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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 530

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 530 (NJ DDR 1970, S. 530); gen im Beschluß des Präsidiums-des Obersten Gerichts über den Ersatz von Verwendungen eines Neubauern für seine Wirtschaft, die er in den Bodenfonds zurückgibt und die einer LPG zur Nutzung überlassen wird, vom 27. Juli 1965 - I Pr 112 4/65 - (NJ 1965 S. 521) zu verfahren gewesen. Hingegen war es nicht zulässig, daß der Eigentümer des Bodenreformlandes die Grünflächen dem Verklagten zur Nutzung überließ, da nach Art. VI Ziff. 1 der VO Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (Amtsblatt der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern 1946 S. 14) von Ausnahmefällen abgesehen, die der Genehmigung des Rates des Bezirks bedürfen die Verpachtung von Bodenreformlände-reiert nicht zulässig ist. Die Zivilkammer hat das zwar erkannt, hieraus jedoch unrichtige Schlußfolgerungen gezogen. Das Kreisgericht geht davon aus, daß nach Ziff. 18 Abs. 1 MSt Typ III jedes Mitglied, das Land einbringt, verpflichtet ist, einen Inventarbeitrag zu leisten. Es hat jedoch nicht geprüft, ob den Verklagten eine Einbringungspflicht trifft oder ob das Mitglied D. gehalten war, das Bodenreformland zur genossenschaftlichen Nutzung zu übergeben, bzw. wie zu verfahren war, um dem Ersuchen des Gemeinderats auf Übernahme des Bodens durch die Klägerin entsprechen zu können. Die Zivilkammer hat die unzulässige Bewirtschaftung des Bodenreformlandes durch den Verklagten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, indem es dessen Nutzung der von in die LPG einzubringenden Pachtland gleichsetzte. Einer solchen Rechtsauffassung hätte u. U. gefolgt werden können, wenn die Bewirtschaftung durch den Verklagten zulässig gewesen wäre. Es wurde jedoch bereits dargelegt, daß sie wegen einschlägiger Vorschriften der BodenreformVO gesetzwidrig gewesen ist. Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Rat der Gemeinde diesen Zustand geduldet hat, indem er den Verklagten für das Grünland mit veranlagte. Auch die Klägerin hat übrigens gegen die Überlassung der Nutzung an den Verklagten keine Bedenken erhoben, solange nicht von seiten der Gemeinde die Übernahme des Bodenreformlandes in genossenschaftliche Bewirtschaftung verlangt wurde. Es widerspricht den Grundsätzen des LPG- und Bodenrechts, eine Einbringungs- und Inventarpflicht des Verklagten aus einem gesetzwidrigen Verhalten der Beteiligten herleiten zu wollen. Sie ist auch nicht etwa deshalb gegeben, weil der Verklagte durch die bisherige, den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Nutzung wirtschaftliche Vorteile erlangt haben könnte. Ob insoweit andere Ansprüche erhoben werden können und wer sie möglicherweise geltend machen könnte, bedarf in diesem Verfahren nicht der Erörterung, da sie der Klägerin, die in den vorangegangenen Jahren die Übernahme des Landes nicht beschlossen hat, offensichtlich nicht zustehen würden. Das Kreisgericht hätte insbesondere aus dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 2. Juni 1967 erkennen müssen, daß das Mitglied D. aus Altersgründen sein Grünland in den Bodenfonds zurückgeben wollte, wozu auch die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren. Wenn sich die Klägerin zu dessen Übernahme nur unter der Bedingung bereit erklären wollte, daß ein . angemessener Inventarbeitrag geleistet wird, konnte sie diesen nur vom Eigentümer verlangen. Falls sie Bedenken gegen dessen Leistungsfähigkeit hegte, hätte sie die Übernahme vor Abwicklung eines Auseinandersetzungsverfahrens nach den Bestimmungen der Be-sitzwechselVO durch den Rat des Kreises Abt. Bodenrecht ablehnen können. Es wäre dann dessen Aufgabe gewesen, wegen der Weiterbewirtschaftung der Grünflächen zweckdienliche Maßnahmen zu treffen. Sie konnten u. a. auch darin bestehen, daß nach § 9 Abs. 3 LPG-Ges. zwischen ihm und der Klägerin ein NutzungsVerhältnis nach der AO über das Verfahren bei Veränderungen in der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 21. August 1956 (GBl. I S. 702) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 5. April 1962 (GBl. II S. 333) begründet wurde. Da nach alledem keine Rechtsgrundlage gegeben war, die eine Inventarpflicht des Verklagten begründen, und auch aus anderen Vorschriften ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Verklagten nicht hergeleitet werden konnte, hätte das Kreisgericht die Klage als unbegründet abweisen müssen. Familienrecht § 59 Abs. 1 FGB; §§ 119, 123 BGB. 1. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung ist nur dann begründet, wenn dem Kläger die Tatsachen, die gegen seine Vaterschaft sprechen, erst nach der Anerkennung bekannt geworden sind. 2. Eine Vaterschaftsanerkennung kann nicht wegen Irrtums bzw. wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 119, 123 BGB angefochten werden, da diese Fälle von der Regelung des §59 Abs. 1 FGB inhaltlich erfaßt werden. BG Neubrandenburg, Urt. vom 16. Juni 1969 2 BF 42/69. Der Kläger hat vor dem Organ der Jugendhilfe die Vaterschaft für das außerhalb der Ehe geborene Kind der Verklagten anerkannt. Die Parteien standen von Beginn ihrer Bekanntschaft an somit auch während der für das Kind geltenden gesetzlichen Empfängniszeit in geschlechtlichen Beziehungen zueinander. Der Kläger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung beantragt und dazu vorgetra-gen, er habe nach der Anerkennung der Vaterschaft von der Verklagten erfahren, daß er nicht der Vater des Kindes sei. Zum Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs mit ihm sei die Verklagte bereits schwanger gewesen. Dagegen hat die Verklagte ausgeführt, daß der Kläger schon vor der Anerkennung der Vaterschaft gewußt habe, daß er nicht der Vater des Kindes sei. Er habe die Vaterschaft des Kindes dennoch anerkannt, weil die Parteien heiraten wollten. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Sie hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Gesetz geht davon aus, daß mit der Anerkennung der Vaterschaft Klarheit über die familienrechtliche Situation geschaffen wurde. Deshalb eröffnet § 59 Abs. 1 FGB die Möglichkeit der Überprüfung der Väterschaftsanerkennung nur dann, wenn dem Kläger nach der Anerkennung Tatsachen von solcher Tragweite bekannt geworden sind, die ihn von einer außergerichtlichen Anerkennung der Vaterschaft abgehalten hätten. Tatsachen, die der Kläger bereits vor der Anerkennung wußte, vermögen für sich allein die Klage nicht zu begründen (vgl. FGB-Lehrkommentar, Berlin 1966, Anm. I u. II zu §59, S. 215 f.). Im Vorliegenden Fall wußte der Kläger bereits vor der Anerkennung der Vaterschaft, daß die Verklagte in der für das Kind geltenden gesetzlichen Empfängnis- 5 30;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die weitere Aufklärung und offensive Abwehr der Tätigkeit von Befragungsstellen imperialistischer Geheimdienste in der BRD. Ständig müssen wir über das System, den Inhalt, die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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