Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 545

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 545 (NJ DDR 1970, S. 545); genheit befreit ist (§ 27 Abs. 2 StPO); ein Aussageverweigerungsrecht des Arztes besteht weiterhin dann nicht, wenn er nach dem Strafgesetz zur Anzeige verpflichtet ist (§ 27 Abs. 1 StPO). Diese Fassung des Gesetzes wirft eine Reihe von Fragen auf, weil schon aus seiner Formulierung erkennbar ist, daß die Pflicht zur Offenbarung bestimmter Tatsachen (z. B. aus medizinischen Erwägungen gegenüber Dienststellen des Gesundheitswesens) nicht identisch ist mit der Pflicht zur Aussage vor den Rechtspflegeorganen. Während § 136 StGB die Offenbarung des Berufsgeheimnisses zuläßt, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht, wird, das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 StPO nur insoweit eingeschränkt, als „nach dem Strafgesetz Anzeige zu erstatten ist“ bzw. Befreiung von der Verschwiegenheit erteilt wurde. Daraus ergibt sich zunächst, daß der Arzt über die aus medizinischen Erwägungen meldepflichtigen Tatsachen im Strafverfahren die Aussage verweigern kann, wenn der Berechtigte ihn nicht von der Schweigepflicht befreit hat. Es kann H i n d e r e r nicht zugestimmt werden, daß den Arzt u. U. die Stelle, gegenüber der die Meldepflicht besteht, von der Schweigepflicht befreien kann21. Hinderer bezieht sich hierbei auf § 28 StPO. Diese Bestimmung regelt jedoch nicht das Aussageverweigerungsrecht des Arztes oder der anderen in § 136 StGB und § 27 StPO genannten Berufsgruppen, sondern die Pflicht zur Aussageverweigerung durch Mitarbeiter staatlicher Dienststellen und Einrichtungen über Dinge, die ihnen in Ausübung ihrer staatlichen Funktion bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung ein staatliches Interesse besteht. Diesen Mitarbeitern staatlicher Dienststellen und Einrichtungen kann jedoch durch den Dienstvorgesetzten eine Aussagegenehmigung erteilt werden, die sie von der Schweigepflicht befreit und zur Aussage vor den Rechtspflegeorganen berechtigt. Während also durch § 136 StGB und § 27 StPÖ das Vertrauensverhältnis zwischen bestimmten Berufsgrup- 21 Hinderer, „Über die Schweigepflicht und das Aussage- verweigerungsreeht des Arztes“, a. a. O., S. 124. pen und den Bürgern, die sich Angehörigen dieser Berufsgruppen anvertrauen, geschützt wird, bezieht sich § 28 StPO auf die vom Staat ausdrücklich auferlegte oder anerkannte Schweigepflicht der Mitarbeiter der staatlichen Organe und Einrichtungen. Befreiung von der Schweigepflicht 'gemäß § 27 StPO kann nur derjenige erteilen, der in seinen persönlichen Interessen durch die Aussage beeinträchtigt werden könnte, nicht aber wie Hinderer meint der Leiter einer staatlichen Einrichtung oder Dienststelle des Gesundheitswesens. Mit dieser Auffassung werden keineswegs staatliche Interessen beeinträchtigt. Wird z. B. im Gerichtsverfahren eine sachkundige Stellungnahme über bestimmte Erkrankungen eines Angeklagten notwendig, so wird das Gericht in der Regel einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen (§§38 ff. StPO). Es ergibt sich weiterhin die Frage, ob das Aussage-verweigefungsrecht nur dann nicht besteht, wenn gemäß § 225 StPO Anzeige zu erstatten ist. Diese Frage wird vom StPO-Lehrkommentar bejaht22. Danach könnte der Arzt dann die Aussage verweigern, wenn er auf Grund der AO über die Meldepflicht bei Verdacht auf strafbare Handlungen gegen Leben oder Gesundheit vom 30. Mai 1967 oder der AO über die ärztliche Leichenschau vom 2. Dezember 1968 zur Anzeige verpflichtet