Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 539

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 539 (NJ DDR 1970, S. 539); Meter-Tiefenlinie, fordern13. Es haben sich auch Stimmen gefunden, die den Tiefseeboden wie einen verlängerten Festlandsockel behandeln wollen und für eine Ausdehnung der Grenzziehungsgrundsätze nach Art. 6 der Festlandsockel-Konvention von 1958 auf den Tiefseeboden plädieren. So haben die Amerikaner Christy und Herfindahl eine Karte entworfen, in der sie den Tiefseeboden auf die Küstenstaaten entsprechend Art. 6 aufgeteilt haben14. Diese Methode führt zu dem untragbaren Ergebnis, daß z. B. Großbritannien und Portugal wegen des Besitzes einiger Inseln und Felsen im Atlantik den größten Teil des mittleren und südlichen Atlantikbodens erhalten würden, während z. B. die Staaten an der Westküste Afrikas mit „schmalen Handtüchern“ vorlieb nehmen müßten. Eine solche „Totteilung“ der Tief see, für die sich z. B. Münch auf der Kieler Tiefsee-Tagung im März 1969 aussprach, würde, wenn sie realisiert werden könnte, zu einem „Tiefseeimperialismus“ führen. Im UNO-Meeresboden-Ausschuß ist über die Abgrenzung zwischen Festlandsockel und Tiefseeboden bereits diskutiert, aber noch keine Entscheidung getroffen worden. Vorläufig operiert man in der UNO mit der vagen Formel vom Meeresboden „außerhalb der Grenzen der gegenwärtigen nationalen Jurisdiktion“15. Es kann nicht übersehen werden, daß die Auffassungen über die „Grenzen der gegenwärtigen nationalen Jurisdiktion“ sehr differieren und zwischen 3 bis 200 Seemeilen schwanken. Eine Lösung muß wahrscheinlich in der Richtung gesucht werden, daß der Festlandsockel durch eine genau fixierte Tiefenlinie, u. U. unter Kombination mit einer bestimmten Entfernung von der Küste, seewärts abgegrenzt wird. Schon jetzt ist deutlich sichtbar, daß die überwiegende Mehrzahl der Staaten gegen eine Okkupation des Tiefseebodens durch einzelne Staaten eingestellt ist. Die von den Interessenvertretern der Monopole erhobenen Forderungen nach Aufteilung des Tiefseebodens oder nach Okkupation einzelner seiner Teile widerspricht den Grundsätzen der friedlichen Zusammenarbeit und Gleichberechtigung aller Staaten. Ihre Forderungen werden auch nicht von der Festland-sockel-Konvention gestützt, die, wie sich aus den Verhandlungen von 1958 in Genf und' dem Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 20. Februar 1969 ergibt, den Küstenstaaten hur den ihnen benachbarten Teil des Meeresbodens und schon nicht mehr den Abfall des Festlandsockels zur Tiefsee zuspricht. Vorschläge zur friedlichen Nutzung des Tiefseebodens Art. 2 der Festlandsockel-Konvention bestimmt, daß der Küstenstaat hinsichtlich seines Festlandsockels das souveräne Recht auf Erforschung und auf Ausbeutung seiner Naturschätze besitzt. Bei der Beratung dieses Artikels stellte Indien 1958 den Antrag, die Errichtung von Militärbasen auf dem Festlandsockel zu verbieten; der Antrag wurde mit 31 zu 18 Stimmen bei 16 Stimmenthaltungen abgelehnt. Seitdem nehmen die imperialistischen Staaten für sich das Recht in Anspruch, ihre Festlandsockel auch für militärische Zwecke zu nutzen16. Es 13 Bereits auf der Genfer Seereehts-Konferenz 1958 traten Großbritannien, Indien und die Niederlande für die 500-Meter-Tiefenlinie als Außengrenze des Festlandsockels ein (UN-Doc. A/Conf. 13/36, Vol. 6, S. 35, 41, 45). In der International Law Association wurde 1967 ebenfalls für die 500-Meter-Linie geworben. Für die 2 500-Meter-Linie und damit praktisch für die Einbeziehung des Sockelabfalls, des sog. Slope, tritt Mero („Alternative for Mineral Exploitation“, in: The Future of the Sea’s Resources, Kingston [Rhode Island] 1968, S. 96) ein. 14 Anlage zu: The Future of the Sea’s Resources, a. a. O.; vgl. ferner: US-Congress Interim Report on the United Nations and Oceans Resources, 1968, S. 88. 15- VgL z. B. Res. A/2574 (XXIV) vom 15. Dezember 1969 („beyond the limits of present national jurisdiction“). 