Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 571 (NJ DDR 1970, S. 571); Rüdegabe der Sache wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit im Eröffnungsverfahren gemäß § 190 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, bei der Rückgabe bestimmter Anträge bzw. bei der Ablehnung von Anträgen bei einigen besonderen Verfahrensarten9. Zu den Wirkungen der Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht Mit der Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht sind eine Reihe rechtlicher Konsequenzen verbunden. So wird durch die vom Staatsanwalt eingereichte Anklageschrift bzw. durch einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag bei besonderen Verfahrensarten die Verantwortung des Gerichts zur Entscheidung über die Sache begründet. Das Gericht muß sich mit dieser Sache befassen, d. h. es muß darüber in einer dem Gesetz entsprechenden Weise entscheiden. Mit dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht kann der Staatsanwalt nur noch mit entsprechenden Anträgen auf das Verfahren und dessen Verlauf Einfluß nehmen10. Entscheidungen im Eröffnungsverfahren Mit der Einreichung der Anklageschrift wird das Verfahren bei Gericht anhängig (§187 Abs. 1 StPO). Vom Tag des Eingangs der Anklageschrift an zählt die Frist, in der das Gericht gemäß § 201 Abs. 3 StPO das Verfahren durchzuführen hat. Die Beendigung der Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht hängt davon ab, welche Entscheidung es gemäß § 188 StPO trifft. Bei der Einstellung des Verfahrens hängt sie davon ab, ob eine endgültige oder eine vorläufige Einstellung beschlossen wurde. Bei der endgültigen Einstellung endet die Anhängigkeit des Verfahrens mit der Rechtskraft des Beschlusses, der nach §§ 189 Abs. 2, 248 StPO ergeht, Bei der vorläufigen Einstellung (§§ 189 Abs. 1, 247 StPO) bleibt das Verfahren dagegen anhängig. Es endet erst, wenn es zur endgültigen Einstellung oder aber zur rechtskräftigen materiellrechtlichen Entscheidung kommt. Dabei gibt es in der Praxis oftmals noch Schwierigkeiten. So bleiben z. B. manchmal jahrelang Verfahren bei Gericht anhängig, weil der Täter sich durch die Flucht der Bestrafung entzogen hat, so daß das Verfahren gemäß § 189 Abs. 1 in Verb, mit § 150 Zdff. 2 StPO oder gemäß § 247 Ziff. 1 StPO vorläufig eingestellt werden mußte. Da in einem solchen Fall gemäß § 83 Ziff. 1 StGB die Verjährung der Strafverfolgung ruht, es also auch nient zur endgültigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 248 Abs. 1 Ziff. 1 StPO kommen kann, sollte das Verfahren in diesen Fällen auf entsprechenden Antrag des Staatsanwalts in einer Hauptverhandlung gegen Flüchtige und Abwesende gemäß §§ 262 ff. StPO zu Ende geführt werden. Bei der Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt gemäß §190 StPO endet die Anhängigkeit des Verfahrens am Tage des Erlasses des Rückgabebeschlusses, wenn die Rückgabe wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit notwendig war. Wird dagegen die Sache zur Nachermittlung zurückgegeben, so bleibt das Verfahren bei Gericht anhängig. Das Gericht hat zu erkennen gegeben, daß es zwar entscheiden will, das bisherige Ermittlungsergebnis aber noch keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung ist und einer Ergänzung bedarf. Ihrem Charakter nach ist die Rückgabe eine prozeßleitende Maßnahme. Führen die Nachermittlungen zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Staatsan- 9 Vgl. StPO-Lehrkommentar, Anm. l zu § 190 (S. 230). 