Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 535 (NJ DDR 1970, S. 535);  Vorsitzender des Präsidiums als Kassationsgericht oder eines Senats, Vertreter des Bezirksgerichts gegenüber den anderen RechtspfLegeorganen, der Volksvertretung und ihren Organen sowie den gesellschaftlichen Organisationen im Bezirk. Aus seiner zentralen Stellung heraus obliegt dem Direktor die Bestimmung und die Verarbeitung der ihm zugehenden Informationen sowie deren Vermittlung an seine Stellvertreter. Er verbindet damit die Bestimmung der Schwerpunkte und konkretisiert die Ziele der Leitung der Rechtsprechung. Außerdem koordiniert er die Aufgaben der beiden Stellvertreterbereiche im Prozeß ihrer Erfüllung. Den Stellvertretern des Direktors wurden nach dem Berliner Modell Aufgaben übertragen, für die der Direktor die Gesamtverantwortung trägt. So. ist z. B. der Stellvertreter für den Bereich der Strafrechtsprechung auch für die Arbeit des Bezirksschöffenaktivs und für die Leitung des Beirats für Schiedskommisssio-nen verantwortlich. Dem Stellvertreter für den Bereich der Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsprechung obliegt die Anleitung des leitenden Sekretärs und die Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung rationeller Arbeitsmethoden. In anderen Bezirken müssen die Aufgaben der Stellvertreter nicht zwingend auf die gleiche Weise verteilt werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen daß es Aufgaben des Direktors gibt, die den Stellvertretern nicht übertragen werden können. Solche nicht delegierbaren Aufgaben sind vor allem die Bestimmung von Führungsgrößen bei der Leitung der Rechtsprechung und der weiteren gerichtlichen Tätigkeit, die generelle Verantwortung für die Kaderarbeit des Bezirksgerichts, der Kreisgerichte und der Staatlichen Notariate, die Leitung der Informationstätigkeit, die Bestimmung von Grundsätzen der Kassationsantragspolitik, die Aufgaben aus der Zusammenarbeit mit den Leitungen der staatlichen und gesellschaftlichen Organe des Bezirks und die Wahrnehmung der Pflichten gegenüber den übergeordneten Rechtspflegeorganen. Ein Hauptinstrument bei der Leitung der Rechtsprechung ist die Planung. Durch Vermittlung und Erläuterung der Planungsvorgaben der zentralen Justizorgane, der Schwerpunkte der Tätigkeit des Bezirkstages und seiner Organe sowie der Festlegungen und Erkenntnisse aus den gemeinsamen Beratungen der Leiter der Rechtspflegeorgane im Bezirk initiiert der Direktor des Bezirksgerichts den eigentlichen Planungsprozeß. Die Stellvertreter tragen die Verantwortung dafür, daß aus ihren Rechtsprechungsbereichen dem Direktor ausgereifte Vorschläge zur Perspektiv- und Arbeitsplanung unterbreitet werden. Dabei geht es nicht mehr um die bloße Bestimmung von Arbeitsplanthemen, sondern bereits um die inhaltliche Festlegung der Hauptprobleme der Rechtsprechung und der sonstigen gerichtlichen Tätigkeit sowie um die exakte Bestimmung der Durchsetzung der einzelnen Aufgaben. Die Verwirklichung dieser Aufgaben durch den Direktor und seine Stellvertreter unter Mitwirkung der Senate ist die Voraussetzung für eine wissenschaftlich fundierte und damit den jeweiligen Entwicklungsbedingungen der Rechtsprechung gerecht werdende kollektive Beratung im Präsidium, in der der Plan beraten und beschlossen wird. Die Planung als Bestandteil wissenschaftlicher Leitungstätigkeit ist ein Informationsverarbeitungsprozeß, dem die Analyse des Entwicklungsstandes der Rechtsprechung und ihrer Leitung zugrunde liegt und der auf die Herausarbeitung und Konkretisierung der künftigen Schwerpunkte der Arbeit