Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 544 (NJ DDR 1970, S. 544); das Leben hindeutenden Zustand ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen oder wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen die Gesundheit begründet ist, soweit es sich um Kinder oder hilflose Personen handelt. Dies ist eine weitreichende, gesetzlich begründete Ausnahme von der Schweigepflicht, die jedoch im Interesse der ’ wirksamen Bekämpfung und Verhütung der genannten Delikte gesellschaftlich geboten ist. Sie entspricht dem Grundanliegen des sozialistischen Strafrechts, das den Kampf gegen die Kriminalität zum gemeinsamen Interesse der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger erklärt (vgl. Art. 1 StGB). Für die Begründung der Anzeigepflicht des Arztes kommt es nicht auf die juristische Qualifizierung des Delikts an, d. h., der Arzt hat nicht etwa einen juristischen Tatbestand zu prüfen und davon seine Anzeigepflicht abhängig zu machen. Maßgeblich ist nur, daß der Zustand des Patienten darauf hindeutet, daß von einer anderen Person ein Angriff auf das Leben des Patienten bzw. soweit es sich um Kinder oder hilflose Personen handelt ein Angriff auf deren Gesundheit ausgegangen ist. Ob es sich im Ergebnis der Prüfung im Strafverfahren z. B. um einen Mordversuch, eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung oder die Verletzung von Erziehungspflichten handelt, ist für die Begründung der Anzeigepflicht des Arztes nicht maßgeblich. Schließlich besteht nach den Approbationsordnungen und anderen gesetzlichen Bestimmungen19 eine Anzeigepflicht, wenn von unbefugten Personen Handlungen ausgeführt werden, die dem approbierten Arzt Vorbehalten sind. b) Die gesetzliche Meldepflicht des Arztes Während die gesetzlichen Anzeigepflichten der Verhütung oder der Aufklärung von Straftaten dienen, wurden die ärztlichen Meldepflichten aus medizinischen Erwägungen begründet. Gesetzliche Meldepflichten bestehen vor allem nach den §§ 17, 18 der VO zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961, § 11 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 20. Dezember 1965 (GBl. 1966 I S. 29), § 2 der AO über Meldung von Körperbehinderungen, geistigen Störungen, Schädigungen des Sehvermögens und Schädigungen des Hörvermögens vom 12. Mai 1954 (ZB1. S. 194) und AO Nr. 2 vom 4. Juli 1967 (GBl. II S. 571), §5 Abs. 2 der l.DB zur StVZO Tauglichkeitsvorschrift zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 30. Januar 1964 (GBl. II S. 402). In allen diesen Fällen ist der Arzt verpflichtet, den zuständigen staatlichen Stellen Meldung zu erstatten, wenn er die in den genannten Gesetzesbestimmungen näher bezeichneten Zustandsbilder feststellt. Auch hier handelt es sich um gesetzlich begründete Ausnahmen von der Schweigepflicht. Die Offenbarung der dem Arzt bekannt gewordenen oder anvertrauten Tatsachen in dem dem Anliegen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung und dem damit verbundenen gesellschaftlichen Erfordernis entsprechenden Umfang ist eine gesetzliche Verpflichtung des Arztes und liegt nicht etwa nur in seinem Ermessen. 3. Zur Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht, soweit sich das aus dem Sinn bestimmter gesetzlicher Bestimmungen ergibt Das gilt z. B. hinsichtlich des § 6 des Gesetzes über die 19 Vgl. dazu z. B. § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 16. Februar 1949 (ZVOB1. S. 120) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242). Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968. Eine solche Maßnahme dient dem Kranken selbst, aber auch dem erforderlichen Schutz der Gesellschaft. Die Einweisung ist notwendigerweise mit der Offenbarung der Diagnose, mit der Bekanntgabe der Tatsachen, die dem A.rzt in seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind und und an deren Geheimhaltung grundsätzlich ein persönliches Interesse des Patienten bestehen wird, verbunden. Es hieße das Anliegen dieses Gesetzes in Frage stellen, wollte man aus Gründen der Wahrung des Berufsgeheimnisses von der Einweisung Abstand nehmen oder ihr in allen Fällen die Einwilligung des Patienten zugrunde legen. Ein weiteres, damit zusammenhängendes Problem ergibt sich aus der Gutachtertätigkeit des Arztes, z. B. des forensischen Psychiaters. Es ist sicher nicht zu bestreiten, daß dem forensischen Psychiater im Wege der Begutachtung eines Probanden und damit in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, an deren Geheimhaltung an sigh ein persönliches Interesse besteht. Die Offenbarung solcher Tatsachen gegenüber den staatlichen Rechtspflegeorganen und die Einbeziehung dieser Tatsachen in die allseitige und umfassende Prüfung der Täterpersönlichkeit und des Tatgeschehens ist aber gerade Sinn der Begutachtung; der Sachverständige ist verpflichtet, diese Tatsachen sorgfältig zu erforschen und sein Gutachten gewissenhaft und wahrheitsgemäß zu erstatten (§ 40 Abs. 1 StPO). Heilborn/ Schmidt haben verneint, daß sich Ärzte in bestimmten Fällen auf die Pflichtenkollision berufen können20. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. § 20 StGB (Widerstreit der Pflichten) bezieht sich auf eine bestimmte Situation, in der sich der Betreffende nach verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage zur Begehung einer Pflichtverletzung (hier: der Verletzung des Berufsgeheimnisses) entschließt, um durch die Erfüllung anderer Pflichten den Eintritt eines größeren, sonst nicht abwendbaren Schadens für andere Personen oder die Gesellschaft zu verhindern. Dies gilt generell für jeden Bürger. Es ist weder möglich noch aus irgendwelchen Gründen gerechtfertigt, den Arzt hiervon auszunehmen. Ein Widerstreit der Pflichten könnte dann vorliegen, wenn sich der Arzt zur Anzeige einer gesetzlich nicht anzeigepflichtigen Straftat entschließt, z. B. nachdem er feststellte, daß eine Person schwer mißhandelt worden ist. Es könnte somit dem ärztlichen Berufsethos durchaus entsprechen, die zuständigen staatlichen Organe in bestimmten Fällen auch dann zu informieren, wenn sich eine Anzeigepflicht aus der AO über die Meldepflicht bei Verdacht auf strafbare Handlungen gegen Leben oder Gesundheit vom 30. Mai 1967 nicht unmittelbar ergibt. Das Aussageverweigerungsrecht des Arztes Der Schweigepflicht des Arztes entspricht das Recht, im Strafverfahren als Zeuge die Aussage über das zu verweigern, was ihm bei der Ausübung seines Berufs oder seiner Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist (§ 27 Abs. 1 StPO). Die Schweigepflicht des Arztes gilt somit auch gegenüber den Organen der Rechtspflege. Auch diese dürfen vom Arzt Auskunft über Umstände, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, nur fordern, wenn dies gesetzlich gerechtfertigt ist. Vom Recht der Aussageverweigerung bestehen zwei Ausnahmen: Der Arzt darf die Aussage nicht verweigern, wenn er von der Verpflichtung zur Verschwie- 544 20 Heilbom/Sehmldt, a. a. O., S. 766.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 544 (NJ DDR 1970, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 544 (NJ DDR 1970, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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