Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 554

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 554 (NJ DDR 1970, S. 554); Nachlaß vorhanden ist, der über das dem überlebenden Ehegatten als Voraus Zustehende hinausgeht ,“35 An anderer Stelle wird aber ausdrücklich betont, „daß ein auf erbrechtlicher Grundlage erzielter Vermögenszuwachs nicht nur die Entwicklung eines jungen Menschen fördern, sondern auch . seine Stellung in der Gesellschaft und sein weiteres Fortkommen maßgebend beeinflussen kann“36. Die Reformbedürftigkeit des Erbrechts des nichtehelichen Kindes in Westdeutschland wurde, wohl auch mit Rücksicht auf die Familiengesetzgebung der DDR, allgemein anerkannt37. Mögen auch die Einschätzungen der praktischen Bedeutung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes widersprüchlich sein, so ist doch festzustellen, daß es gelungen ist, eine system-konforme Regelung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes zu finden. Mit dem Gesetz liegt eine sozialen Forderungen gerecht werdende erbrechtliche Regelung vor, die gleichzeitig den Interessen des Privateigentums und seiner Erhaltung und Mehrung voll entspricht. Das gilt sowohl für den Erbersatzanspruch als auch für den Erbausgleich und für die Stundung des Pflichtteils- oder Erbersatzanspruchs. Das Erbrecht der nichtehelichen Kinder war nicht mehr zu umgehen, und sie werden nun, um es vereinfacht und deutlicher auszudrücken, abgefunden. Das nichteheliche Kind wird bewußt aus der Erbengemeinschaft ausgeschlossen, um einer Zersplitterung des Nachlasses entgegenzuwirken und die Konzentration des Kapitals zu gewährleisten. Es wird ein Erbrecht gewährt und zugleich dafür Sorge getragen, daß das vom Klasseninteresse bestimmte Ziel des Erbrechts, nämlich die Macht in der Klasse zu erhalten, nicht beeinträchtigt wird. „Das Recht der Erbschaft ist nur insofern von sozialer Wichtigkeit, als es dem Erben die Macht, welche der Verstorbene während seiner Lebenszeit ausübte, hinterläßt, nämlich die Macht, vermittels seines Eigentums die Früchte fremder Arbeit auf sich zu übertragen . Die Erbschaft . bezieht sich nur auf den Wechsel der Personen, welche jene Macht ausüben.“38 Diese Macht soll auch künftig an die ehelichen Kinder übergehen, während die nichtehelichen, die ja anderen sozialen Schichten angehören können bzw. bewußt in diese eingeordnet werden, von diesen Wirkungen des Erbrechts ausgeschlossen bleiben sollen. Zur Anwendung des NeG nach den kollisionsrechtlichen Regelungen des EGFGB der DDR Entsprechend den in den §§ 15 ff. EGFGB enthaltenen Regelungen zum Internationalen Familienrecht ist es möglich, daß Bestimmungen des NeG in der DDR von Gerichten, Staatlichen Notariaten, örtlichen Räten (Referat Jugendhilfe) u. a. anzuwenden wären. Das könnte z. B. dann der Fall sein, wenn der in der DDR wohnende Vater eines in Westdeutschland lebenden nichtehelichen Kindes mit Fragen der Anerkennung oder der Anfechtung der Vaterschaft oder der Inanspruchnahme für Unterhaltszahlung konfrontiert wird, des weiteren auch die Mutter dieses Kindes, wenn diese mit dem Kind in die DDR übersiedelt. Ebenso sind erbrechtliche Fragen in denjenigen Fällen denkbar, in denen das in der DDR lebende nichteheliche Kind erbrechtliche Ansprüche aus dem NeG gegen den in Westdeutschland wohnenden Vater bzw. gegen dessen Nachlaß geltend macht. Aber auch die Bestimmungen des Erziehungsrechts, zur Vormundschaft, zur Annahme an 35 a. a. o., s. 92. 