16 Vgl. Krüger-Sprengel, „Rechtsfragen der militärischen Nut- zung des Meeresbodens“, Neue Zeitschrift für Wehrrecht 1969, S. 187. besteht die Gefahr, daß sie diese Auffassung auf .den Tiefseeboden übertragen, zumal es im imperialistischen Bereich nicht an Stimmen fehlt, die die Okkupation des Meeresbodens als „Land unterWasser“ für zulässig halten17. Die UNO-Vollversammlung hat in ihrer Resolution A/2574 (XXIV) Teil A vom 15. Dezember 1969 erneut bestätigt, daß der Meeresboden und sein Untergrund außerhalb der Grenzen der nationalen Jurisdiktion ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen ist. Eine Analyse internationaler Verträge und verwandter Dokumente zeigt, daß unter dem Begriff „friedliche Nutzung“ nur zivile Aktivitäten zu verstehen sind; jede militärische Tätigkeit bleibt außerhalb dieses Begriffs18. Zur Gewährleistung der ausschließlich friedlichen Nutzung des Tiefseebodens legte die UdSSR dem Genfer Abrüstungsausschuß am 18. März 1969 den Entwurf eines Vertrages über das Verbot der Nutzung des Meeresbodens und Meeresuntergrundes zu militärischen Zwecken vor. Nach Art. 1 sollte es verboten sein, jenseits der Zwölfmeilenzone auf oder unter dem Meeresboden Objekte mit Kernwaffen oder anderen Massenvernichtungswaffen sowie militärische Stützpunkte, Bauten, Anlagen, Befestigungen oder sonstige Objekte militärischer Art zu errichten19. Ein USA-Entwurf vom 22. Mai 1969 sah nur das Verbot der Stationierung von Kernwaffen und sonstigen Massenvernichtungswaffen jenseits der Dreiseemeilenzone vor20. Ein gemeinsamer amerikanisch-sowjetischer Entwurf vom 30. Oktober 1969 verbot die Stationierung von Kern-und sonstigen Massenvernichtungswaffen auf und unter dem Meeresgrund außerhalb der Territorialgewässer und Anschlußzonen21. Dieser Kompromiß fand jedoch nicht in allen Punkten die Billigung der 24. UNO-Vollversammlung, die ihn mit 116 zu 0 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen zur erneuten Beratung an den Genfer Abrüstungsausschuß zurückverwies22. Es wurde eine stärkere Beteiligung der UNO-Mitglieder an Kon-trollmaßnahmen gefordert; ferner wurden u. a. weitere Sicherungen für die friedliche Nutzung des Meeres für notwendig gehalten. Am 23. April und am 1. September 1970 legten die UdSSR und die USA dem Abrüstungsausschuß gemeinsam weitere revidierte Fassungen des Entwurfs eines Meeresbodenvertrages vor23. Die Vertragsstaaten werder darin verpflichtet, außerhalb einer 12 Seemeilen breiter. Zone vor ihren Küsten keine atomaren oder andere Massenvernichtungswaffen zu stationieren. Die Kon-trollbestimmungen wurden ausgebaut. Der Vertrag soll allen Staaten zum Beitritt offenstehen. 17 Vgl. Sch warzenberger, A Manual of International Law, London 1967, S. 138. Im USA-Kongreß forderte der Abgeordnete Paul G. Rogers (Florida), daß die USA bis 1980 ihre Grenzen bis in den mittleren Atlantik vorscbieben und den Boden dieses Atlantikteils in Besitz nehmen (vgl. Weissberg, „International Law meets the shortterm national interest: the Maltese proposal on the sea-bed and ocean floor its fate in two cities“, International and Comparative Law Quarterly 1969, Nr. 1, S. 45). In ähnlicher Richtung äußerte sich Northcutt Ely, International Lawyer 1968, Nr. 2, S. 215, und Natural Resources Lawyer 1968, Nr, 2, S. 78. 18 So Kalinkin, a. a. O., S. 122 (russ.). 19 Europa-Archiv 1969, Nr. 12, S. D 291. 20 Europa-Archiv 1969, Nr. 12, S. D 293. 21 Europa-Archiv 1969, Nr. 22, S. D 541. Im einzelnen vgl. hierzu Ernst / Gömer, „Meeresboden darf nur für friedliche Zwecke genutzt werden“, Deutsche Außenpolitik 1970, Heft 2, S. 239 fl. (244 ff.). 22 Der Abrüstungsausschuß, der sich um einen neuen Ver- tragsentwurf bemühen mußte, wurde von 18 Staaten auf 26 Staaten erweitert und besteht jetzt aus: Argentinien, Äthiopien, Brasilien, Bulgarien, Burma, CSSR, Frankreich, Großbritannien, Indien, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Marokko, Mexiko, Mongolische Volksrepublik, Niederlande, Nigeria, Pakistan, Polen, Rumänien, Schweden, UdSSR, Ungarn, USA und VAR. 23 vgl. Dokumentation der Zeit 1970, Heft 12, S. 54; Neues Deutschland vom 2. September 1970, S. 1. / 539;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 539 (NJ DDR 1970, S. 539) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 539 (NJ DDR 1970, S. 539)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der zuständigen operativen Diensteinheit eine Neuregelung des Vertriebes von Kleinmechanismen und des Verkaufs von Baumaterialien sowie der Rechnungs legung im Berliner Bauwesen veranlaßt. Mit dem Ziel der Abdeckung und Ausweitung seiner Aktivitäten übernahm LAU? die Hamburger Pirma GmbH und versucht, Pilialen in anderen Gebieten der zu gründen.

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