. 572); Einreichung der Anklageschrift anhängig und bleibt-es auch trotz Ablehnung der Durchführung des beschleunigten Verfahrens. Nach unserer Auffassung trifft die Bestimmung, daß es im Fall der Ablehnung des beschleunigten Verfahrens „der Einreichung einer neuen Anklageschrift“ bedarf (§ 260 Abs. 2 StPO), nur für die mündliche Anklageerhebung zu. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine neue Anklageschrift eingereicht werden muß, wenn eine solche bereits vorliegt. Deshalb kann für diesen Fall auch nicht, wie das im StPO-iKommentar dargelegt wird, „die Sache wieder unter die alleinige Verantwortung des Staatsanwalts“ gelangen13. Wir halten es „ vielmehr für richtig, daß das Gericht, wenn es den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens ablehnt, über die Anklageschrift nach den §§ 187 ff. - StPO entscheidet. Erhebt der Staatsanwalt dagegen die Anklage mündlich in der Hauptverhandlung, so wird das Verfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig. Unseres Erachtens kann dafür der Eingang des Antrags bei Gericht auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht maßgeblich sein, weil ein solcher Antrag 'das Gericht nicht zwingt, über die Sache materiellrechtlich zu entscheiden. Die Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht wird jedoch Kraft Gesetzes auch ohne materiellrechtliche Entscheidung beendet, wenn das Gericht bis zur Verkündung des Urteils zu der Ansicht gelangt, daß die Voraussetzungen zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht gegeben sind, und deshalb einen entsprechenden Beschluß faßt (§260 StPO)14. Daraus folgt, daß nach der mündlich erhobenen Anklage deren Rücknahme durch den Staatsanwalt nicht mehr möglich ist. Dagegen kann der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens bis zur mündlich erhobenen Anklage zurückgenommen werden. Wurde die Anklage mündlich erhoben und hält das Gericht die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens für gegeben, so kann es materiellrechtlich über die Sache entscheiden, auch wenn der Staatsanwalt diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. Das schließt nicht aus, daß der Staatsanwalt durch Anträge das Verfahren entsprechend beeinflussen kann. Hält das Gericht die Voraussetzungen der Durchführung des beschleunigten Verfahrens für nicht gegeben, so gelangt die Sache wieder in die alleinige Verantwortung des Staatsanwalts, so daß er auch eine andere Entscheidung als die der Anklageerhebung treffen kann15. Bei der Hauptverhandlung gegen Flüchtige gilt für die Anhängigkeit des Verfahrens das gleiche wie für das gerichtliche Verfahren überhaupt. Der Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens gemäß § 263 StPO ist ein zusätzlicher Bestandteil der Anklageschrift16. i Mit Eingang des Antrags auf Erlaß eines gerichtlichen Strafbefehls wird das Verfahren bei Gericht anhängig. Ist das Verfahren bereits mit der Einreichung der Anklageschrift anhängig, so muß dies erst recht für einen solchen Antrag auf Ausspruch einer Maßnahme der strafrechtlichen. Verantwortlichkeit in einem gerichtlichen Strafbefehl gelten. Das hat zur Folge, daß der Staatsanwalt seinen Antrag auf Erlaß des Strafbefehls von diesem Zeitpunkt an in- 13 Ebenda. 14 Das Oberste Gericht führt in seinem Urteil vom 29. Novem- ber 1968 5 Zst 16/68 (NJ 1969 S. 88) dazu aus: „Ergibt sich im Laufe des Hauptverfahrens, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht mehr vorliegen, so hat das Gericht von der Verhandlung Abstand zu nehmen und den Staatsanwalt aufzufordem, eine Anklageschrift einzureichen.“ 15 vgL StPO-Lehrkommentar, Anm. 2 zu § 260 (S. 297). 