Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 548 (NJ DDR 1970, S. 548); mittlung je Stück mit erheblichen Aufwendungen verbunden. Deshalb wird eine Pauschale gewährt, die bei der konkreten Ortsverlegung einheitlich angewendet wird (z. B. ein bestimmter Betrag je qm Fenstergröße in der künftigen Wohnung). Bei diesen Gegenständen werden Anstrengungen des Bürgers zur Verwertung nicht vorausgesetzt; auch die Bekanntgabe der Unverwertbarkeit ist nicht erforderlich. Wegnahme von wertverbessernden Einrichtungen i. S. des § 5 Satz 1 der 2. DVO zum BG ist als die Möglichkeit zu verstehen, den Gegenstand von der Sadie, mit der er verbunden wurde, zu trennen, ohne damit seine Wiederverwendbarkeit nach der bisherigen Zweckbestimmung aufzuheben oder wesentlich zu mindern. Ist die Wegnahme ausgeschlossen (z. B. bei Erhöhung des Niveaus des malermäßigen Wohnungszustands u. ä.), so besteht Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts für die Wertverbesserung. Ist die Wegnahme möglich, dann besteht ein Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts nur unter den Voraussetzungen des § 4 der 2. DVO. Der Bergbaubetrieb kan,n, wenn er Ersatz gewährt, die Leistung von der Übertragung des Eigentumsrechts abhängig machen (§4 Abs. 4, § 5 Satz 2 der 2. DVO), also die Erfüllung Zug um Zug verlangen. Erstattung der Verlagerungskosten an Betriebe Grundsätzlich ist die Verlagerung vom Bergbaubetrieb entweder mit eigenen Kräften und Mitteln durchzuführen oder von ihm zu veranlassen; sie kann aber auch dem zu verlagernden Betrieb überlassen werden' (§2 Abs. 1 und 2 der 2. DVO). Von letzterem wird häufig Gebrauch gemacht werden. Unter dieser Voraussetzung sollen die wichtigsten anspruchsbegründenden Kriterien des § 6 Abs. 1 der 2. DVO näher betrachtet werden: Kosten für Abbau und Aufstellung betrieblicher Einrichtungen Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 sind zunächst die Kosten für alle Arbeiten zu erstatten, die ausgeführt werden müssen, um Einrichtungen und Maschinen, die in den bisherigen Gewerberäumen benutzt wurden, in die künftigen Gewerberäume umzusetzen und ihnen ihre bisherige Gebrauchsfähigkeit zu sichern. Die überwiegenden Leistungen entfallen dabei auf Demontage und den Wiederaufbau. Im Unterschied zu der Vorschrift beim Umzug von Bürgern fehlt hier das Merkmal „notwendig“. Die beim Umzug damit beabsichtigten Wirkungen gehen bei der Verlagerung von Betrieben in viel stärkerem Maße von § 8 Abs. 2 und 3 der 2. DVO aus. Dem liegt die allerdings widerlegbare Vermutung zugrunde, daß ein Betrieb mit seinen Beschäftigten die für die Verlagerung erforderlichen Arbeiten i. S. des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 selbst ausführen kann3. Der Betrieb ist verpflichtet, die eigenen Arbeitskräfte für die Verlagerungsarbeiten einzusetzen, soweit dem nicht Qualifikationsanforderungen entgegenstehen. Wird dem nicht entsprochen, so entsteht insoweit kein Ersatzanspruch aus § 8 Abs. 1. § 6 Abs. 1 Ziff. 2 umfaßt ferner Arbeiten, die ausgeführt werden müssen, um den Betrieb an die Versor-gungs- und Abwässerleitungen anzuschließen. Das betrifft nicht nur Neuanschlüsse. Die gegenüber einem Vornutzer der Gewerberäume veränderte Eigenart des Betriebes kann eine Vergrößerung der Anschlußanlagen für Elektroenergie, Gas, Wärme usw. notwendig machen. Dieselbe Anforderung kann aus dem größeren Produktionsumfang beim künftigen Nutzer entstehen. 