Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 528

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 528 (NJ DDR 1970, S. 528); hören daher in aller Regel auch Ausführungen darüber, daß tatsächlich ein Schaden etwa auf Grund von Produktionsverlusten oder sonstigen wahrnehmbaren Vermögenseinbußen eingetreten ist oder ein solcher zumindest naheliegt. Auch ist darzulegen, weshalb der Schaden durch organisatorische oder andere geeignete Maßnahmen nicht vermieden oder zumindest vermindert werden konnte (OG, Urteil vom 20. Mai 1963 2 Zz 2/63 - NJ 1963 S. 762; OG, Urteil vom 26. Februar 1970 1 Uz 2/69 ). Im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, daß in einer LPG mit günstiger technischer Ausrüstung und ausreichendem Arbeitskräftebesatz bei guter Organisation durch die Arbeitseinstellung eines Mitglieds kein Schaden entsteht. Nach § 15 LPG-Ges. kann das betreffende Mitglied dann materiell nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil die gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind. Zu Recht rügt daher der Kassationsantrag, daß es der Entscheidung des Bezirksgerichts bereits an ausreichenden Feststellungen über den Grund des Anspruchs mangelt. Entsprechende Erörterungen waren insoweit auch deshalb erforderlich, weil der Verklagte in das Arbeitskollektiv der Klägerin erst eingegliedert werden mußte. Aus seiner bisherigen Tätigkeit in der nicht mehr bestehenden LPG Typ I können hinreichende Schlußfolgerungen für die Prüfung, ob er der Klägerin einen Schaden zugefügt hat, nicht gezogen werden. Nach alledem hätte das Bezirksgericht u. a. untersuchen müssen, wie die Klägerin arbeitskräftemäßig besetzt ist und für welche Arbeitsaufgaben der Verklagte vorgesehen war, wieviel Arbeitseinheiten für das Wirtschaftsjahr 1969 für ihn geplant wurden, welche organisatorischen Maßnahmen sich durch die Nichtaufnahme der Tätigkeit des Verklagten erforderlich machten, was dieserhalb tatsächlich eingeleitet wurde und ob sowie welche nachteiligen Folgen sich für die Klägerin ergeben haben. Der Rechtsmittelsenat hätte insoweit die Klägerin anhalten müssen und hat dies noch nachzuholen, ihren Vortrag zu ergänzen und hierfür Beweis anzutreten. Erst wenn geklärt ist, ob durch die Verletzung der Arbeitspflichten das Mitglied der LPG schuldhaft einen Schaden zugefügt hat, wobei die Grundsätze der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu beachten sind, kann der Prüfung der Schadenshöhe nähergetreten werden. Ist kein Schaden nachgewiesen, bedarf es insoweit keiner weiteren Erörterungen. Die Klage ist dann abzuweisen. Die Errechnung des Wertes der Fondszuführung auf die im Plan festgelegten, aber nicht geleisteten Arbeitseinheiten ist eine Hilfsmethode für die Ermittlung der Schadenshöhe und nicht etwa des Schadensgrundes; sie setzt also hinreichende Feststellungen dazu voraus, daß überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Sie kann nur dann Anwendung finden, wenn alle anderen Beweismöglichkeiten erschöpft sind. Nur wenn alle Bemühungen um einen direkten Schadensnachweis, z. B. auf der Grundlage von Produktionseinbußen oder sonstiger Vermögensnachteile, nicht den notwendigen Erfolg haben, kann sie in Erwägung gezogen werden. Die Genossenschaft hat im Verfahren über den Ersatzanspruch in der Regel unter Angabe von Beweismitteln darzulegen, welcher Schaden nach ihrer Auffassung eingetreten ist. Beruft sie sich darauf, daß ein konkreter Nachweis der Schadenshöhe nicht geführt werden könne, so ist dies ausführlich zu begründen. Aber selbst wenn die Berechnung auf der Basis nicht geleisteter Arbeitseinheiten/Fondszuführung als zulässig angesehen werden kann, ist