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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 550

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 550 (NJ DDR 1970, S. 550); Recht und Justiz in der westdeutschen Bundesrepublik Prof. Dr. habil. ANITA GRANDKE und Dr. KLAUSPETER ORTH, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zum Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Nichtehelichengesetz) Am 1. Juli 1970 trat in der Bundesrepublik das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NeG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243)1 in Kraft. Die Verpflichtung zur Neugestaltung dieser Rechtsfragen war dem Gesetzgeber bereits mit Art. 6 Abs. 5 des Bonner Grundgesetzes aus dem Jahre 1949 erteilt worden, und zwar mit dem Auftrag, „den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern“. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes Das NeG ändert in 12 Artikeln die bisher bestehenden rechtlichen Regelungen. Dabei wurden die Änderungen des bisher geltenden Rechts nicht durch Anpassung der Rechtslage des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes an die Rechtsstellung des in einer Ehe geborenen Kindes vorgenommen, sondern durch ausführliche, eine Vielzahl von Gesetzen berührende Sonderregelungen, die insgesamt die besondere Stellung dieser Kinder und ihrer Mütter noch deutlicher hervortreten lassen, als das im BGB der Fall war. Das NeG enthält außer den Vorschriften zur Änderung des westdeutschen BGB auch solche zur Änderung des Ehegesetzes (Art. 2), der Höfeordnung (Art. 3), des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 4), der Zivilprozeßordnung (Art. 5), der Konkursordnung (Art. 6), des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 7), des Personenstandsgesetzes (Art. 8), des Gerichtskostengesetzes (Art. 9), der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (Art. 10) und der Kostenordnung (Art. 11). Die Änderungen zum Familienrecht und zum Erbrecht des BGB sind in Art. 1 NeG niedergelegt. Diese Bestimmung ändert die Systematik des Nichtehelichenrechts, das bisher im wesentlichen im sechsten Titel des zweiten Abschnitts familienrechtlicher Regelungen im BGB enthalten war (§§ 1705 ff.). Das NeG sieht, wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt1 2, davon ab, die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder abschließend im sechsten Titel zu regeln, weil dieser zu umfangreich und unübersichtlich geworden wäre. Nach Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB, wonach ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt galten, wurden die „Nichteheliche Abstammung“3 im Anschluß an die Vorschriften über die eheliche Abstammung (§§ 1591 ff. BGB), der Unterhalt des nichtehelichen Kindes am Schluß der Vorschriften über die Unterhaltspflicht unter Verwandten mit der Überschrift „Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter“4 und der Name des nichtehelichen Kindes 1 Ein Auszug aus dem Gesetz ist in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums, der Justiz der DDR 1970, Heft 7/8, S. 24 fl., veröffentlicht. 2 vgl. Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder, Bundestagsdrucksache (5. Wahlperiode) V/2370 (vom 7. Dezember 1967), S. 21. 3 Nach ä 1600 BGB wurden dazu die §§ 1600a bis 1600o eingefügt. Im wesentlichen sind hier die Anerkennung der Vaterschaft und die gerichtliche Entscheidung zur Feststellung der Vaterschaft geregelt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, daß zur wirksamen Anerkennung der Vaterschaft nicht die Zustimmung der Mütter des nichtehelichen Kindes erforderlich ist. 4 Der Abschnitt „Unterhaltspflicht“ des BGB (§§ 1601 ff.) wurde nach der Vorschrift über den Namen des ehelichen Kindes5 geregelt. Die bisherige Überschrift vor § 1626 BGB wurde in „Elterliche Gewalt über eheliche Kinder“ geändert; die neu formulierten §§ 1705 ff. BGB wurden mit der neuen Überschrift „Elterliche Gewalt über nichteheliche Kinder“6 versehen. Des weiteren wurde der Abschnitt „Legitimation nichtehelicher Kinder“ (§§ 1719 ff. BGB) durch die Vorschriften zur „Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters“7 und zur „Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes“8 geändert bzw. erweitert. Weitere Änderungen finden sich bei der Regelung der Annahme an Kindes Statt9 und der Vormundschaft10. Die Veränderungen, die sich für das Erbrecht des nichtehelichen Kindes aus der Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB ergeben, sind in das Erbrecht des BGB eingefügt worden11. neu gegliedert; die z. T. veränderten §§ 1601 bis 1615 tragen die neue Überschrift „Allgemeine Vorschriften“, und im Anschluß daran wurden nach der Überschrift „Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter“ die §§ 1615a bis 1615o neu eingefügt. Nach diesen Bestimmungen richtet sich die Bemessung des Unterhalts nach der Lebensstellung beider Eltern, wobei der Vater einen durch Regierungsverordnung festzusetzenden Regelunterhait zu zahlen hat. , 5 Vor § 1616 BGB wurde an Stelle der bisherigen Überschriften die Überschrift „Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen“ gesetzt. Das nichteheliche Kind erhält nach diesen Regelungen der Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Der Ehemann der Mutter oder der Vater des Kindes kann dem nichtehelichen Kind mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen. 6 Nach den neu formulierten §§ 1705 bis 1712 BGB (den weggefallenen §§ 1713 bis 1718, 1720 und 1721) steht das nichteheliche Kind, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Mutter. Das Kind erhält mit seiner Geburt für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten einen Pfleger (für die Feststellung der Vaterschaft und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten, für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und für die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten). Erst wenn die Mutter durch Antrag an das Vormundschaftsgericht erreicht, daß die Pflegschaft nicht eintritt oder die eingetretene Pflegschaft aufgehoben wird, übt sie die tatsächliche elterliche Gewalt aus. Allerdings kann das Vormundschaftsgericht seine Entscheidung jederzeit ändern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. 7 Die zum Teil neu formulierten §§ 1723 ff. BGB beinhalten, daß ein nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären ist, wenn die Ehelicherklärung dem Wohle des Kindes entspricht. 8 Diese Neuregelung (§§ 1740a bis 1740g BGB) bezweckt, daß ein nichteheliches Kind auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären ist, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist und die erforderliche Einwilligung des überlebenden Elternteils vorliegt. 9 Die die Annahme an Kindes Statt regelnden §§ 1741 ff. BGB wurden dahingehend formuliert, daß der Vater oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes dieses an Kindes Statt annehmen können. 10 Hier wurden lediglich die Bestimmungen der §§ 1773 ff. BGB überarbeitet. 11 Die wesentlichen Normen, die in das Erbrecht eingefügt bzw. geändert wurden (§§ 1934a bis 1934e, 2057a, 2331a, 2338a), haben zum Inhalt, daß dem nichtehelichen Kind beim Tode seines Vaters neben ehelichen Abkömmlingen und neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein sog. Erbersatzanspruch gegen die Erben in Höhe des Wertes des Erbteils zusteht. Ebenso steht dem Vater und seinen Abkömmlingen neben der Mutter und ihren ehelichen Abkömmlingen beim Tode des nichtehelichen Kindes an Stelle des gesetzlichen Erbteils der Erbersatzanspruch zu. Ein nichteheliches Kind, das das 21., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen 'Erbausgleich in Geld zu verlangen, der sich auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen das Kind voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte, erstreckt. Zur Regelung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes nach dem NeG vgl. Damrau, „Erbersatzanspruch und Erbausgleich“, FamRZ 1969, Heft 11, S. 579 ff. 5 5r;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 550 (NJ DDR 1970, S. 550) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 550 (NJ DDR 1970, S. 550)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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