16 Vgl. StPO-Lehrkommentar, Anm. 1 zu § 263 (S. 299). haltlich nicht mehr ändern und auch nicht mehr zurücknehmen darf. Gemäß § 271 Abs. 2 StPO wird jedoch die Anhängigkeit des Verfahrens mit der Rückgabe des Antrags auf Erlaß eines Strafbefehls wieder aufgehoben, und der Staatsanwalt entscheidet wieder eigenverantwortlich über den Fortgang des Verfahrens17. Verfahren über die selbständige Einziehung erfordern keine Anklage; sie werden durch einen entsprechenden Antrag des Staatsanwalts eingeleitet. Dieser Antrag steht einer Anklageschrift gleich. Das Gericht hat auf seiner Grundlage über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu befinden und in einer Hauptverhandlung darüber zu entscheiden, ob die Einziehung notwendig ist oder nicht. Das Verfahren wird mit dem Eingang des Antrags bei Gericht anhängig. Der Staatsanwalt kann danach nur dutch Anträge Einfluß auf seinen Verlauf nehmen. Zurücknehmen kann*er einen solchen Antrag auch nicht mehr18. Das Kassationsverfahren richtet sich gegen rechtskräftige Entscheidungen des Gerichts. Mit der Rechtskraft der Entscheidung wird auch die Anhängigkeit des Verfahrens beendet. Die Rechtskraft wiederum wird im Kassationsverfahren erst durch das Urteil aufgehoben. Der Kassationsantrag selbst begründet noch nicht die Anhängigkeit des Verfahrens, denn das hätte zur Folge, daß die Sache bereits mit dem Antrag in die alleinige Verantwortung des Gerichts übergeht. Deshalb kann der Kassationsantrag bis zum Ende der Schlußvorträge geändert bzw. zurückgenommen werden (§ 315 Abs. 2 StPO). Wird der Kassationsantrag zurückgewiesen, so verbleibt es bei der Rechtskraft der Entscheidung, gegen die sich der Kassationsantrag richtet. Insofern wird auch nicht die Anhängigkeit des Verfahrens begründet. Entscheidet das Kassationsgericht selbst endgültig, so spielt auch hier auf Grund der Besonderheit des Kassationsverfahrens die Anhängigkeit keine Rolle. Wird die Entscheidung eines Gerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen, so wird mit dem Kassationsurteil die Sache dort wieder anhängig, und zwar bis zur Rechtskraft der erneuten Entscheidung. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist insbesondere Angelegenheit des Staatsanwalts. Sieht er die Gründe, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen, als gegeben an, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei Gericht. Die Einreichung dieses Antrags begründet die Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht. Dieses hat gemäß § 333 StPO zu entscheiden, ob der Wiederaufnahme-äntrag gerechtfertigt ist. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat es die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen und dieses nach den allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren durchzuführen. Die Anhängigkeit des Verfahrens bewirkt, daß ein solcher Antrag vom Staatsanwalt nicht zurückgenommen werden kann. Die Sache geht .nach Antragstellung in die alleinige Verantwortung des Gerichts über. Die Anhängigkeit des Verfahrens wird entweder mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens oder mit der Rechtskraft der Entscheidung, die im Ergebnis des Verfahrens ergeht, beendet. Die Wirkung der Anhängigkeit bei Antragsdelikten Bei Straftaten, die nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden (§ 2 StGB), wird das Verfahren bei Gericht ebenfalls mit Einreichung der Anklage anhängig. Der Geschädigte kann den Antrag bis zur Verkün- 17 Vgl. StPO-Lehrkommentar, Anm. 2 zu § 271 (S. 305). 18 vgl. StPO-Lehrkommentar, Anm. 3 zu §281 (S. 314). i 572;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 572 (NJ DDR 1970, S. 572) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 572 (NJ DDR 1970, S. 572)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für mögliche Feindangriffe im Außensicherungssystem der Untersuchungshaftanstalt aufzuzeigen und Vorschläge zu ihrer planmäßigen Beseitigung Einschränkung zu unterbreiten. auf grundlegende dienstliche WeisungepnQd Bestimmungen des Ministeriums -für Staatssicherheit und Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ira Rahmen der gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Kriminalitätsbekämpfung Staatssicherheit zuständig. Die schadensverhütend orientierte politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von auf frischer Tat festgestellten strafrechtlich relevanten Handlungen in Form des ungesetzlichen Grenzübertritts und bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt.

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