10 Vgl. StPO-Lejkommentar, Anm. 2 zu § 187 (S. 226). wait, so ist es unzulässig, die bisherige Anklageschrift den Akten zu entnehmen und durch eine neue zu ersetzen. Da die Sache bei Gericht anhängig ist und damit diesem die alleinige Verantwortung obliegt, kann der Staatsanwalt nur dem neuen Kenntnisstand entsprechende Anträge beim Gericht stellen. Das kann auch durch eine Ergänzung der Anklageschrift geschehen, die zum Bestandteil der Anklage werden muß. Der Staatsanwalt darf nach Rückgabe der Sache 'zu Nachermittlungen auch keine Entscheidungen über den Fortgang oder die Beendigung des Verfahrens treffen. Ergibt sich z. B. durch ein nunmehr eingeholtes Sachverständigengutachten, daß der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war, dann darf der Staatsanwalt das Verfahren nicht einstellen; das darf nur. das Gericht (§§ 192, 248, Abs. 1 Ziff. ,3 StPO). Bei der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht gemäß § 191 StPO wird die Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht am Tage der Rechtskraft des Übergabebeschlusses beendet. Das Verfahren wird jedoch wieder anhängig, wenn das gesellschaftliche Gericht erfolgreich Einspruch gegen die Übergabe eingelegt hat. Der StPO-Lehrkommentar spricht in diesem Fall von der „Beendigung“ bzw. „Fortsetzung“ des Verfahrens (Anm. 3 zu §191 S. 231 ). Das trifft auch auf die Anhängigkeit des Verfahrens zu. Bestätigt das Gericht mit verbindlicher Wirkung den Übergabebeschluß (§60 Abs. 2 StPO), so ist die Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht endgültig beendet. Bei der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens endet die Anhängigkeit des Verfahrens mit der Rechtskraft des Beschlusses. Sind im Verfahren mehrere Beschuldigte angeklagt oder bilden mehrere Straftaten den Gegenstand der Anklage, so gilt das nur für diejenigen Beschuldigten bzw. Straftaten, hinsichtlich derer die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt wurde. Im übrigen bleibt das Verfahren bei Gericht anhängig. Bei der Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung endet die Anhängigkeit des Verfahrens mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Das bedeutet z. B., daß nach Rechtskraft des Urteils’ grundsätzlich kein Haftbefehl mehr ergehen darf11. Handlungen des Gerichts zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit werden dadurch nicht berührt. Besondere Verfahrensarten Das beschleunigte Verfahren wirft im Zusammenhang mit der Anhängigkeit des Verfahrens eine Reihe von Problemen auf. Das hängt damit zusammen, daß der Staatsanwalt neben dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens zugleich eine vollständige Anklageschrift einreichen bzw. sich darauf beschränken kann, die Anklage in der Hauptverhandlung mündlich zu erheben. Es ergibt sich die Frage, ob nicht in den Fällen, in denen der Staatsanwalt eine vollständige Anklageschrift eingereicht hat, das Verfahren so wie bei den normalen gerichtlichen Verfahren mit der Einreichung der Anklageschrift anhängig wird. Gestützt wird diese Auffassung dadurch, daß das Gericht mit seinem das beschleunigte Verfahren ablehnenden Beschluß nicht die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens überhaupt, sondern nur die Durchführung dieser besonderen Verfahrensart ablehnt12. Ist eine vollständige Anklageschrift eingereicht, so ist u. E. kein Raum für die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt, wenn die Durchführung des beschleunigten Verfahrens abgelehnt wird. Das Verfahren wird bei Gericht mit der 11 Vgl. Ziff. 4.5.4. der Richtlinie Nr. 27 des Obersten Gerichts. 12 vgl. StPO-Lehrkommentar, Anm. 2 zu 9 260 (S. 297). 571;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 571 (NJ DDR 1970, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 571 (NJ DDR 1970, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, den Feind in seinen Ausgangsbasen im Operationsgebiet aufzuklären, zu stören und zu bekämpfen, feindliche Machenschaften gegen die zu verbind era, innere Feinde zu entlarven und die Sicherheit der zu gewährleisten. Die flexible, politisch wirksame Rechtsanwendung war möglich, weil es den Leitern und Parteileitungen gelang, das Verständ- nis der Angehörigen der Linie für die rechtlichen Erfordernis- aus der politisch-operativen Lage zu schaffen und ihre Fähigkeiten zu erweitern, auf streng gesetzlicher Grundlage mit dem Ziel zu handeln, sich dabei stets die Politik der Partei zu unterstützen haben. Bei der Realisierung der politisch-operativen Sicherungsaufgaben ist stets zu beachten, daß alle. Maßnahmen gegenüber Ausländern aus dem.

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