Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 562

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 562 (NJ DDR 1970, S. 562); machung auf öffentlichen Straßen ist dagegen keine Zivilrechtliche Tätigkeit, gleichgültig, ob es sich um die prognostische oder perspektivische Planung, die Staatliche Bauaufsicht o"der um Maßnahmen der praktischen Durchführung handelt. Zwar hat der Gesetzgeber in der VO über das Straßenwesen die Maßnahmen der Bauaufsicht, die Kontrolle der finanziellen Mittel usw. in 8 12 zusammengefaßt und in § 11 die Aufgaben näher umschrieben, die u. a. die praktische Durchführung betreffen. Er hat aber sowohl in § 11 als auch in § 12 dieser VO gesagt, daß nicht nur die Planung und Finanzierung, sondern auch die Durchsetzung aller Maßnahmen Straßen Verwaltung ist. Er hat also insoweit z. B. nicht zwischen der Planung und der praktischen Durchsetzung unterschieden. Demnach ist für alle Maßnahmen dieser Art der Rechtsweg unzulässig, da es sich nicht um zivilrechtliche Regelungen handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Staatsorgan tätig wird oder ein Betrieb, der nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitet. Familienrecht §819, 22 FGB; OG-Rlchtlinie Nr. 18. Auch ein zeitweilig in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebender nichterziehungsberechtigter Elternteil (hier: ein Student, der den Mindeststipendiensatz erhält) muß ggf. unter zumutbarer Begrenzung seiner persönlichen Bedürfnisse zumindest in beschränktem Umfang zum Unterhalt seiner Kinder beitragen. Der von einem Studenten entsprechend der Höhe seines Stipendiums zu gewährende Unterhaltsbetrag kann allerdings nur geringfügig sein. Höhere Unterhaltsbeträge können weder mit der Begründung, der Student erhalte weitere soziale Vergünstigungen (z. B. Gemeinschaftsverpflegung und Unterkunft gegen geringes Entgelt), noch mit dem Hinweis, er könne einer Nebenbeschäftigung nachgehen, festgelegt werden. OG, Urt. vom 14. Mai 1970 - 1 ZzF 3/70. Die Ehe der Parteien wurde geschieden. Das Erziehungsrecht für die beiden Kinder wurde der Verklagten übertragen. Der Kläger wurde verurteilt, an jedes Kind monatlich Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltsbemessung erfolgte auf der Grundlage eines Nettoeinkommens des Klägers von monatlich 500 M. Seit dem 1. September 1969 ist der Kläger Direktstudent. Er bezieht ein Stipendium von monatlich 160 M. Weitere Einkünfte oder Ersparnisse hat er seinen eigenen Einlassungen zufolge nicht. Der Kläger reichte Abänderungsklage ein und beantragte, den Unterhalt ab 1. September 1969 auf monatlich 10 M für jedes Kind herabzusetzen. Die Verklagte beantragte, die Klage abzuweisen, soweit eine Herabsetzung des Unterhalts auf weniger als 20 M je Kind begehrt wird. Das Kreisgericht hat die frühere Entscheidung abgeändert und den Kläger verurteilt, ab 1. September 1969 an Stelle der bis dahin gezahlten 65 M nur noch 20 M monatlich für jedes Kind zu zahlen. Die Festsetzung auf 20 M wurde damit begründet, daß der Kläger als Student wesentliche soziale Vergünstigungen genieße, nur einen geringfügigen Mietzins zu zahlen habe und weitere Einkünfte durch eine Nebenbeschäftigung erzielen könne. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. AusdenGründen: Das Kreisgericht ist bei der zu Recht erfolgten Änderung der Unterhaltsregelung vom 8. Mai 1969 zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger nicht als gänzlich leistungsunfähig angesehen werden kann. Allerdings hat es die Unterhaltsbeträge für die Zeit ab 1. September 1969 zu hoch bemessen. Es hätte bedenken müssen, daß die Studenten, um ihr Studium frei von wirtschaftlichen Schwierigkeiten erfolgreich gestalten zu können, auf die Stipendien zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse und zur Bestreitung sonstiger mit dem Studium zusammenhängender Ausgaben angewiesen sind. Die Stipendien müssen also, soll die Durchführung des Studiums nicht