ist. Meines Erachtens besteht auch in den zuletzt genannten Fällen kein Aussageverweigerungsrecht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Arzt seiner Verpflichtung zur Anzeige nachgekommen ist oder nicht. § 136 StGB verweist allgemein auf die gesetzliche Verpflichtung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses als eine der Ausnahmen von der Wahrung der Schweigepflicht. Diese Verpflichtung umfaßt Anzeige- und Meldepflicht. Den gesetzlich geregelten Fällen der Anzeigepflicht entspricht auch die prozessuale Regelung, wonach in diesen Fällen ein Aussageverweigerungsrecht nicht gegeben ist23. 22 StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 4 zu § 27 (S. 62). 23 so auch Hinderer, a. a. O., S. 124. Dr. WOLFGANG WEINECK, Justitiar des Ministeriums für Grundstoffindustrie Bergbauliche Grundstücksnutzung und Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Das Berggesetz der DDR (BG) vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29) enthält die grundsätzlichen Regelungen der Nutzung von Grundstücken für bergbauliche Zwecke. Bergbaubetriebe, die das staatliche Untersuchungs-, Ge-winnungs- oder Speicherrecht (§5 BG) ausüben, dürfen nach § 12 BG die dafür erforderlichen Bodenflächen, Gebäude und Anlagen nutzen. Das umschließt auch die Berechtigung, sich die für die Verwirklichung des staatlichen Bergbaurechts nötigen Nutzungen erforderlichenfalls mitsamt der Rechtsträgerschaft oder dem Eigentumsrecht zu verschaffen. Hinter der nüchternen juristischen Formulierung stehen Interessen von Bürgern, sozialistischen und anderen Betrieben sowie Gemeinden. Verschafft sich nämlich der Bergbaubetrieb die dauernde, umfassende Nutzung der Grundstücke, so ist das mit der Räumung von Gebäuden, oft ganzer Ortschaften oder Ortsteile verbunden. Die Bezeichnung „Ortsverlegung“ charakterisiert zutreffend den Umstand, daß der Bergbaubetrieb nicht etwa Orte oder Ortsteile devastiertf ohne sich um die künftige Unterbringung der von der Räumung betroffenen Bewohner und Betriebe zu kümmern, sondern daß für die zu räumenden und danach meistens abzubrechenden Gebäude vor Beginn der Umzüge bzw. Verlagerungen Ersatz durch Neubauten geschaffen wird.1 Bei der Wahl der Standorte und der Typen für den Wohnungs-Ersatzbau werden die Wünsche der betroffenen Bewohner, aber auch die gesellschaftlichen Interessen sorgfältig erwogen. Trotzdem können durch solche Nutzungsänderungen den bisherigen Nutzern Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Entgelt für die Übertragung der Rechtsträgerschaft an unbeweglichen Grundmitteln oder des Eigentumsrechts an Grundstücken nicht ausgeglichen werden. §12 Abs. 2 BG bestimmt daher, daß das Entgelt für Nützungsänderungen auch den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen umfaßt. Diese Bestimmung wirkt aber nur zugunsten der Rechtsträger und Eigentümer von Grundstücken. Mietern und Pächtern, die von der Nutzungsänderung betroffen werden, wird mit § 20 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 14 der 1. DVO zum BG vom 12. Mai 1969 (GBl. II S. 257) ein Anspruch auf Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen gewährt. Die ins einzelne gehenden Regelungen des Ausgleichs von wirt- 1 Zu den Regelungen hierfür, die von den aUgemeinen Vorschriften für Folgeinvestitionen abweichen, vgl. Werner, „Folge-investionen und die Beziehungen der Partner“ (Kommentar zu Rechtsnormen), Die Wirtschaft 1969, Nr. 25, S. 20. 545;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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