Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 56 (NJ DDR 1970, S. 56); den und den in der Beweisaufnahme widerlegten Behauptungen der Anklage abzugrenzen. Bei der vielfach unerläßlichen Wertung von Zeugenaussagen wird der Verteidiger nicht nur bei widersprechenden, sondern auch bei übereinstimmenden Aussagen von der forensischen Erfahrung ausgehen können, daß Zeugenaussagen als die schwächsten aller Beweismittel gelten müssen, solange sie nicht durch objektive Beweismittel bestätigt oder erhärtet werden. Diese Tatbestandsfeststellung, die Herausarbeitung des zweifelsfrei festgestellten Sachverhalts, ist in Verbindung mit der rechtlichen Würdigung in der Regel das Kernstück des Plädoyers. An sie schließt sich die Darstellung der Persönlichkeit des Angeklagten an, wobei meistens die Einschätzung durch sein Kollektiv zugrunde gelegt wird. Hier wird der Verteidiger, vor allem wenn von der Persönlichkeit letztlich die Entscheidung über Straftart und Strafmaß abhängt, das ganze Gewicht seiner Argumente zugunsten des Angeklagten in die Waagschale legen, eine optimistische Beurteilung des künftigen gesellschaftsgemäßen Verhaltens des Angeklagten geben. Den Abschluß des Plädoyers bilden die Schlußfolgerungen des Verteidigers und seine Stellungnahme zum Strafantrag des Staatsanwalts. Zu Form, und Vortrag des Plädoyers Das Plädoyer ist eine freie Rede, aber keine Rede aus dem Stegreif. Sie ist kein „objektiver“ Schlußbericht und kein Verlesen eines schriftlich fixierten Referats. Vielmehr ist das Plädoyer eine gedanklich wohlgegliederte, logisch und psychologisch aufgebaute, sachliche Rede zugunsten des Angeklagten, die stichwortartig fixiert werden sollte. Bei größeren, bedeutsamen Ver- fahren empfiehlt es sich, den Anfang der Einleitung (oder diese ganz) und den Schluß des Plädoyers wörtlich bereitzuhalten. Die Dauer des Plädoyers bestimmt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache, vor allem auch nach dem Grad der Übereinstimmung von Anklage und Verteidigung in den Schlußvorträgen. In der Mehrzahl der Fälle wird die Dauer des Plädoyers 20 Minuten nicht übersteigen; es kann auch kürzer sein. In bedeutsamen Strafsachen werden längere, auch grundsätzliche Ausführungen am Platze sein. Die Kunst, die Aufmerksamkeit des Gerichts für das ganze Plädoyer zu erhalten, besteht wie überhaupt bei Reden und Referaten gewöhnlich darin, sich jeder Weitschweifigkeit zu enthalten und sich auf das Wesentliche zu beschränken. Extensiv gründliche Darlegungen führen leicht auf den Pfad der Langeweile und gereichen letztlich dem Angeklagten zum Nachteil. Das Plädoyer ist immer eine parteiliche, prinzipienfeste Rede an das Gericht zugunsten des Angeklagten. Es ist aber auch wenn es die Sache verlangt eine kämpferische Auseinandersetzung und Antwort auf den Schlußvortrag des Staatsanwalts. Die Wahrheit wird auf dem dialektischen Wege des Prozesses gefunden. Das Plädoyer muß nicht zuletzt den Angeklagten selbst ansprechen, ihn zu den richtigen Schlußfolgerungen hinführen, seinen Erziehungs- und Selbsterziehungsprozeß fördern. Denn letzten Endes geht es im sozialistischen Strafverfahren ja um einen in Schuld verstrickten oder in Rechtsnot geratenen Menschen, um den Angeklagten, um seine Erziehung zu künftig verantwortungsbewußtem, gesellschaftsgemäßem Verhalten. Rechtsprechung Strafrecht (12 StVO. 1. Der allgemein im Straßenverkehr geltende Grundsatz des Vertrauens findet an Eisenbahnübergängen wegen der dort bestehenden großen Gefahren und der Möglichkeit des Ausfalls technischer Sicherheitseinrich-tungen oder menschlichen Versagens grundsätzlich keine Anwendung. Das trifft auch für Übergänge von Werk-, Anschluß- und Straßenbahnen zu, wenn sie mit Warnkreuzen gekennzeichnet sind. 2. Bei der Annäherung an unbedeutende Bahnübergänge gern. § 12 Abs. 9 StVO folgt aus der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h, daß der Fahrzeugführer, sofern er nicht anderweit auf das Herannahen eines Zuges schließen muß, grundsätzlich auch nicht verpflichtet ist, auf Sicht zu fahren. OG, Urt. vom 25. November 1969 3 Zst 26/69. Am 20. März 1969 näherte sich der Angeklagte gegen 20.30 Uhr mit seinem Pkw einem unbedeutenden Bahnübergang, der mit dem Zusatzschild „Anschlußgleis“ gekennzeichnet und durch eine Haltelichtanlage gesichert ist. Diese Haltelichtanlage ist mit dem Lokführer-Uber-wachungssignal SO 16 gekoppelt. Letzteres ist von dem Lokführer und bei geschobenen Rangierabteilungen auch von dem an der Spitze des Zuges fahrenden Rangierleiter zu beachten. Bei Ausfall der Haltelichtanlage erlischt auch das Signal SO 16. Für diesen Fall hat entsprechend der dienstlichen Anweisung die Rangierabteilung zu halten. Der Übergang darf erst dann befahren werden, wenn der Straßenverkehr gut sichtbar durch den Rangierleiter mittels einer rotweißen Flagge bzw. bei Dunkelheit durch Schwenken einer rotgeblendeten Laterne gesperrt worden ist. Als sich der Angeklagte diesem Eisenbahnübergang mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h näherte, blinkte die Haltelichtanlage nicht. Er glaubte deshalb, den Übergang gefahrlos befahren zu können. Zur gleichen Zeit näherte sich dem Übergang eine aus einem Waggon und einer Lok bestehende geschobene Rangierabteilung der Bahn. Der Lokführer und der Rangierleiter hatten den Ausfall der Haltelichtanlage durch ungenügende Beobachtung des Signals SO 16 nicht bemerkt. Da die Annäherung der Rangierabteilung vom Angeklagten auf Grund der an diesem Übergang bestehenden schlechten Sichtverhältnisse zu spät erkannt wurde, kam es zu einer Kollision, in deren Folge der Pkw vom Waggon erfaßt und bis über die Straße geschoben wurde. Dabei wurden der im Pkw mitfahrende Zeuge W. und der Rangierleiter schwer verletzt. Der Angeklagte erlitt eine Gehirnerschütterung und einen Schlüsselbeinbruch. Auf Grund dieses Sachverhaltes verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Zur Begründung der Schuld führte das Kreisgericht aus, daß zwar*die in § 12 Abs. 2 und 3 StVO enthaltenen Bestimmungen über die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und das Anhalten der Fahrzeuge keine Anwendung fänden, dies aber nicht von der entsprechenden Aufmerksamkeit und Vorsicht befreie. Insoweit müsse aber insbesondere unter Berücksichtigung der zur Zeit des Unfalls bestehenden Sichtbehinderung die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit von etwa 40 km/h als zu hoch eingeschätzt werden, denn bei einer solchen Geschwindigkeit sei der Angeklagte nicht mehr in der Lage gewesen, sein Fahrzeug bei Annäherung der Bahn 56;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 56 (NJ DDR 1970, S. 56) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 56 (NJ DDR 1970, S. 56)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen.

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