Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 558

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 558 (NJ DDR 1970, S. 558); und der Persönlichkeit des Angeklagten hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts auf die höchst zulässige Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. § 224 StGB. Die Behauptung, Träger einer staatlichen Befugnis (hier: Angehöriger des Strafvollzugs) zu sein, ohne daß entsprechende Handlungen vorgenommen werden oder mit deren Ausübung begonnen wird, erfüllt noch nicht den Tatbestand der Anmaßung staatlicher Befugnisse. BG Leipzig, Urt. vom 17. April 1970 - 00 1 BSB 72/70. Das Kreisgericht hat den Angeklagten u. a. wegen verbrecherischen Betrugs zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§ 178, 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) und wegen Anmaßung ■ staatlicher Befugnisse (§ 224 Abs. 1 StGB) verurteilt. Zu dem zuletzt genannten Vergehen hat es folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen: Der Angeklagte lernte im Strafvollzug den Strafgefangenen H. kennen, der ihn bat, nach seiner Entlassung einen Brief an die Zeugin Hä. zu überbringen. Diesem Wunsch kam der Angeklagte nach. Dabei wurde er auch mit der Mutter des Strafgefangenen H. bekannt. Das Zusammentreffen mit den beiden Zeuginnen benutzte der Angeklagte dazu, bei ihnen den Eindruck zu erwecken, er sei Angehöriger des Strafvollzugs und in der Lage, dem Strafgefangenen H. Päckchen mit Lebensmitteln und sonstigen Gebrauchsgegenständen zu überbringen. Daraufhin erhielt der Angeklagte von beiden Zeuginnen Geld, Lebensmittel und Toilettengegenstände. Das Geld und die Lebensmittel verbrauchte der Angeklagte für sich, während er die Toilettengegenstände vernichtete. Die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung führte zur Abänderung des Urteils im Schuldausspruch. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Angeklagten auch der Anmaßung staatlicher Befugnisse gemäß § 224 Abs. 1 StGB für schuldig befunden. Die Anmaßung staatlicher Befugnisse erblickt es darin, daß der Angeklagte sich gegenüber den Zeuginnen als Angehöriger des Strafvollzugs ausgab und damit die Rechte dieser Bürger beeinträchtigte. Diese Rechtsauffassung kann der Senat nicht teilen. Das Kreisgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung offensichtlich davon aus, daß bereits die Behauptung eines Täters gegenüber anderen Personen, er sei Angehöriger eines staatlichen Organs, eine Anmaßung staatlicher Befugnisse darstelle. Dem ist jedoch nicht so. Die Anmaßung staatlicher Befugnisse i. S. des § 224 StGB ist nicht schon dann erfüllt, wenn sich der Täter als Angehöriger eines staatlichen Organs ausgibt, sondern verlangt darüber hinaus ein Verhalten, das nach außen für jedermann erkennbar die Aus ü'b u n g einer staatlichen Befugnis demonstriert. Allein die Behauptung des Täters, er sei Träger einer staatlichen Befugnis, ohne daß von ihm entsprechende Handlungen vorgenommen oder mit deren Ausübung begonnen wird, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 224 StGB (so auch StGB-Lehrkommentar, Berlin 1969, Anm. 1 zu § 224 [Bd. II S. 255]). Ausweislich des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte keine staatlichen Befugnisse angemaßt. Er hat lediglich gegenüber den Zeuginnen den Eindruck erweckt, daß er Angehöriger der Strafvollzugsanstalt sei und dem Strafgefangenen H. zusätzliche Zuwendungen zukommen lassen könne. Danach hat er die entsprechenden Geldbeträge und Gegenstände entgegengenommen. Dieses Verhalten stellt keine Anmaßung staatlicher Befugnisse dar, weil es nicht zum Aufgabenbereich der Angehörigen des Strafvollzugs gehört, in der Wohnung von Strafgefangenen für diese bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge entgegenzunehmen. Das Verhalten des Angeklagten wird insoweit von dem zutreffend festgestellten Tatbestand des Betrugs mit erfaßt. Zivilrecht §§ 2325, 2329, 420 BGB. 1. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch als solcher richtet sich gegen Erben und hat den gleichen Charakter wie der Pflichtanteilsanspruch selbst. Er gehört daher zu den Nachlaßverbindlichkeiten. 2. *Zur Ergänzung des Pflichtteils sind die selbst nicht pflichtteilsberechtigten Erben nur dann und insoweit nicht verpflichtet, als sie für die Nachlaßverbindlichkeiten nur beschränkt haften (§§ 1975 ff., 1990, 1991 BGB) und der Nachlaß für eine Pflichtteilsergänzungszahlung nicht ausreicht. 3. Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von einem Beschenkten, gleichviel ob dieser Erbe oder Dritter ist, die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§2329 BGB). Eine im Verhältnis zum überlassenen Gegenstand nui; geringe Gegenleistung steht dem Schenkungscharakter nicht entgegen. 4. Bei einem Grundstücksüberlassungsvertrag bestimmt sich der Wert von Leistung und Gegenleistung nicht nach Angaben, die im Vertrag unter Auferlegung von Altenteilsverpflichtungen hierüber gemacht werden. Diese können in der Regel nur Grundlage für steuerliche Zwecke oder des Geschäftswertes zur Berechnung der Gebühren für notarielle Beurkundungen sein. Für die Frage der Berechtigung eines Anspruchs auf Pflicht-teilsergänzüng gemäß § 2325 BGB oder die Haftung des Beschenkten nach § 2329 BGB ist dagegen der reale Wert zur Zeit der Zuwendung maßgebend. Mehrere gleichzeitig Beschenkte sind unter entsprechender Anwendung des § 420 BGB zur Herausgabe nach dem Verhältnis der von ihnen empfangenen Geschenke verpflichtet. OG, Urt. vom 28. April 1970 - 2 Zz 3/70. Der Erblasser ist am 1. März 1966 verstorben. Mit notariellem Testament vom 26. Januar 1955 hat er die drei Söhne seines vermißten Sohnes W. die Verklagten zu 1) bis 3) zu seinen alleinigen Erben eingesetzt und deren Mutter der Verklagten zu 4) als Vermächtnis ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an den Grundstücken in G., Nr. 27 und 28 eingeräumt. Der Kläger, Sohn des Erblassers, ist in diesem Testament nicht erwähnt. Das haben die Instanzgerichte als unstreitig festgestellt. Der Kläger hat vorgetragen: Nach der gesetzlichen Erbfolge sei er neben seinem Bruder W. als Erbe zur Hälfte des Nachlasses berufen gewesen. Ihm stehe somit ein Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Viertels des Nachlasses zu. An Nachlaßwerten sei außer abgetragener Kleidung nur ein Bett und ein Sparbetrag des Erblassers von 500 M, der durch Beerdigungskosten verbraucht.sei, vorhanden gewesen. Seinen Grundbesitz habe der Erblasser schon zu Lebzeiten durch den Uberlassungsver-trag vom 16. Dezember 1959 den Verklagten zu 1) bis 4) übertragen. Da dieser Überlassung keine nennenswerten Gegenleistungen gegenübergestanden hätten, sei dieser Vertrag als Schenkung zu werten. Insoweit mache er gegen die Verklagten zu 1) bis 3) gemäß § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, für den die Verklagte zu 4) gemäß § 2329 mit dem Grundstück hafte. Der Gesamtwert des Grundbesitzes betrage 558;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit vor allen auf die umfassende und qualifizierte L.ösung sämtlicher der Linie obliegenden Aufgaben für die Durchsetzung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Ziele, Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentren, Personengruppen und Personen auf dem Gebiet der Diamant-Werkzeuge aus dem durch die Firma die Einrichtung eines sogenannten Vertriebsbüros der Firma innerhalb der zu organisieren. unterstützte die ien Pläne und Absichten.

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