das Gericht verpflichtet, die diesbezüglichen Angaben der LPG zu überprüfen. Die sehr allgemeinen Ausführungen des Sachver- ständigen waren nicht geeignet, einen schlüssigen Beweis dafür zu erbringen, daß die eingeklagte Forderung von 2 942,50 M tatsächlich gerechtfertigt ist. Die hierzu ergangene Berechnung der Klägerin ist zu ungenau. So kann nicht ohne weiteres erkannt werden, welchen Zeitraum der Betrag der Netto Verteilung und die Anzahl der Arbeitseinheiten erfaßt. Auch ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um Planwerte oder um bereits in den Monaten Januar bis Mai erarbeitete Werte handelt und ob bereits alle Betriebsausgaben und steuerlichen Verpflichtungen der Klägerin berücksichtigt wurden. Sollte es sich nur um Planzahlen handeln, wäre es, um zu einer realen Einschätzung kommen zu können, erforderlich gewesen, die geplanten und erreichten wirtschaftlichen Ergebnisse der Klägerin im Jahre 1968 miteinander zu vergleichen, um hieraus Schlußfolgerungen für die Planerfüllung im Jahre 1969 ziehen zu können. Inzwischen dürften die Produktionsergebnisse für diesen Zeitraum feststehen, so daß insoweit Beweisschwierigkeiten beseitigt sind. Aber auch der Nachweis für die vom Verklagten in den ersten fünf Monaten des Jahres 1969 zu erzielenden Arbeitseinheiten kann mit der bisher angewandten Methode nicht geführt werden. Es kommt nicht darauf an, darzulegen, wieviel Arbeitseinheiten ein Traktorist im Kreis D. im Durchschnitt jährlich erreicht, da die Arbeitsergebnisse in den einzelnen Genossenschaften recht unterschiedlich sein können. Es sind vielmehr die konkreten Arbeitsbedingungen bei der Klägerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse, die sich aus dem Anschluß der LPG Typ I ergeben haben, zu ermitteln. Bisher ist ungeklärt geblieben, ob der Verklagte tatsächlich als Traktorist eingesetzt worden wäre, was vom Maschinenbesatz und der Arbeitskräftesituation abhängig sein wird. Des weiteren wäre nachzuweisen gewesen, daß der Verklagte bei der für ihn vorgesehenen Tätigkeit in der Lage gewesen wäre, monatlich 50 Arbeitseinheiten zu erreichen, was von ihm bestritten worden ist. Da schließlich in dem Zeitraum, für den Schadenersatz verlangt wird, auch weniger aibeits-intensive Monate enthalten sind, ist es notwendig, die jeweils möglichen Arbeitsergebnisse auf die einzelnen Zeitabschnitte aufzugliedern. Erst wenn die erläuterten Untersuchungen vorgenommen worden sind, wird festgestellt werden können, ob und ggf. in welcher Höhe der Verklagte der Klägerin Schaden zugefügt hat. Ziff. 2 Abs. 1 LPG-MSt Typl; Ziff. 18, 57 Abs. 2 Buchst, j LPG-MSt Typ HI; VO über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (Amtsblatt der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern 1946, S. 14). 1. Wird in LPGs Typl in rechtswirksamen Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Pflicht zur Leistung eines Inventarbeitrags für alle oder einzelne Mitglieder festgelegt, so bestehen mangels spezieller Vorschriften keine Bedenken, wegen der näheren Einzelheiten entsprechende Bestimmungen im Musterstatut für LPGs TypIII anzuwenden. 2. Werden Festlegungen der LPG-Mitgliederversamm-lung zur Leistung des Inventarbeitrags vom Gericht nicht für vertretbar angesehen, so muß es in der Regel den Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft ersuchen, den Beschluß zu überprüfen und ggf. aufzuheben. Das schließt jedoch nicht aus, daß das Gericht auch an Beschlüsse nichtvermögensrechtlicher Natur und solche in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die 528;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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