38 a. a. O., S. 89 f. 37 a. a. O., S. 16 ff. und 89 fl. 38 Marx Engels, Werke, Bd. 16, Berlin 1962, S. 367. Kindes Statt u. a. gehören zu dem Komplex der von Organen der DDR möglicherweise anzuwendenden Regelungen des NeG. Die dabei zu berücksichtigenden kollisionsrechtlichen Regelungen des EGFGB (§§ 18, 19, 20, 21) sind in der Literatur bereits behandelt worden39. Die Vorschriften des Internationalen Familienrechts gehen von der Stellung der DDR als eines souveränen Staates aus und anerkennen gleichzeitig entsprechend den Prinzipien des Völkerrechts die souveränen Rechte anderer Staaten. Sie finden selbstverständlich auch im Verhältnis der beiden deutschen Staaten und zur selbständigen politischen Einheit Westberlin Anwendung. Die in den §§ 18 bis 21 EGFGB ausgesprochene mögliche Anwendung fremden Rechts findet jedoch seine Grenze in der Vorbehaltsklausel des § 24 EGFGB, wonach Gesetze anderer Staaten in der DDR dann nicht anzuwenden sind, wenn ihre Anwendung mit den Grundprinzipien unserer staatlichen Ordnung unvereinbar ist. Die Nichtübereinstimmung von Vorschriften anderer Staaten mit den Bestimmungen des FGB schlechthin ist kein Grund dafür, fremdes Recht nicht anzuwenden. Auch eine allgemeine Wertung des politischen Inhalts der Gesetze anderer Staaten ist nicht Angelegenheit der staatlichen Organe der DDR. „Die Anwendung des § 24 bedeutet und verlangt deshalb kein Werturteil über das betreffende ausländische Gesetz durch die Gerichte der DDR. Jeder Staat entscheidet selbst über die Prinzipien seiner Gesetzgebung, eine allgemeine Wertung dieser Gesetze ist nicht Aufgabe der Gerichte der DDR.“40 Zu prüfen ist aber, ob die Anwendung des fremden Gesetzes in der DDR zu Ergebnissen führen würde, die mit den Grundlagen unserer sozialistischen Ordnung unvereinbar sind41. Für die Anwendung des NeG in der DDR gelten dieselben Maßstäbe. Dabei ist von Fall zu Fall konkret zu prüfen und zu entscheiden, ob es Anwendung findet oder nicht. Hier können für die im Einzelfall zu treffende Entscheidung lediglich folgende allgemeine Gesichtspunkte hervorgehoben werden: Die in diesem Beitrag enthaltenen kritischen Bemerkungen zum NeG sollen und dürfen nicht als Begründung für die generelle Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes in der DDR angesehen werden. Das entspricht den allgemeinen Prinzipien des Internationalen Privatrechts der DDR und ist auch deshalb richtig, weil die Rechtsstellung der Kinder nach der neuen Regelung günstiger ist als nach der alten. Im Vergleich zur Regelung in der DDR ist sie zwar um eine ganze historische Epoche im Rückstand. Doch an Gesetze der BRD kann man nicht den Maßstab der gesellschaftlichen Verhältnisse und der ihnen entsprechenden rechtlichen Regelung in der DDR anlegen. Es ist zu beachten, daß das NeG keine gesellschaftlichen Lösungen für diese Kinder fixiert, sondern die Probleme auf Kosten der einzelnen Bürger zu lösen sucht. Von daher werden sicher Grenzen in der Anwendbarkeit des Gesetzes entsprechend den Prinzipien des § 24 EGFGB gegeben sein. Das ist z. B. der Fall, wenn steigende Lebenshaltungskosten in der BRD ausgedrückt in der Erhöhung des Regelunterhalts auf den in der DDR lebenden Vater abgewälzt werden sollen. Schließlich wird auch von Fall zu Fall zu beachten sein, ob nicht durch die Anwendung von Bestimmun- 39 Vgl. Liibchen, „Neuregelung des Internationalen Familienrechts“, NJ 1966 S. 14 ff.; Wiemann, „Bas internationale Familienrecht des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch“, Staat und Recht 1966, Heft 3, S. 398 ff.; .FGB-Kommentar, 3. Auflage, Berlin 1970, S. 440 ff. (insbes. Anm. zu §§ 18 bis 21 EGFGB, S. 457 ff.). 40 FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 2 zu § 24 EGFGB (S. 471). 41 vgl. FGB-Kommentar, a. a. O., S. 471. 554;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 554 (NJ DDR 1970, S. 554) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 554 (NJ DDR 1970, S. 554)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Zuführungen zu VerdächtigenbefTagungen geschaffen. Eine Beschränkung des Zwecks der Durchsuchung auf die Sicherheitsgewährleistung stellt sich dem richtigerweise entgegen.

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