gerichtet ist. Der Planungsprozeß muß sich nach dem Leninschen Arbeitsstil vollziehen, d. h. das wissenschaftliche Erforschen, was zu tun ist, muß sich mit der Erkenntnis verbinden, warum es notwendig ist und w i e es am rationellsten und mit einem hohen Grad an Organisiertheit der Kräfte gelöst werden kann5. Bei der Planung wird also nicht nur über den Inhalt der Aufgaben, sondern gleichzeitig auch über die Mittel und Methoden zur Lösung der Aufgaben entschieden. Oftmals muß bereits bei der Planung entschieden werden, ob beispielsweise ein Senat die Aufgaben selbst lösen kann oder ob er nur die Vorbereitungen treffen soll und das Ergebnis seiner analytisch-operativen Untersuchung dem Präsidium oder Plenum zur Beratung und Entscheidung vorzulegen hat. Die Kollektivität der Leitung der Rechtsprechung drückt sich auf dem Gebiet der Arbeitsplanung nicht nur darin aus, daß der Plan letztlich durch das Präsidium beraten und verabschiedet wird, sondern auch darin, daß jeder Einzelleiter in dem ihm unterstellten Arbeitsbereich den Planentwurf inhaltlich mit seinen Mitarbeitern diskutiert. Zur Informationsverarbeitung im System der Leitungsbeziehungen Das Informationssystem hat mit dem geringstmöglichen Aufwand für die Erfassung, Gewinnung, Verarbeitung, Speicherung und Vermittlung von Informationen eine rationelle Informationsbereitstellung zur Entscheidungsvorbereitung und -findung sowie zur Kontrolle der Durchführung der Entscheidungen zu gewährleisten. Das Bezirksgericht nimmt innerhalb des Informationssystems der Gerichte eine gewisse Schlüsselstellung ein. Es hat die Informationen der Kollektivorgane und Einzelleiter des Bezirksgerichts und die der anderen Rechtspflegeorgane des Bezirks, des Bezirkstages und seiner Organe, des Bezirksausschusses der Nationalen Front und des Bezirksvorstandes des FDGB sowie vor allein die Informationen des Obersten Gerichts, des Ministeriums der Justiz und der Kreisgerichte für den eigenen Bedarf, für die über- und nachgeordneten Organe sowie für die genannten staatlichen und gesellsehaitli-lichen Organe auf horizontaler Ebene zu verarbeiten und weiter zu vermitteln. Die Informationstätigkeit des Bezirksgerichts beeinflußt somit wesentlich die Stabilität und Qualität des Informationssystems der Gerichte. Vermittlung von Informationen bedeutet nicht bloß deren Weitergabe. Beispielsweise hat das Bezirksgericht gegenüber den nachgeordneten Gerichten die Aufgabe, die Informationen der übergeordneten Organe soweit es sich nicht um allgemein verbindliche Leitungsdokumente der Kollektivorgane des Obersten Gerichts zur konkreten Anwendung von Normen des Straf-, Zivil-, Familien- oder Arbeitrechts handelt entsprechend dem konkreten Entwicklungsstand zu präzisieren und aus ihnen differenzierte Leitungsmaßnahmen abzuleiten. Hinsichtlich der übergeordneten Organe besteht die Aufgabe des Bezirksgerichts in der Auswahl und vor allem in der Verdichtung von Informationen. Diese Verdichtung ist nicht nur als Prozeß quantitativer Anreicherung, sondern in erster Linie als Prozeß analytischer Durchdringung und Verallgemeinerung zu verstehen. Die dem Obersten Gericht und dem Ministe- 5 Vgl. ND-Interview mit dem Ersten Sekretär des Zentralkomitees der SED, Genossen Walter Ulbricht, zum Umtausch der Parteidokumente. ND vom 19. April 1970. S. 3. 535;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 535 (NJ DDR 1970, S. 535) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 535 (NJ DDR 1970, S. 535)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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