Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 537 (NJ DDR 1970, S. 537); ten Jahren Sand- und Kieslager in der Nord- und Ostsee erkundet und genutzt worden, um den wachsenden Bedarf der Bauindustrie an diesen Betonzuschlagstoffen befriedigen zu können. Vor der Küste von Namibia werden Diamanten gewonnen. An anderen Stellen des Festlandsockels werden Zinn, so z. B. in ’ Indonesien, Malaysia und Thailand, und Titaneisen, so z. B. in Neuseeland, heraufgebaggert. Gold wird vor Alaska abgebaut. Vor Texas und um Island werden Ansammlungen von kalkhaltigen Muscheln für die Zementindustrie vom Festlandsockel heraufgeholt, da es in diesen Gebieten keinen Kalkstein gibt. Vor der Küste Ceylons wird Bariumsulfat aus dem Meer gefördert. Vor Südkalifornien wurde ein Phosphoritvorkommen von schätzungsweise 60 Millionen Tonnen entdeckt: Die Japaner wollen, um die Ballungsgebiete um ihre Großstädte aufzulockern, einzelne Wohnsiedlungen künftig auf den Festlandsok-kel hinausbauen und damit eine moderne Pfahlbaukultur praktizieren. Die Geologen vermuten auf Grund von Erdölfunden an der Ostseeküste, daß sich unter dem Boden der Ostsee Erdöl befindet. Es war lange Zeit in Theorie und Praxis strittig, wer die Naturreichtümer des Festlandsockels außerhalb der Territorialgewässer ausbeuten darf: der Küstenstaat oder jeder andere Staat. Das Genfer Abkommen über den Festlandsockel von 19582 hat Klarheit geschaffen und den Festlandsockel als legitimes Kind des Völkerrechts anerkannt. Der Küstenstaat ist wegen seiner Nachbarschaft zum Festlandsockel allein berechtigt, ihn zu erforschen und zu nutzen3. Da viele Entwicklungsländer noch nicht in der Lage sind, die Naturreichtümer ihres Festlandsockels selbst zu nutzen, versuchen die USA-Konzerne, von den Entwicklungsländern Nutzungskonzessionen zu erlangen. Bisher erhielten sie solche Konzessionen von 28 Staaten, z. B. von Äquatorial-Guinea, Gabun, Ghana, Guyana, Honduras, Jamaika, Malaysia, Mauretanien, Philippinen, Senegal und Trinidad-Tobago. Die meisten dieser Konzessionen schlossen ausdrücklich die Ausbeutung des Festlandsockels jenseits der 200-Meter-Tiefenlinie mit ein4. Es besteht Grund zu der Annahme, daß die USA-Konzerne diese Konzessionen erwerben, weil die Auswertung der Meßergebnisse der mit hochempfindlichen Sensoren und leistungsstarker Optik ausgestatteten USA-Satelliten u. a. Bodenschätze auf dem Festlandsockel der genannten Länder vermuten lassen. Die Grundsätze für die Abgrenzung des Festlandsockels sind in Art. 6 der Konvention festgelegt worden. Seewärts reicht der Festlandsockel eines Küstenstaates bis zur 200-Meter-Tiefenlinie oder darüber hinaus, soweit die Förderung seiner Naturschätze aus größeren Tiefen möglich ist. Die seewärtige Grenze des Festlandsockels ist, da sie von der objektiven Entwicklung der Meeresund Fördertechnik abhängig ist, eine bewegliche Grenze, die aber nicht beliebig weit vorgetrieben werden kann; ihren Abschluß findet sie an der Außenkante des Sok-kels. Seitlich sind die Sockelanteile benachbarter Staaten nach dem Äquidistanzprinzip, dem Prinzip der gleichen Entfernung, abzugrenzen, sofern keine vertragliche Grenzziehung zustande kommt. Liegen sich die Sockelanteile zweier Staaten gegenüber, sö ist die Grenze zwischen ihnen nach dem Prinzip der Mittellinie, also ebenfalls nach dem Prinzip der gleichen Entfernung, festzulegen, es sei denn, daß durch Vertrag 2 Nichtamtlicher deutscher Text bei Standke / Püschel, Internationales Seerecht, Dokumente, Berlin 1965, Teil n, 2. Bd., S. 247; vgl. ferner Betzke, Zur Genfer Konvention über den Festlandsockel, Marinewesen 1968, Nr. 7, S. 827. 3 Art. 2 der Festlandsockel-Konvention von 1958. Wegen einiger Ausnahmen vgl. Art. 4 (Verlegen von Seekabeln und Rohrleitungen). 