3 Daß das insgesamt für den Bergbaubetrieb nicht kostenfrei ist, ergibt sieh aus § 8 Abs. 1 der 2. DVO zum BG. 548 Kosten für bauliche Veränderungen Die Eigenart des Betriebes erfordert mitunter bauliche Veränderungen in den zugewiesenen Gewerberäumen (z. B. Einziehen von Trennwänden, Zementierung des Fußbodens u. ä.). Die Erstattungspflicht der damit verbundenen Kosten ist an drei Voraussetzungen geknüpft: a) Die Veränderungen müssen zur Fortführung des Betriebes notwendig sein. Dabei müssen nicht etwa die bisherigen Räume in ihren baulichen Gegebenheiten nachgebildet werden. Es kommt darauf an, daß die Produktion unter Beachtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes, der technischen Sicherheit, des Brandschutzes und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitswissenschaften fortgeführt werden kann. Die naturgetreue Nachbildung kann sich aber auch deshalb verbieten, weil sie den genannten Anforderungen, die prinzipiell perspektivisch zu betrachten sind, nicht gerecht werden würde. In solchen Fällen müssen diejenigen baulichen Veränderungen ausgeführt werden, die hinreichende Bedingungen ergeben. Die erörterten Gesichtspunkte sind auf Dienstleistungsbetriebe entsprechend anwendbar. b) Die Veränderungen müssen wirtschaftlich vertretbar sein. Die vorgesehenen Gewerberäume können je nach der Art der früheren Nutzung für die Zwecke des zu verlagernden Betriebes mehr oder weniger geeignet sein. Ein zur Fortführung des Betriebes erforderlicher Umbau kann in bestimmten Räumen gegenüber anderen wirtschaftlich unvertretbar sein. Damit Auseinandersetzungen über die für Veränderungen bereits gemachten Aufwendungen vermieden werden, verlangt § 6 Abs. 2 der 2. DVO, daß der Kostenumfang als Limit zwischen dem Bergbaubetrieb und dem zu verlagernden Betrieb vor Beginn der baulichen Veränderungen vereinbart wird. Geschieht das nicht, dann trägt der Betrieb das Risiko dafür, ob der Bergbaubetrieb alle Aufwendungen als wirtschaftlich vertretbar anerkennt. Übersteigen die tatsächlichen Kosten das vereinbarte Limit, ist der Bergbaubetrieb insoweit nicht zum Ersatz verpflichtet4. Ist der Aufwand für die baulichen Veränderungen wirtschaftlich nicht tragbar und weigert sich der Bergbaubetrieb, das errechnete Kostenlimit anzuerkennen, so hat er für die Zuweisung der der Gegenrechnung zugrunde gelegten Räume zu sorgen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. DVO). Sollte das nicht gelingen, können diese Räume nicht mehr als Vergleichsgröße der Vertretbarkeitsrechnung benutzt werden. c) Dem zu verlagernden Betrieb darf durch die baulichen Veränderungen kein Vorteil entstehen. Damit wird eine quantitative Begrenzung der dem Grund nach anzuerkennenden Erstattungspflicht statuiert. Vom Bergbaubetrieb kann nicht die Erstattung für Aufwendungen verlangt werden, die zwar zur Fortführung des Betriebes notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind, jedoch Veränderungen betreffen, die über das bisherige Niveau der Gewerberäume hinausgehen. Der Vorteil, der dem zu verlagernden Betrieb anzurechnen ist, muß bei der Vereinbarung des Kostenlimits (§ 6 Abs. 2) bestimmt und berücksichtigt werden. Nebenansprüche der Betriebe Die Beeinträchtigungen, die einem Betrieb durch die Nutzungsänderung entstehen können, sind nicht auf ' Die Anwendung des § 14 der 2. DVO zum BG - Regelung für Härtefälle bleibt unbenommen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu gewährleisten. Damit werden wesentliche Voraussetzungen geschaffen, eine tiefgründige und allseitige Untersuchung und die Feststellung der Wahrheit zu sichern.

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