erschwert werden, den Studenten in der Regel völlig und in begründeten Ausnahmefällen im wesentlichen verbleiben. Das muß vor allem der Fall sein, wenn sie den Mindestsätzen entsprechen und nicht noch zusätzliche Leistungs- oder Zusatzbeträge gewährt werden. Wenn der Kläger bei einem Stipendium von monatlich 160 M, das dem Mindestbetrag entspricht, nicht im vollem Umfange von der Unterhaltsverpflichtung befreit werden kann, was er auch nicht beantragt hat, so liegt dies daran, daß auch ein zeitweilig in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebender nicht erzie-hungsberechtigter Elternteil ggf. unter zumutbarer Begrenzung seiner persönlichen Bedürfnisse zumindest in beschränktem Umfang zum Unterhalt seiner Kinder beitragen muß. Immerhin obliegt die Betreuung, Erziehung und Pflege der Kinder voll und ganz der berufstätigen Verklagten, die darüber hinaus auch noch den Hauptteil der finanziellen Ausgaben zu bestreiten hat, die zur Befriedigung angemessener persönlicher Bedürfnisse der Kinder erforderlich sind. Der nicht-erziehungsberechtigte Kläger, der mit 24 Jahren als Vater von zwei Kindern ein Direktstudium aufgenommen hat, muß mithin einen Teil seiner Einkünfte den Kindern zu Verfügung stellen. Der den Kindern zur Verfügung zu stellende Betrag kann allerdings bei einem Stipendium von 160 M nur geringfügig sein. Er darf unter Berücksichtigung aller Umstände die Gesamtsumme von 20 M monatlich nicht übersteigen. Eine weitere Beschränkung der Einkünfte des Klägers würde das erfolgreiche Absolvieren seines Studiums unzumutbar erschweren. Sie kann auch nicht, wie dies vom Kreisgericht geschehen ist, deshalb bejaht werden, weil der Kläger wie alle Studenten der Deutschen Demokratischen Repubik weitere soziale Vergünstigungen erhält. Eine solche Auffassung läßt außer acht, daß die Stipendiensätze unter Berücksichtigung der sonstigen sozialen Vergünstigungen festgelegt worden sind. Die Stipendien ermöglichen den Studenten unter diesen Bedingungen die Absolvierung ihres Studiums ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es war deshalb unzulässig, unter Berufung auf sonstige soziale Vergünstigungen eine weitere Kürzung der Einkünfte des Klägers vorzunehmen. Sein Stipendium ist so bemessen, daß er bei lediglich geringen Ausgaben für Gemeinschaftsverpflegung und Unterkunft angemessene persönliche Bedürfnisse befriedigen kann. Bei einer größeren Schmälerung der Einkünfte des Klägers wäre dies nicht mehr hinreichend gesichert. Es war auch nicht angängig, den Kläger auf eine Nebenbeschäftigung zu verweisen. Wie von jedem Studenten, so wird auch von ihm erwartet, daß er während der Zeit des Direktstudiums seine volle Kraft dem Studium widmet, um dies in der vorgesehenen Zeit mit den ihm möglichen besten Ergebnissen zu absolvieren. Diese letztlich auch im Interesse der Kinder liegende Erwartung darf nicht durch eine Verweisung auf eine Nebenbeschäftigung in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang-sei noch darauf hingewiesen, daß Eltemteile, die ihren Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, vor Aufnahme eines Direktstudiums gewissenhaft prüfen sollten, ob die vorgesehene Qualifizierung nicht auch durch ein Fernstudium er- 5 62;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 562 (NJ DDR 1970, S. 562) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 562 (NJ DDR 1970, S. 562)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens. Die diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen in den bisherigen Abschnitten der Arbeit haben deshalb - wie auch bereits an den entsprechenden Stellen hervorgehoben wurde - volle Gültigkeit für die Beweisführung im Strafverfahren von Bedeutung, deshalb zu sichern und dem Untersuchungsorgan zu übergeben. Zur ersten operativen Einschätzung von Urkunden und arideren Schriftstücken ist das setaantäche Inforaacionsolernent zu beurteilen.

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