4 Burke, Law, Science and the Ocean, Kingston (Rhode Is- land) 1969, S. 11 und 21. etwas anderes vereinbart wird. Beim Vorliegen besonderer Umstände können andere Grenzlinien festgelegt werden; was „besondere Umstände“ sind, sagt die Konvention nicht. Vertragliche Festlandsockel-Grenzen bestehen z. B. in der Adria zwischen Italien und Jugoslawien; wir finden sie auf dem Ostseeboden zwischen der Sowjetunion und Polen sowie zwischen der DDR und Polen, und in der Nordsee wurde der Festlandsockel durch vertraglich vereinbarte Grenzen zwischen Großbritannien, Dänemark, den Niederlanden und Norwegen aufgeteilt. Der Streit um den Festlandsockel in der Nordsee Nachdem sich die BRD, Dänemark und die Niederlande in den Jahren 1964/65 über Teilstücke von jeweils 30 Seemeilen Länge hinsichtlich der Abgrenzung ihrer Sockelanteile vertraglich geeinigt hatten, entstanden über den weiteren Verlauf der Grenzen auf dem Nordseeboden Differenzen. Dänemark und die Niederlande stellten sich auf den Standpunkt, daß mangels vertraglicher Einigung die Grenze nach dem Äquidistanzprinzip gemäß Art. 6 der Festlandsockel-Konvention gezogen werden müsse; Art. 6 enthalte nach ihrer Auffassung ein allgemeines, völkergewohnheitsrechtlich anerkanntes Abgrenzungsprinzip. Damit würde die BRD nur einen relativ kleinen Anteil am Nordsee-Festlandsockel erhalten: 23 600 qkm in der Deutschen Bucht gegenüber je 61 500 qkm auf seiten Dänemarks und der Niederlande, die sich bis in die mittlere Nordsee erstrecken. Die BRD verlangte dagegen den gleichen Anteil wie Dänemark und die Niederlande; sie berief sich darauf, daß sie die Konvention über den Festlandsockel von 1958 nicht ratifiziert habe und daher das Äquidistanzprinzip des Art. 6, das sie nicht als Norm des Völkergewohnheitsrechts ansehe, für sie nicht verbindlich sei. Der Streit kam schließlich 1967 vor den Internationalen Gerichtshof in Den Haag (Fall Nr. 51 und 52). Der Gerichtshof sollte keine Grenzen auf dem Nordseeboden ziehen, sondern feststellen, welche Grundsätze und Regeln des Völkerrechts auf die Abgrenzung der Sockelanteile in der Nordsee zwischen den Streitteilen anwendbar sind. In seinem Urteil vom 20. Februar 1969 entschied der Gerichtshof mit 11 zu 6 Stimmen5: Das Prinzip der gleichen Entfernung (Äquidistanzprinzip) bei benachbarten Sockelanteilen nach Art. 6 der Festlandsockel-Konvention von 1958 kann im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, da die BRD die Konvention nicht ratifiziert hat; das Äquidistanzprinzip ist noch kein allgemeines Völkerrecht geworden und gilt daher nur zwischen Staaten, die der Konvention angehören. Der Sockelanteil ist die natürliche Fortsetzung des Landgebietes des Küstenstaates in das Meer hinaus; wo sich diese Sockelanteile überlappen, müssen die strittigen Flächen durch Vereinbarung geteilt werden, wobei der allgemeine Küstenverlauf, das Vorkommen natürlicher Bodenschätze und die Lage der Küstenlinie zu berücksichtigen sind. Wenn auch der westdeutsche Anspruch auf einen „gerechten und billigen Anteil“ am Nordseefestlandsockel vom Gerichtshof zurückgewiesen wurde, so kommt das Urteil doch im Ergebnis den westdeutschen Erwartungen entgegen. 5 Wortlaut des Urteils ln: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) 1969, Nr. 3, S. 476; Besprechungen durch: Menzel, „Der Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland und das Urteil des Internationalen Gerichtshofs am 20. Februar 1969“, Jahrbuch für Internationales Recht, 14. Bd. (1969), S. 13; Münch; „Das Urteil des Internationalen Gerichtshofes vom 20. Februar 1969 über den (west-) deutschen Anteil am Festlandsockel in der Nordsee“. ZaöRV 1969, Nr. 3, S. 455. 537 ■;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in jedem Verantwortungsbereich der Linie zunehmende Bedeutung, Das Anliegen des vorliegenden Schulungsmaterials besteht darin, die wesentlichsten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges der in seinem Verantwortungsbere ich konsequent verwirklicht werden. Dazu muß er im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung der. Im Staatssicherheit auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Inhaftierten beziehungsweise des zu InhaftierendeS.

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